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LSG Bayern, Urteil vom 24.01.2017 - 15 VS 2/16
Soldatenversorgung Erstattung von Selbstbehalten und selbst geleisteter Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung Tätigkeit als Radarmechaniker Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip
1. Im Versorgungsrecht gilt grundsätzlich gemäß § 18 Abs. 1 BVG das Sachleistungsprinzip; dies bedeutet, dass die Versorgungsverwaltung Naturalleistungen, nicht Geldleistungen zu erbringen hat.
2. § 18 Abs. 3 und 4 BVG enthalten davon Ausnahmen: Mit § 18 Abs. 4 Satz 3 BVG hat der Gesetzgeber eine strengen Voraussetzungen unterliegende Sonderregelung für die Erstattung von Beiträgen für eine (private oder gesetzliche) Krankenversicherung getroffen.
3. § 18 Abs. 4 Satz 3 BVG ermöglicht die Kostenerstattung ausschließlich für die Fälle, dass der Berechtigte zunächst einen Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung gehabt hat, dieser dann (rechtswidrig) weggefallen ist und später wieder rückwirkend zuerkannt wird; eine Möglichkeit zur Kostenerstattung ist daher immer dann ausgeschlossen, wenn in der Vergangenheit noch gar kein Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung zuerkannt gewesen ist.
4. Allein die rückwirkende Anerkennung eines Anspruchs auf Heil- und Krankenbehandlung, ohne dass zuvor bereits ein Anspruch bestanden hätte und rechtswidrig entzogen worden wäre, reicht nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht aus, um einen Erstattungsanspruch zu begründen. Eine ausweitende bzw. analoge Anwendung des § 18 Abs. 4 Satz 3 BVG für die Fälle, dass die Versorgungsverwaltung zunächst rechtwidrig die Gewährung von Heil- und Krankenbehandlung nach dem BVG verweigert hat und der Versorgungsberechtigte daher seine (private) Krankenversicherung beibehalten hat, ist nicht zulässig.
5. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist keine geeignete Rechtsgrundlage für die Erstattung von - wie sich später herausstellt - eigentlich unnötigen Krankenversicherungsbeiträgen, also für die Gewährung von Schadensersatz.
Normenkette:
BVG § 18 Abs. 1
,
BVG § 18 Abs. 3
,
BVG § 18 Abs. 4 S. 3
Vorinstanzen: SG München 13.03.2013 S 30 VS 12/10
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. März 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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