LSG Bayern, Urteil vom 06.03.2007 - 18 SB 18/06
Erstattung einer Erledigungsgebühr nach der Nr. 1005 VV RVG
Unter der anwaltlichen Mitwirkung im Sinne der Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwaltes zu verstehen. Die allgemeine Wahrnehmung verfahrensmäßiger
bzw. rechtlicher Interessen für den Mandanten genügt nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 1002 § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 1005
Vorinstanzen: SG Nürnberg 02.12.2005 S 3 SB 214/05