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LSG Bayern, Urteil vom 18.05.2015 - 15 VG 17/09
Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz; Freie Beweiswürdigung und Beweislast für die Rechtswidrigkeit eines tätlichen Angriffs; Erfordernis der unabhängigen Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zu berücksichtigen, dass die Verletzungshandlung im OEG entsprechend dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das StGB geregelt ist.
2. Die Auslegung hat sich mit Rücksicht auf den das OEG prägenden Gedanken des lückenlosen Opferschutzes aber weitestgehend von subjektiven Merkmalen (z.B. einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) gelöst.
3. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs hat das BSG vornehmlich aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden.
Normenkette:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
,
OEG § 1
,
OEG § 2 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 103
,
SGG § 117
,
Vorinstanzen: SG Nürnberg 23.11.2007 S 15 VG 13/05
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23. November 2007 wird zurückgewiesen.
II.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht Az. B 9 VG 22/08 B trägt der Beklagte. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen

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