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LSG Bayern, Beschluss vom 19.03.2019 - 18 AY 12/19 B ER
Vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Drohende Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit
1. Ist bei der Ablehnung eines Eilantrags unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu befürchten, weil schwere, über den wesentlichen Nachteil hinausgehende Beeinträchtigungen möglich sind, ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 86b Abs. 2 SGG geboten.
2. Die Verhältnismäßigkeit ist in einem solchen Fall durch offene (Güter- und Folgen-)Abwägung unter Berücksichtigung der festgestellten Wahrscheinlichkeits- und Beeinträchtigungsgrade zu gewährleisten.
Normenkette: ,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
AsylbLG § 1a Abs. 3
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Bayreuth 02.01.2019 S 5 AY 77/18 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.01.2019 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 30.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2018 (Verfahren S 5 AY 1/19 beim Sozialgericht Bayreuth) wird festgestellt. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für den Zeitraum vom 06.12.2018 bis 30.04.2019 Leistungen entsprechend dem Bescheid vom 03.07.2018 in Fassung des Abhilfebescheids vom 25.07.2018 unter Anrechnung der für diesen Zeitraum bereits erbrachten Leistungen zu erbringen.
II.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.

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