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LSG Bayern, Urteil vom 30.11.2012 - 15 VK 3/09
Wiederaufnahmeklage Resitutionsklage Voraussetzungen der Klagezulässigkeit bei rechtskräftig letztinstanzlich abgeschlossen Vorprozessen
1. Soweit bereits keine nachvollziehabren Wiederaufnahmegründe dargelegt werden, ist die entsprechende Klage unzulässig.
2. Gleiches gilt für ein Restitutionsbegehren im Sinne des § 580 ZPO, wobei es dort auch nicht genügt, "gefälschte" Gutachten im Sinn einer absichtlich falschen Tatsachendarstellung und Bewertung durch die Gutachter zu behaupten.
3. Denn das Gesetz verlangt vielmehr nach §§ 580, 581 ZPO eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Sachverständigen wegen Verletzung der Wahrheitspflicht bzw., dass die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgt war. Ebenso liegt der Fall bei der angeblichen Straftat der Urkundenfälschung. Lediglich die subjektive Meinung des Klägers zu derartigen strafbaren Handlungen genügt jedenfalls nicht zur Zulässigkeit der Restitutionsklage.
Normenkette:
SGG § 179
,
StGB §§ 267ff
,
ZPO § 579
,
ZPO § 580
,
ZPO § 581
,
ZPO § 589 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG München S 29 V 105/97
Tenor
I.
Die Wiederaufnahmeklage wird als unzulässig verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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