Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung
bzw. die Beitragspflicht streitig.
Der Kläger ist Eigentümer der Flur-Nrn. 470, 471, 1218, 1251, 661, 1014 und 1289 der Gemarkung A-Stadt, wobei davon ca. 0,46
ha mit Bäumen bewachsen sind, nämlich die Flur-Nrn. 470, 471 und 1218.
Mit Bescheid vom 15.01.2010 erfolgte die endgültige Abrechnung der Umlage für das Jahr 2008, welche sich auf 82,62 Euro (davon
75,00 Euro Grundbeitrag) belief und der Vorschussbescheid für die Umlage 2009, welche sich auf 83,13 Euro (davon 75,00 Euro
Grundbeitrag) belief. Hierbei wurden lediglich die Grundstücke Flur-Nrn. 470, 471 und 1218 als Waldgrundstücke berücksichtigt.
Gegen den Bescheid vom 15.01.2010 legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, dass die Grundstücke Fl.-Nr. 470 und
471 lediglich Bauernwald seien, welche sich in unwegsamen Gelände befänden, nicht erschlossen seien und von ihm auch nicht
gepflegt würden. Zugleich verstoße der Bescheid vom 15.01.2010 gegen Artikel
3 Grundgesetz (
GG), da es für Imker mit wenigen Bienenvölkern eine Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht gebe, nicht jedoch bei
Eigentümern von Forstflächen. Zudem läge ein Verstoß gegen Artikel
3 GG vor, da nicht sämtliche Waldeigentümer zur Beitragspflicht herangezogen würden, da eine nicht unerhebliche Anzahl der Beklagten
nicht bekannt sei. Darüber hinaus läge ein Verstoß gegen Artikel
14 GG vor, da bei einem Wert der Grundstücke von 1.700 Euro ein jährlicher Beitrag von über 80 Euro das Eigentum irgendwann aushöhle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, da eine Versicherungspflicht für Waldbesitzer
bestehe, auch wenn keine Bewirtschaftung erfolge.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und zur Begründung angeführt, dass er kein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibe, da er keine Gewinnerzielungsabsicht
habe. Zudem läge ein Verstoß gegen Artikel
3 GG vor, da nicht jeder Waldbesitzer zum Beitrag herangezogen würde und eine Befreiungsmöglichkeit für Imker bestehe, jedoch
nicht für Waldbesitzer. Darüber hinaus läge ein Verstoß gegen Artikel
14 GG vor, da bei einem Wert der Grundstücke von 1.500 Euro dem Kläger die Substanz des Grundeigentums durch die Beiträge entzogen
würde.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 03.03.2011 abgewiesen und entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien.
Der Bescheid vom 15.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2010 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht
in seinen Rechten. Es sei auf die Entscheidung des BSG vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 43/03 zu verweisen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt.
Auf die Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids aufgrund Verstoßes gegen Grundrechte sei das SG nur am Rande eingegangen. So fehle eine Auseinandersetzung mit dem Argument der gleichheitswidrigen Lastenverteilung. Die
Einwände zur Beitragsberechnung seien gänzlich unberücksichtigt geblieben. Auch habe sich das Gericht nicht damit auseinandergesetzt,
dass dem Kläger weitere Bereiche der landwirtschaftlichen Sozialversicherung verschlossen blieben. Es handele sich um ein
Hanggrundstück, das nicht erschlossen sei. Es sei nicht damit zu rechnen, dass jemals ein Mensch dieses Grundstück betrete
und ein Baum gefällt werde. Der Kläger besitze nur wenige Grundstücke, und diese seien mit einem Schwachholzbestand bewachsen.
Dem Kläger seien zudem Personen bekannt, die nicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung herangezogen würden. Diese
wolle er aber nicht benennen. Es wäre zudem interessant, nach welchen Berechnungsgrundlagen der Beitrag berechnet werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.03.2011 sowie den Bescheid vom 15.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 23.09.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn mit Wirkung vom 01.01.2009 von der Versicherungspflicht in
der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.03.2011 zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie der Gerichtsakten
beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-). Der Kläger wendet sich nicht nur gegen den Bescheid vom 15.01.2010 und damit gegen die Beitragspflicht für das Jahr 2008
in Höhe von 82,62 Euro und 2009 in Höhe von 83,13 Euro, sondern, wie der Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht zeigt,
auch gegen seine Heranziehung als landwirtschaftlicher Unternehmer grundsätzlich, so dass die Berufung nicht nach §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG der Zulassung bedurfte.
Gegenstand des Verfahrens ist der Beitragsbescheid vom 15.01.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23.09.2010. Diese
Bescheide erweisen sich als rechtmäßig, so dass die Berufung unbegründet ist. Der Kläger ist beitragspflichtig zur gesetzlichen
Unfallversicherung, da er eine bodenwirtschaftliche Tätigkeit auf den Grundstücken Flur-Nrn. 470, 471 und 1218 Gemarkung A-Stadt
verrichtet und dadurch landwirtschaftlicher Unternehmer ist (vgl. §§ 123,
136 Abs.
3 Nr.
1,
150 Abs.
1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB VII).
Von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst sind nach §
123 Abs.
1 SGB VII Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, es sei denn, es handelt sich um Haus-,
Zier- oder andere Kleingärten, die weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet
werden und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen (§
123 Abs.
2 SGB VII). Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist der Kläger zu Recht von der Beklagten aufgenommen und zu Beiträgen herangezogen
worden.
Der Kläger war im Veranlagungszeitraum Eigentümer der insgesamt 0,46 ha großen Grundstücke, die mit Waldbäumen bestockt und
damit Wald sind (Art 2 Abs. 1 Waldgesetz für Bayern -BayWaldG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005, GVBl 2005, 313). Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats
aus den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern und ist im Übrigen hinsichtlich des Grundstücks Flur-Nr. 470 und 471 unbestritten.
Nach der Rechtsprechung des BSG und, diesem folgend, auch des erkennenden Senats, setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der
Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird
(BSG vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft
nicht erforderlich. Das Gesetz sieht in §
5 SGB VII für Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 ha und ihre Ehegatten die Möglichkeit einer Befreiung
von der Versicherungspflicht auf Antrag vor und stellt damit gleichzeitig klar, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße
von 0,25 ha grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Auch so genannte Kleinwaldbesitzer
sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Eine Befreiung des Klägers scheitert vorliegend schon an der Überschreitung der
Flächengrenze.
Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt entgegen dem Berufungsvorbringen auch nicht voraus, dass die
Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert. Soweit das BSG in früheren Entscheidungen geäußert hat, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung erfasst werden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze
unterschreitet (BSGE 64, 252, 253; Beschluss vom 12. Juni 1989, 2 BU 175/88), kommt dem unter der Geltung des
SGB VII keine Bedeutung mehr zu (BSG vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R).
Dass der Kläger die Grundstücke nach eigenen Angaben nicht bewirtschaftet und dies auch in Zukunft nicht beabsichtigt, bleibt
ohne Einfluss auf die Versicherungspflicht. Die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen kann entsprechend der Eigenart
der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die so genannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes
Holz ernten, geschieht dies bei den so genannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die
Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können. Demnach können sich forstwirtschaftliche Unternehmen
zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam ist ihnen lediglich der
Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw nachwachsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (zB Pflanzungen,
Fällungen) bzw deren Spuren gehören nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens.
Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht die - widerlegbare - Vermutung, dass bei
bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen
eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer
gegeben ist (BSG vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R; ebenso für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung: BSG SozR 5420 § 2 Nr 30; zum Fehlen einer vergleichbaren Vermutung bei landwirtschaftlichen Nutzflächen: BSG Urteil vom 23. September 2004 - B 10 LW 13/02 R; siehe ferner Watermann in: Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, Stand: 1996, § 776
RVO RdNr 6a; Mell in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, 1996, § 70 RdNr 54). Solange auf den in Rede stehenden
Flächen Bäume wachsen oder nachwachsen, kann von einem "Brachliegenlassen" nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen
Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden. Um die Vermutung der Eigenschaft des Nutzungsberechtigten
als forstwirtschaftlicher Unternehmer zu widerlegen, reicht es deshalb nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche
werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet. Auch der Vortrag des Klägers, seine Grundstücke seien wegen ihrer
Größe, Lage, Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen für eine wirtschaftlich sinnvolle forstliche Nutzung nicht geeignet,
lässt die Vermutung nicht entfallen, zumal für das Vorliegen eines zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen
Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt wird (vgl. nochmals BSG vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R). Der Senat hält nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit daran fest, dass die an den Besitz eines
Waldgrundstücks anknüpfende Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung nur dadurch widerlegt werden kann, dass eine Nutzung
der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen wird.
Eine solche anderweitige Nutzung hat der Kläger selbst nicht behauptet und kann vom Senat auch nicht aufgrund sonstiger Umstände
festgestellt werden.
Die Bestimmungen des
SGB VII über die Versicherungs- und die Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die konkrete Beitragspflicht
der Kläger stehen im Einklang mit dem
GG (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 34/05). Sie verletzen keine Grundrechte des Klägers und sind insbesondere mit den Regelungen in Art
2 Abs
1, Art
12 Abs
1 und Art
14 Abs
1 GG vereinbar, wie sich aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu vergleichbaren Systemen in anderen Zweigen
der Sozialversicherung ergibt (BVerfGE 10, 354, 361 ff; BVerfGE 12, 319, 323 ff; BVerfGE 44, 70, 89 ff sowie BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr 1, jeweils RdNr 18 mwN). Sie verletzen insbesondere weder den Gleichheitssatz, Art
3 GG, noch die Eigentumsgarantie, Art
14 GG.
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art.
