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LSG Bayern, Urteil vom 19.12.2016 - 15 VK 5/15
Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz Keine Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalvermögen Veräußerung von Aktien Zweckbestimmung der einkommensabhängigen Leistungen
1. Die versorgungsrechtlichen Vorschriften lassen eine Berücksichtigung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen und erst recht eine Verrechnung mit Einkünften aus Kapitalvermögen in einem nachfolgenden Jahr nicht zu.
2. Der Wortlaut der maßgeblichen versorgungsrechtlichen Vorschriften ist insofern eindeutig.
3. Nach der Zweckbestimmung der einkommensabhängigen Leistungen erweist sich die versorgungsrechtliche Nichtberücksichtigung in den Vorjahren entstandener Verluste, die steuerrechtlich abzugsfähig sind, nicht als eine Verletzung des Gleichheitssatzes, sondern als die aus ihm folgende Notwendigkeit gleicher Behandlung aller von schädigungsbedingten Einkommensverlusten - nicht Vermögensverlusten - betroffenen Beschädigten und ihrer Hinterbliebenen.
4. Werden aus der Veräußerung von Aktien Verluste erzielt, schmälert das die zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Mittel jedoch nicht.
5. Bei einem solchen Verlust handelt es sich vielmehr nur um einen Vermögensverlust, der sich lediglich aufgrund einer vergleichenden Betrachtungsweise (Kapitaleinsatz in der Vergangenheit beim Erwerb der Aktien im Vergleich zum Kapitalerlös später beim Verkauf der Aktien) ergibt.
Normenkette:
BVG § 41 Abs. 3 S. 1
,
BVG § 33 Abs. 6
Vorinstanzen: SG München 07.05.2015 S 30 VK 5/14
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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