Beitragspflicht von Waldbesitzern als forstwirtschaftliche Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Beitragspflicht in der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung streitig. Der Kläger
verlangt die rückwirkende Aufhebung von Beitragsbescheiden.
Der Kläger ist Eigentümer der Flur-Nrn. 470, 471, 1218, 1251, 661, 1014 und 1289 der Gemarkung A-Stadt, wobei davon ca. 0,46
ha mit Bäumen bewachsen sind, nämlich die Flur-Nrn. 470, 471 und 1218.
Im Widerspruchsverfahren gegen den Beitragsbescheid vom 15.01.2010, mit dem die endgültige Abrechnung der Umlage für das Jahr
2008 erfolgte, beantragte der Kläger die Überprüfung sämtlicher Beitragsbescheide seit 1995, weil seit dieser Zeit die Flur-Nr.
1289 an Herrn J. D. (D.) verpachtet sei.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 09.08.2010 abgelehnt, die Beitragsbescheide für die Jahre ab 1995 abzuändern, da der Kläger
1998 mitgeteilt habe, dass er eine Teilfläche von 2000m2 des Grundstücks Flur-Nr. 1289 selbst nutze und die Restfläche von 0,9306 ha an D. verpachtet sei. Dementsprechend sei die
selbstgenutzte Fläche bei dem Kläger und die Restfläche bei D. veranlagt worden. Dies sei dem Kläger am 13.04.2000 in einer
Aufstellung auch mitgeteilt worden. Erst 2009 habe der Kläger mitgeteilt, dass auch die Fläche, die bei ihm veranlagt worden
sei, von D. gemäht werde. Deshalb sei die Gesamtfläche des Grundstücks Flur-Nr. 1289 ab 2008 bei D. veranlagt worden. Die
Beitragsbescheide von 1998 bis 2007 seien aufgrund der Angaben des Klägers im Jahre 2000 allerdings nicht zu beanstanden.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom
15.01.2010, wonach die Grundstücke Fl.-Nr. 470 und 471 lediglich Bauernwald seien, welche sich in unwegsamen Gelände befänden,
nicht erschlossen seien und von ihm auch nicht gepflegt würden. Zugleich verstoße der Bescheid vom 15.01.2010 gegen Artikel
3 Grundgesetz (
GG), da es für Imker mit wenigen Bienenvölkern eine Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht gebe, nicht jedoch bei
Eigentümern von Forstflächen. Zudem läge ein Verstoß gegen Artikel
3 GG vor, da nicht sämtliche Waldeigentümer zur Beitragspflicht herangezogen würden, da eine nicht unerhebliche Anzahl der Beklagten
nicht bekannt sei. Darüber hinaus läge ein Verstoß gegen Artikel
14 GG vor, da bei einem Wert der Grundstücke von 1.700 Euro ein jährlicher Beitrag von über 80 Euro das Eigentum irgendwann aushöhle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, da eine Versicherungspflicht für Waldbesitzer
bestehe, auch wenn keine Bewirtschaftung erfolge.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und zur Begründung angeführt, dass er kein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibe, da er keine Gewinnerzielungsabsicht
habe. Zudem läge ein Verstoß gegen Artikel
3 GG vor, da nicht jeder Waldbesitzer zum Beitrag herangezogen würde und eine Befreiungsmöglichkeit für Imker bestehe, jedoch
nicht für Waldbesitzer. Darüber hinaus läge ein Verstoß gegen Artikel
14 GG vor, da bei einem Wert der Grundstücke von 1.500 Euro dem Kläger die Substanz des Grundeigentums durch die Beiträge entzogen
würde.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 03.03.2011 abgewiesen. Die Beitragsbescheide ab 01.01.1995 seien rechtmäßig, da der Kläger seine
Einwendungen hinsichtlich der Flur-Nr.
