Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Beschluss vom 10.01.2017 - 15 VK 14/16
Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz Richtige Klageart Missbräuchliche Rechtsverfolgung Auferlegung von Mutwillenskosten
1. Die Leistung einer Witwenrente gemäß § 38 BVG stellt keine Ermessensleistung dar, sondern eine gebundene Entscheidung, bei der eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zulässig ist, denn es könnte unmittelbar die Leistung begehrt werden.
2. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist dann anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss und der Beteiligte entgegen seiner besseren Einsicht von der weiteren Rechtsverfolgung nicht Abstand nimmt.
3. Es ist also ein ungewöhnlich hohes Maß an Uneinsichtigkeit zu verlangen, wobei sich ein Beteiligter die Uneinsichtigkeit seines Anwalts zurechnen lassen muss.
Normenkette:
BVG § 38
,
SGG § 192
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG München 08.09.2016 S 30 VK 1/15
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. September 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Klägerin hat Verschuldenskosten in Höhe von 500,- EUR an die Staatskasse zu zahlen.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: