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LSG Bayern, Beschluss vom 24.07.2014 - 15 VK 16/13
Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Gewährung eines Fahrtkostenvorschusses
1. Der Senat lässt es dahingestellt, ob sich im sozialgerichtlichen Verfahren die Rechtsgrundlage für einen Fahrtkostenvorschuss auch aus einer (analogen) Anwendung des PKH-Rechts oder nur aus den Regelungen des JVEG ergeben kann, das in gerichtskostenfreien Verfahren im Sinne des § 183 SGG gemäß § 191 SGG eine Entschädigung der Beteiligten wie von Zeugen vorsieht und das in § 3 JVEG eine ausdrückliche Regelung zur Gewährung eines Vorschusses enthält.
2. Die Notwendigkeit der Fahrt zum Gericht ist zu prüfen, denn nur die Kosten einer notwendigen Teilnahme können erstattet werden.
3. Von einer solchen Notwendigkeit ist immer dann auszugehen, wenn das Erscheinen der Partei zu dem Termin angeordnet worden ist; ist das nicht der Fall, so hat das Gericht zu prüfen, ob der Partei die aus eigenen Mitteln nicht zu bestreitende Anreise zum Termin nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens billigerweise abgeschlagen werden kann.
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ist Sinn und Zweck des PKH-Rechts eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes.
5. Dies bedeutet aber auch, dass mit der Gewährung von PKH keine Besserstellung des PKH-Empfängers gegenüber einem vernünftig denkenden bemittelten Kläger erzeugt werden oder ein Anreiz zu einem Prozessverhalten gesetzt werden darf, das ein vernünftig denkender bemittelter Kläger so nicht wählen würde.
Normenkette:
JVEG § 3
,
SGG § 183
,
SGG § 191
,
ZPO §§ 114 ff
Tenor
Die Gewährung eines Fahrtkostenvorschusses im Rahmen bzw. analog der Regelungen zur Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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