Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 12. Mai 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 12.5.2015 die Beschwerde des Klägers gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung
sowie die Anhörungsrüge gegen den Verbindungsbeschluss als unzulässig verworfen und den Antrag des Klägers, für ihn einen
Prozess- bzw Verfahrenspfleger zu bestellen, abgelehnt. Gegen diesen Beschluss des LSG hat der Kläger mit Schreiben vom 15.5.2015
beim BSG einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung eines
Rechtsanwalts gestellt.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1 und §
121 Abs
1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde hätte voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie
nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen wäre. Gemäß §
178a Abs
4 S 3
SGG sowie §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG und §
17a Abs
4 S4
GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO.