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LSG Bayern, Urteil vom 27.09.2012 - 18 SO 78/09
Reichweite des Sozialdatenschutzes; Auskunftspflichten des Leistungsträgers im Hinblick auf Datenübermittlung an Dritte
1. Zur Reichweite des Auskunftsanspruchs aus § 83 SGB X
2. Sozialdaten sind gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 Abs. 1 SGB X genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. "Einzelangaben" bedeutet nicht, dass diese Informationen von dem Betroffenen ausgehen müssen; es reicht aus, wenn sie sich auf ihn beziehen oder bezogen werden können. Mit dem Anspruch auf Sozialdatenschutz korrespondiert ein Auskunftsanspruch nach § 83 SGB X gegen die Behörde, welche Sozialdaten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, da der Datenschutzanspruch ansonsten nicht durchsetzbar wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 35 Abs. 1
,
SGB X § 67 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 83
Vorinstanzen: SG Nürnberg 30.07.2008 S 19 AS 1191/07
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.07.2008 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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