1289 nicht mehr aufrecht erhalten habe und ein Verstoß gegen Artikel
3 Abs.
1 GG nicht vorliege.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Auf die Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids aufgrund Verstoßes gegen Grundrechte
sei das SG nur am Rande eingegangen. So fehle eine Auseinandersetzung mit dem Argument der gleichheitswidrigen Lastenverteilung. Die
Einwände zur Beitragsberechnung seien gänzlich unberücksichtigt geblieben. Auch habe sich das Gericht nicht damit auseinandergesetzt,
dass dem Kläger weitere Bereiche der landwirtschaftlichen Sozialversicherung verschlossen blieben ... Dem Kläger seien zudem
Personen bekannt, die nicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung herangezogen würden. Diese wolle er aber nicht benennen.
Es wäre zudem interessant, nach welchen Berechnungsgrundlagen der Beitrag berechnet werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.03.2011 sowie den Bescheid vom 09.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 23.09.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 21.02.2005, 12.01.2006, 12.01.2007,18.01.2008,
28.11.2008 und 12.05.2009 abzuändern sowie die Beiträge für den Zeitraum ab 01.01.2005 bis 31.12.2007 zurückzuerstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.03.2011
zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie der Gerichtsakten
beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-). Der Kläger wendet sich nach der Klarstellung im Laufe des Gerichtsverfahrens gegen den Bescheid vom 09.08.2010 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2010.Er begehrt die Verurteilung der Beklagten, zur Aufhebung der Bescheide vom 21.02.2005,
12.01.2006, 12.01.2007,18.01.2008, 28.11.2008 und 12.05.2009 und wendet sich damit gegen die Beitragspflicht für die Jahre
2005 bis 2007, so dass die Berufung nicht nach §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG der Zulassung bedurfte.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem
Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht
worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituationen zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit
zugunsten letzterer aufzulösen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24; Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Mai 2006, § 44 SGBX Rn 2; Vogelgesang in Hauck/Nofz, SGB X, Stand Juli 2006, K § 44 Rn 1b).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 09.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2010. Diese Bescheide
erweisen sich als rechtmäßig, so dass die Berufung unbegründet ist. Der Kläger ist auch in den Jahren 2005 bis 2007 beitragspflichtig
zur gesetzlichen Unfallversicherung gewesen, da er eine bodenwirtschaftliche Tätigkeit auf dem Grundstücken Flur-Nrn. 470,
471 und 1218 Gemarkung A-Stadt verrichtet hat und dadurch landwirtschaftlicher Unternehmer ist (vgl. §§ 123,
136 Abs.
3 Nr.
1,
150 Abs.
1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB VII). Die diese Beitragspflicht für die Jahre 2005 bis 2007 umsetzenden Bescheide vom 21.02.2005, 12.01.2006, 12.01.2007,18.01.2008,
28.11.2008 und 12.05.2009 erweisen sich daher als rechtmäßig, so dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die bestandskräftigen
Bescheide nach § 44 SGB X aufzuheben bzw. abzuändern wären.
Von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst sind nach §
123 Abs.
1 SGB VII Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, es sei denn, es handelt sich um Haus-,
Zier- oder andere Kleingärten, die weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet
werden und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen (§
123 Abs.
2 SGB VII). Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist der Kläger zu Recht von der Beklagten aufgenommen und zu Beiträgen herangezogen
worden.
Hinsichtlich des Grundstücks Flur-Nr. 1289 hat der Kläger seine ursprünglich erhobenen Einwendungen gegen die Heranziehung
hinsichtlich einer Teilfläche von 2000 m2 im Hinblick auf seine eigene Erklärung vom 20.11.1998 im Klageverfahren nicht aufrechterhalten, so dass sich weitere Ausführungen
hierzu erübrigen.
Der Kläger war bereits im Zeitraum 2005 bis 2007 Eigentümer der insgesamt 0,46 ha großen Grundstücke. Diese Grundstücke sind
mit Waldbäumen bestockt und damit Wald sind (Art 2 Abs. 1 Waldgesetz für Bayern -BayWaldG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005, GVBl 2005, 313). Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats
aus den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern und ist im Übrigen hinsichtlich der Grundstücke Flur-Nr. 470 und 471 unbestritten.
Nach der Rechtsprechung des BSG und, diesem folgend, auch des erkennenden Senats, setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der
Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird
(BSG vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft
nicht erforderlich. Das Gesetz sieht in §
5 SGB VII für Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 ha und ihre Ehegatten die Möglichkeit einer Befreiung
von der Versicherungspflicht auf Antrag vor und stellt damit gleichzeitig klar, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße
von 0,25 ha grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Auch so genannte Kleinwaldbesitzer
sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt entgegen dem Berufungsvorbringen auch nicht voraus, dass die
Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert. Soweit das BSG in früheren Entscheidungen geäußert hat, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung erfasst werden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze
unterschreitet (BSGE 64, 252, 253; Beschluss vom 12. Juni 1989, 2 BU 175/88), kommt dem unter der Geltung des
SGB VII keine Bedeutung mehr zu (BSG vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R).
Dass der Kläger die Grundstücke nach eigenen Angaben nicht bewirtschaftet und dies auch in Zukunft nicht beabsichtigt, bleibt
ohne Einfluss auf die Versicherungspflicht. Die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen kann entsprechend der Eigenart
der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die so genannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes
Holz ernten, geschieht dies bei den so genannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die
Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können. Demnach können sich forstwirtschaftliche Unternehmen
zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam ist ihnen lediglich der
Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw. nachwachsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Pflanzungen,
Fällungen) bzw. deren Spuren gehören nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens.
Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht die - widerlegbare - Vermutung, dass bei
bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen
eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer
gegeben ist (BSG vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R; ebenso für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung: BSG SozR 5420 § 2 Nr. 30; zum Fehlen einer vergleichbaren Vermutung bei landwirtschaftlichen Nutzflächen: BSG Urteil vom 23. September 2004 - B 10 LW 13/02 R; siehe ferner Watermann in: Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, Stand: 1996, § 776
RVO RdNr. 6a; Mell in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, 1996, § 70 RdNr. 54). Solange auf den in Rede
stehenden Flächen Bäume wachsen oder nachwachsen, kann von einem "Brachliegenlassen" nicht gesprochen werden, auch wenn über
einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden. Um die Vermutung der Eigenschaft des Nutzungsberechtigten
als forstwirtschaftlicher Unternehmer zu widerlegen, reicht es deshalb nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche
werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet. Auch der Vortrag des Klägers, seine Grundstücke seien wegen ihrer
Größe, Lage, Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen für eine wirtschaftlich sinnvolle forstliche Nutzung nicht geeignet,
lässt die Vermutung nicht entfallen, zumal für das Vorliegen eines zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen
Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt wird (vgl nochmals BSG vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R). Der Senat hält nicht zuletzt aus Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit daran fest, dass die an den Besitz eines
Waldgrundstücks anknüpfende Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung nur dadurch widerlegt werden kann, dass eine Nutzung
der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen wird.
Eine solche anderweitige Nutzung hat der Kläger selbst nicht behauptet und kann vom Senat auch nicht aufgrund sonstiger Umstände
festgestellt werden.
Die Bestimmungen des
SGB VII über die Versicherungs- und die Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die konkrete Beitragspflicht
der Kläger stehen im Einklang mit dem
GG (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 34/05). Sie verletzen keine Grundrechte des Klägers und sind insbesondere mit den Regelungen in Art
2 Abs.
1, Art
12 Abs.
1 und Art
14 Abs.
1 GG vereinbar, wie sich aus Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu vergleichbaren Systemen in anderen Zweigen
der Sozialversicherung ergibt (BVerfGE 10, 354, 361 ff; BVerfGE 12, 319, 323 ff; BVerfGE 44, 70, 89 ff sowie BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 1, jeweils RdNr. 18 m.w.N.). Sie verletzen insbesondere weder den Gleichheitssatz, Art
3 GG, noch die Eigentumsgarantie, Art
14 GG.
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art.
3 Abs.
1 GG) gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386; 105, 73), bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412; 112, 164). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche
Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE
55, 72; 88, 87; 101, 54; 107, 27; 112, 164). Werden bei der Gewährung einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung die Empfänger anderer
Sozial- oder Entschädigungsleistungen in unterschiedlicher Weise der Einkommensanrechnung unterworfen, müssen zwischen den
Empfängern einer nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistung und den Empfängern einer nichtprivilegierten Leistung
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE
100, 195; 116, 229; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2010, 1 BvR 2556/09, [...]RdNr. 18). Der Gesetzgeber hat allerdings grundsätzlich einen weiten Spielraum, (vgl. z.B. zur Gewährung von Sozialleistungen,
die an die Beschäftigung anknüpfen (BVerfGE 100, 195; zur Anrechnung von Einkommen BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991, 1 BvR 1159/91, [...]RdNr. 8; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, 1 BvR 2556/09, [...]RdNr. 17 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb nicht zu untersuchen, ob der Normgeber die zweckmäßigste oder
gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten
hat (vgl. BVerfGE 112, 164 m.w.N.). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber diese weit zu ziehenden Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit,
etwa im Hinblick auf die Ausnahmeregelung für Imker (§
4 Abs.
1 Nr.
2 SGB VII), überschritten hätte. Die vom Kläger behauptete unvollständige Heranziehung der "Bauernwaldbesitzer" durch die Beklagte
vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass sie aufgrund des Katasters alle Grundstücke erfasst
und die Eigentümer zu Beiträgen herangezogen hat, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Ein Verstoß der Beklagten gegen den
Gleichheitsgrundsatz beim Vollzug des Gesetzes ist daher nicht gegeben.
Eine Verletzung des Art 14 GGliegt nicht vor. Entgegen seiner Behauptung, eine Nutzung des Waldes, etwa durch Holzeinschlag,
sei nicht möglich, kann der Kläger seine Waldgrundstücke im Rahmen seiner Pflichten aus Art 14 BayWaldG (der im übrigen dem vom Kläger herangezogenen § 11 Niedersächsisches Waldgesetz hinsichtlich der Pflicht zur ordnungsgemäßen bzw. sachgemäßen Forstwirtschaft entspricht) bewirtschaften
und das gewonnene Holz nutzen.
Soweit der Kläger schließlich die konkrete Beitragsberechnung rügt, hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass sie
den Beitrag nach Arbeitsbedarfswerten bemisst. Für die klägerischen Grundstücke ist hierbei kein Grund erkennbar, vom allgemeinen
Arbeitsbedarf zugunsten des Klägers abzuweichen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass es gerade bei forstwirtschaftlichen
Grundstücken bei der Begründung der Beitragspflicht nicht darauf ankommt, ob im Beitragszeitraum tatsächlich Arbeiten durchgeführt
wurden. Gleiches gilt sinngemäß auch für den Arbeitsbedarf, den die Beklagte der konkreten Beitragsberechnung zugrunde legt.
Hierbei kann die Beklagte von einem abstrakt ermittelten Wert ausgehen. Eine Beitragsgestaltung in der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung mit einem die durchschnittlichen Verwaltungskosten und ein allgemeines Grundunfallrisiko abdeckenden Grundbeitrag
und einem das spezielle Unfallrisiko abbildenden Flächenwertbeitrag ist mit dem Gesetz vereinbar und verletzt weder das verfassungsrechtliche
Äquivalenzprinzip noch den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit oder die Eigentumsgarantie (vgl. nochmals BSG vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R).
Die Beitragspflicht ist auch entstanden. Die materielle Zuständigkeit der Beklagten entsteht ohnehin kraft Gesetzes (vgl.
Ricke in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, RdNr. 7 vor §
121 SGB VII). Mit der materiellen Zuständigkeit beginnen auch die Rechte und Pflichten zwischen Unternehmer und Unfallversicherungsträger,
so auch die Beitragspflicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil war abzuändern, da sie zu Unrecht auf §
193 SGG gestützt worden war. Die Kostenentscheidung konnte auch abgeändert werden, obwohl das Urteil in der Hauptsache bestätigt
wurde (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage 2012, Rdnr. 16 zu §
193 SGG; BayLSG, Urteil vom 16.09.2009, L 10 AL 372/07 [...]; vom 09.02.2010, L 18 U 237/07). Das Verbot der "reformatio in peius" gilt gemäß § 63 Abs. 3 GKG für die Abänderung der Kostenentscheidung des Sozialgerichts nicht (vgl. dazu LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009,
L 1 AL 115/08 [...]).
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG.