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LSG Bayern, Urteil vom 14.11.2018 - 18 SB 139/18
Voraussetzungen des Merkzeichens RF Umfassender Ausschluss einer Teilnahmemöglichkeit an öffentlichen Veranstaltungen Fehlende Möglichkeit der körperlichen Teilnahme
1. § 4 Abs. 2 Nr. 3 RdFunkBeitrStVtr ist eng auszulegen und setzt - neben einem GdB von mindestens 80 - voraus, dass der Behinderte wegen seiner Leiden ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch von Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art ausgeschlossen ist.
2. Diesen Voraussetzungen wird nicht genügt, wenn der Behinderte nur an einzelnen Veranstaltungen, etwa Massenveranstaltungen, nicht teilnehmen kann; vielmehr muss er praktisch an das Haus bzw. an die Wohnung gebunden sein.
3. Entscheidend ist die Möglichkeit der körperlichen Teilnahme, gegebenenfalls mit technischen Hilfsmitteln, z.B. einem Rollstuhl oder mit Hilfe einer Begleitperson.
Normenkette:
SGB IX § 152 Abs. 1
,
SGB IX § 152 Abs. 4
,
RdFunkBeitrStVtr § 4 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Nürnberg 08.08.2018 S 13 SB 44/18
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 8. August 2018 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.
II.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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