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LSG Bayern, Beschluss vom 22.01.2018 - 17 U 332/17
falscher Streitgegenstand; Statthaftigkeit der Berufung; Unmöglichkeit einer überschlägigen Berechnung; Wert des Beschwerdegegenstandes; Arbeitsunfall; Berufung; Bescheid; Beschwerde; Bewilligung; Minderung; Nichtzulassung; Nichtzulassungsbeschwerde; Rentenanspruch; Rentennachzahlung; Statthaftigkeit; Verletztenrente; Erwerbsfähigkeit; Minderung der Erwerbsfähigkeit; Rentennachzahlungsbetrag; Rentennachzahlungsanspruch; Versagung
Hat das erstinstanzliche Gericht /auch) über einen falschen Streitgegenstand entschieden, bemisst sich der für die Statthaftigkeit der Berufung maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands (auch) nach dem falschen Streitgegenstand.
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Würzburg 12.10.2017 S 13 U 135/17
Tenor
I.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 12.10.2017, S 13 U 135/17, wird als unzulässig verworfen.
II.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 12.10.2017, S 13 U 135/17 ist statthaft.
III.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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