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LSG Bayern, Urteil vom 22.11.2016 - 15 VS 6/15
Anerkennung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung und Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz Umfang des Streitgegenstandes Versehentliches Übergehen eines Klageanspruchs Bewusste Nichtentscheidung
1. Ein versehentliches Übergehen eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Klageanspruchs, das im Weg der Urteilsergänzung nach § 140 SGG korrigiert werden könnte, ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht den Streitgegenstand zwar korrekt bestimmt, bei der abschließenden Entscheidung aber irrtümlich einen aus der Sicht des Gerichts entscheidungsbedürftigen Punkt aus den Augen verloren, also schlicht übergangen hat.
2. Von einem Fall des versehentlichen Übergehens ist der Fall zu unterscheiden, dass ein Gericht bewusst über das Begehren nicht entschieden und auf diese Weise gegen das in § 123 SGG enthaltene Gebot einer umfassenden Entscheidung über die von einem Antragsteller erhobenen Ansprüche verstoßen hat.
3. Als eine solche bewusste Nichtentscheidung über ein im gerichtlichen Verfahren geltend gemachtes Begehren ist auch der Fall zu betrachten, dass das Gericht - aus welchen Gründen auch immer, sei es in bewusster Verkennung der rechtlichen Vorgaben, sei es rechtsirrig - meint, darüber nicht entscheiden zu müssen oder zu dürfen.
4. Denn ein Rechtsfehler eines Gerichts impliziert immer, unabhängig von seiner genauen Ausgestaltung und seinem Grund, eine bewusste richterliche Entscheidung für das rechtsfehlerhafte Ergebnis.
Normenkette:
SVG § 85
,
SGG § 140
,
SGG § 123
Vorinstanzen: SG Landshut 22.06.2015 S 15 VS 4/14
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. Juni 2015 aufgehoben.
II.
Die Klage gegen den Bescheid vom 23. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2014 wird abgewiesen.
III.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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