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LSG Bayern, Urteil vom 08.11.2012 - 17 U 407/11
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist im sozialgerichtlichen Verfahren; Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts
1. Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei einer Eintragung einer Frist im Fristenbuch, wenn der Grund für die Eintragung sich nicht unmittelbar ergibt.
2. Der Rechtsanwalt kann sich zwar grundsätzlich darauf verlassen, dass ausreichend geschultes und überwachtes Personal die Einhaltung der Fristen beachtet und die Akten rechtzeitig vorlegt. Er muss aber geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ihm die Sache rechtzeitig vor Fristablauf vorgelegt wird und Fristen nicht versäumt werden. Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände, die Einhaltung der Fristen gewährleistet ist. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Fristenberechnung, -notierung und -eintragung im Fristenkalender in unmittelbarem Zusammenhang erfolgt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 67
,
SGG § 73
,
SGG § 85
,
VwZG § 4
Vorinstanzen: SG Würzburg 03.08.2011 S 13 U 84/11
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.08.2011 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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