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LSG Bayern, Urteil vom 19.07.2011 - 15 VG 20/10
Feststellung des GdS beim Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei einer psychiatrischen Diagnose
1. Die Feststellung eines bestimmten GdS ist nicht eigenständiger Regelungsgegenstand, sondern nur Tatbestandsmerkmal im Rahmen eines Anspruchs auf Versorgungsleistungen.
2. Es existiert kein rechtliches Gebot, wonach sämtliche psychischen Beschwerden eines Versorgungsantragstellers in eine einzige psychiatrische Diagnose münden müssten und demzufolge nur eine einzige psychische Gesundheitsstörung festgestellt werden dürfte.
3. "Teilsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung" ist eine zulässige Schädigungsbezeichnung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 30
,
BVG § 9 Nr. 3
,
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG München 21.10.2010 S 30 VG 27/08
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu 3/10.
III. Die Revision wird zugelassen.

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