3 Abs.
1 GG) gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386; 105, 73), bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412; 112, 164). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche
Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE
55, 72; 88, 87; 101, 54; 107, 27; 112, 164). Werden bei der Gewährung einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung die Empfänger anderer
Sozial- oder Entschädigungsleistungen in unterschiedlicher Weise der Einkommensanrechnung unterworfen, müssen zwischen den
Empfängern einer nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistung und den Empfängern einer nichtprivilegierten Leistung
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE
100, 195; 116, 229; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2010, 1 BvR 2556/09, [...]RdNr. 18). Der Gesetzgeber hat allerdings zum Beispiel bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit
des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang
das Vermögen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird (vgl. BVerfGE 100, 195). Für die Anrechnung von Einkommen gilt nichts anderes (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober
1991, 1 BvR 1159/91, [...]RdNr. 8; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2010, Az.: 1 BvR 2556/09, [...]RdNr. 17 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb nicht zu untersuchen, ob der Normgeber die zweckmäßigste oder
gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten
hat (vgl. BVerfGE 112, 164 m.w.N.). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber diese - hier weit zu ziehenden - Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit
etwa im Hinblick auf die Ausnahmeregelung für Imker (§
4 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII) überschritten hätte. Die vom Kläger behauptete unvollständige Heranziehung der "Bauernwaldbesitzer" durch die Beklagte vermag
der Senat nicht zu erkennen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass sie aufgrund des Katasters alle Grundstücke erfasst
und die Eigentümer zu Beiträgen herangezogen hat, soweit die Voraussetzungen vorliegen. An der Richtigkeit dieses Vortrags
hat der Senat keine Zweifel. Ein Verstoß der Beklagten gegen den Gleichheitsgrundsatz beim Vollzug des Gesetzes ist daher
nicht gegeben.
Eine Verletzung des Art.
14 GG liegt nicht vor. Entgegen seiner Behauptung, eine Nutzung des Waldes, etwa durch Holzeinschlag, sei nicht möglich, kann der
Kläger seine Waldgrundstücke im Rahmen seiner Pflichten aus Art 14 BayWaldG (der im übrigen dem vom Kläger herangezogenen § 11 Niedersächsisches Waldgesetz hinsichtlich der Pflicht zur ordnungsgemäßen bzw. sachgemäßen Forstwirtschaft entspricht) bewirtschaften
und das gewonnene Holz nutzen.
Soweit der Kläger schließlich die konkrete Beitragsberechnung rügt, hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass sie
den Beitrag nach Arbeitsbedarfswerten bemisst. Für die klägerischen Grundstücke ist hierbei kein Grund erkennbar, vom allgemeinen
Arbeitsbedarf zugunsten des Klägers abzuweichen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass es gerade bei forstwirtschaftlichen
Grundstücken bei der Begründung der Beitragspflicht nicht darauf ankommt, ob im Beitragszeitraum tatsächlich Arbeiten durchgeführt
wurden. Gleiches gilt sinngemäß auch für den Arbeitsbedarf, den die Beklagte der konkreten Beitragsberechnung zugrunde legt.
Hierbei kann die Beklagte von einem abstrakt ermittelten Wert ausgehen. Eine Beitragsgestaltung in der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung mit einem die durchschnittlichen Verwaltungskosten und ein allgemeines Grundunfallrisiko abdeckenden Grundbeitrag
und einem das spezielle Unfallrisiko abbildenden Flächenwertbeitrag ist mit dem Gesetz vereinbar und verletzt weder das verfassungsrechtliche
Äquivalenzprinzip noch den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit oder die Eigentumsgarantie (vgl nochmals BSG vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R).
Die Beitragspflicht ist auch entstanden. Die materielle Zuständigkeit der Beklagten entsteht ohnehin kraft Gesetzes (vgl.
Ricke in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, RdNr 7 vor §
121 SGB VII). Mit der materiellen Zuständigkeit beginnen auch die Rechte und Pflichten zwischen Unternehmer und Unfallversicherungsträger,
so auch die Beitragspflicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil war abzuändern, da sie zu Unrecht auf §
193 SGG gestützt worden war. Die Kostenentscheidung konnte auch abgeändert werden, obwohl das Urteil in der Hauptsache bestätigt
wurde (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage 2012, Rdnr. 16 zu §
193 SGG; BayLSG, Urteil vom 16.09.2009, L 10 AL 372/07 [...]; vom 09.02.2010, L 18 U 237/07). Das Verbot der "reformatio in peius" gilt gemäß § 63 Abs 3 GKG für die Abänderung der Kostenentscheidung des Sozialgerichts nicht (vgl. dazu LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009,
L 1 AL 115/08 [...]).
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG.