Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten noch die Erstattung von Kosten für von ihr gewährtem Krankengeld und Behandlungskosten
in Höhe von insgesamt 21.809,59 EUR. Die Beklagte begehrt die Rückerstattung von an die Klägerin erstattetem Verletztengeld
und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 3.415,08 EUR für den Zeitraum vom 27.06.2002 bis 11.08.2002 sowie Erstattung
von Kosten für Krankengymnastik für die Zeit vom 10.06.2002 bis 15.08.2002 in Höhe von 564,80 EUR, insgesamt 3.979,88 EUR.
Der 1957 geborene Beigeladene ist bei der Beklagten als LKW-Fahrer unfallversichert sowie bei der Klägerin krankenversichert.
Am 15.05.2002 erlitt er im Rahmen seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer einen Unfall, als er beim Absteigen vom Führerhaus eines
LKW s abrutschte und stürzte, wobei er versucht hatte, den Sturz am LKW mit dem linken Arm abzufangen.
Nachdem der Kläger durch den Chirurgen Dr.H. am 15.05.2002 untersucht worden war und am 28.05.2002 eine kernspintomographische
Untersuchung stattgefunden hatte, wurde auf Vorschlag der Chirurgischen Universitätsklinik W. im Zeitraum vom 10.06.2002 bis
15.08.2002 beim Kläger eine krankengymnastische Behandlung durchgeführt. Die Kosten in Höhe von 564,80 EUR wurden von der
Beklagten getragen. Nach Einholung einer Auskunft der Klägerin über vor dem Unfall bestehende Arbeitsunfähigkeitszeiten des
Beigeladenen sowie Einholung einer Stellungnahme des Chirurgen Dr.E. vom 03.07.2002, der einen wesentlichen Ursachenzusammenhang
der Schulterverletzung mit dem Unfall verneinte, stellte die Beklagte ab 12.08.2002 Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen fest.
Für den Zeitraum vom 27.06.2002 bis 11.08.2002 von der Klägerin geleistetes Verletztengeld und Sozialversicherungsbeiträge
(insgesamt 3.415,08 EUR) erstattete die Beklagte der Klägerin. Anschließend ließ sie den Beigeladenen am 20.08.2002 durch
den Orthopäden und Chirurgen Dr.B. untersuchen, der in seinem Gutachten vom gleichen Tag zu dem Ergebnis gelangte, dass ein
wesentlicher Ursachenzusammenhang der Schulterverletzung mit dem Unfall vom 15.05.2002 nicht wahrscheinlich sei. Mit Schreiben
vom 25.09.2002 machte die Beklagte gegenüber der Klägerin unter Vorlage dieses Gutachtens einen Erstattungsanspruch für verauslagte
Kosten für Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Verletztengeld und Kosten für krankengymnastische Behandlungen
für den Zeitraum vom 27.06.2002 bis 11.08.2002 in Höhe von 3.697,48 EUR geltend. Mit Bescheid vom 09.10.2002 lehnte die Beklagte
gegenüber dem Beigeladenen die Gewährung von Verletztenrente unter Bezugnahme auf das Gutachten Dr.B. ab. Als Unfallfolge
wurde im Bescheid bezeichnet: "Hautabscherung am rechten Kleinfinger, folgenlos ausgeheilt." Als unfallunabhängig wurden degenerative
Veränderungen des linken Schulter- und Schultereckgelenks mit Teilriss der Rotatorenmanschette bezeichnet. Im anschließenden
Widerspruchsverfahren vertrat der von der Klägerin beauftragte Chirurg Dr.W. in seinem Gutachten vom 05.05.2003 nach Akenlage
die Auffassung, dass durch den Unfall eine Abrissverletzung an der Rotatorenmanschette links iS einer richtungsweisenden Verschlimmerung
sowie eine Dislokation der langen Bizepssehne wesentlich verursacht worden seien. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die
Klägerin mit Schreiben vom 09.05.2003 die Erstattung der von der Beklagten verauslagten Kosten ab. Mit Widerspruchsbescheid
vom 15.05.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Beigeladenen zurück.
Hiergegen erhob der Beigeladene am 26.08.2003 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) (S 5 U 278/03). Mit Schreiben vom 04.09.2003 wies die Beklagte die Klägerin auf das Klageverfahren vor dem SG hin und teilte mit, dass die Geltendmachung ihres Erstattungsanspruchs bis zum Abschluss des Klageverfahrens zurückgestellt
werde. Mit Schreiben vom 24.10.2003 verzichtete die Klägerin gegenüber der Beklagten auf die Einrede der Verjährung, wies
auf seit 30.06.2003 bestehende Arbeitsunfähigkeitszeiten des Beigeladenen hin und meldete einen Erstattungsanspruch für folgende
Leistungen an: Krankengeld ab 11.08.2003 und Rentenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge in Höhe 52,75 EUR
pro Kalendertag, Kosten für eine Bandage in Höhe von 77,88 EUR, Kosten für eine physiotherapeutische Behandlung des Beigeladenen
in Höhe von 743,66 EUR für den Zeitraum vom 19.07.2003 bis 04.09.2003, Kosten für eine stationäre Behandlung des Beigeladenen
in Höhe von 1.867,11 EUR für den Zeitraum vom 06.07.2003 bis 19.07.2003 in der Orthopädischen Klinik K. sowie Kosten vorstationärer
Behandlung in Höhe von 133,96 EUR. Im Klageverfahren S 5 U 278/03 holte das SG ein Gutachten des Chirurgen Dr. W. vom 15.09.2005 ein, in dem dieser zu dem Ergebnis gelangte, dass die Rotatorenmanschettenverletzung
an der linken Schulter sowie die Luxation der langen Bizepssehne wesentlich durch den Unfall vom 15.05.2002 verursacht worden
seien, eine rentenberechtigende MdE jedoch nicht bestehe. Daraufhin nahm der Beigeladene die Klage am 07.11.2005 zurück.
Mit Schreiben vom 22.11.2005 wies die Beklagte die Klägerin auf die Klagerücknahme des Beigeladenen hin, bat diese unter Hinweis
auf die Stellungnahme des Orthopäden und Chirurgen Dr.B. vom 09.11.2005 um Erstattung von Kosten in Höhe von 3.697,48 EUR
und lehnte den mit Schreiben der Klägerin vom 24.10.2003 angemeldeten Erstattungsanspruch ab. Gestützt auf eine Stellungnahme
des Chirurgen Dr.B. vom 23.05.2006 lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 24.05.2006 den von der Beklagten geltend gemachten
Erstattungsanspruch ab und bezifferte ihren mit Schreiben vom 24.10.2003 angemeldeten Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten
auf insgesamt 21.809,59 EUR.
Mit der am 21.12.2007 beim SG erhobenen Klage hat die Klägerin u.a. die Erstattung der von ihr bezeichneten Kosten in Höhe von 21.809, 50 EUR unter Bezugnahme
auf das Gutachten des Dr.W. vom 15.09.2005 und die Stellungnahme des Dr.B. vom 23.05.2006 geltend gemacht. Mit Schriftsatz
vom 30.01.2008, beim SG am 01.02.2008 eingegangen, hat die Beklagte u.a. im Wege der Widerklage Rückerstattung von Verletztengeld und Sozialversicherungsbeiträgen
in Höhe von 3.415,08 EUR für den Zeitraum vom 27.06.2002 bis 11.08.2002 und Erstattung von Kosten für Krankengymnastik für
die Zeit vom 10.06.2002 bis 15.08.2002 in Höhe von 564,80 EUR, insgesamt 3.979,88 EUR, beantragt. Nach der Rücknahme der Klage
durch den Beigeladenen sei der Bescheid vom 09.10.2002 "rechtskräftig" geworden. Dieser könne als Einwendung dem Erstattungsanspruch
der Klägerin entgegengehalten werden. Der Erstattungsanspruch sei auch (materiell-rechtlich) unbegründet, da die Gesundheitsstörung
an der linken Schulter nicht wesentlich durch den Unfall vom 15.05.2002 verursacht worden sei. Hierzu werde auf die Stellungnahme
des Chirurgen Dr.E. vom 03.07.2002, das Gutachten des Dr.B. vom 20.08.2002 einschließlich ergänzender Stellungnahme vom 09.11.2005
sowie darauf verwiesen, dass sich kernspintomographisch die Hauptdiagnose eines Abrisses der Subskapularissehne links interoperativ
nicht habe bestätigen lassen und als Diagnose noch "kleine Unterflächeneinrisse der Suprasspinatussehne links" verblieben
sei, was gegen eine traumatische Genese spreche.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.04.2008 hat das SG die Klagen abgewiesen. Sowohl die Klage als auch die Widerklage erwiesen sich als unbegründet. Nach der Rechtsprechung des
BSG (BSG, Urteil vom 01.09.1999, B 13 RJ 49/98 R) stehe der Erstattungsanspruch des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers trotz seiner Eigenständigkeit bzw. Selbstständigkeit
einheitlich in Abhängigkeit und untrennbarer Verknüpfung von und mit dem Anspruch des (vermeintlich) Leistungsberechtigten
sowohl bezüglich der Höhe als auch hinsichtlich des Grundes des Erstattungsanspruchs. Eine eventuelle Fehlerhaftigkeit des
Bescheides berechtige somit die Krankenkasse nicht dazu, diesen anzufechten; hierzu sei nur der Versicherte befugt (BSG vom
01.09.1999, aaO., unter Hinweis auf BSG vom 08.07.1998, BSGE 82, 226, 227). Die Bindungs- bzw. Tatbestandswirkung würde lediglich dann entfallen, wenn sich die Entscheidung als offensichtlich
fehlerhaft erweisen und dem in Anspruch genommenen Leistungsträger zum Nachteil gereichen würde. Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze sei eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Bescheids der Beklagten vom 09.10.2002 idF des Widerspruchsbescheids
vom 15.05.2003 nicht zu erkennen. Die Stellungnahme des Chirurgen Dr.E. vom 03.07.2002 und das Gutachten des Dr.B. vom 20.08.2002
sowie dessen Stellungnahme vom 09.11.2005 einerseits und das Gutachten des Chirurgen Dr.W. vom 05.05.2003, das Gutachten Dr.W.
vom 15.09.2005 und die Stellungnahme des Dr.B. andererseits enthielten verschiedene Bewertungen des Ursachenzusammenhangs
bezüglich der Schulterläsion des Beigeladenen, die die Entscheidung der Beklagten im bestandskräftigen Bescheid vom 09.10.2002
idF des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2003 nicht objektiv deutlich in Widerspruch zum materiellen Recht stellten. Die Erstattung
des Verletztengeldes und der Sozialversicherungsbeiträge an die Klägerin sowie die Kostenübernahme für die krankengymnastische
Behandlung des Beigeladenen durch die Beklagte sei nicht zu Unrecht erfolgt bzw. nicht vom unzuständigen Leistungsträger,
da diese Leistungen infolge des Arbeitsunfalls des Beigeladenen vom 15.05.2002 von der Beklagten als zuständigem Unfallversicherungsträger
zu erbringen gewesen seien. Zur Überzeugung des SG sei durch den Unfall vom 15.05.2002 beim Versicherten eine Schulterläsion links iS einer Rotatorenintervall-Läsion an der
Einstrahlung der Subskapularissehne mit Ruptur des Pulee sowie eine Luxation der langen Bizepssehne verursacht worden. Das
SG folge hier der Bewertung des Chirurgen Dr.W. in seinem Gutachten vom 15.09.2005. Der Bewertung des Orthopäden und Chirurgen
Dr.B. vermöge das SG dagegen nicht zu folgen.
Hiergegen richtet sich die beim BayLSG am 30.05.2008 eingegangene Berufung der Klägerin. Zur Berufungsbegründung trägt die
Klägerin insbesondere vor, dass streitgegenständlich nicht die Frage sei, inwieweit durch das Unfallereignis vom 15.05.2002
beim Beigeladenen eine rentenberechtigte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) durch das Unfallereignis vom 15.05.2002 eingetreten
sei, sondern lediglich, inwieweit von Seiten der Klägerin aufgrund des Unfallereignisses vom 15.05.2002 Leistungen zu Unrecht
übernommen worden seien, die aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem Ereignis vom 15.05.2002 unstreitig um einen Arbeitsunfall
gehandelt habe, von Seiten der Beklagten hätten übernommen werden müssen und damit nunmehr der Klägerin nach § 105 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu erstatten seien. Das SG stütze sich in seinem Gerichtsbescheid selbst auf die zutreffende medizinische Bewertung des Chirurgen Dr.W ... Der Unfallhergang
habe wesentlich die entsprechenden Gesundheitsstörungen des Beigeladenen an der linken Schulter verursacht. Auch unter Einbeziehung
der beim Beigeladenen vorliegenden Vorschäden an der linken Schulter seien die festgestellten Schulterläsionen wesentlich
durch das Unfallereignis verursacht worden. Diese Bewertung erscheine schlüssig, zumal relevante Vorschäden an der Rotatorenmanschette
oder im Schulterbereich, die das Unfallereignis in seiner Wertigkeit für die Verursachung der Gesundheitsstörung völlig zurückdrängten,
beim Beigeladenen nicht vorgelegen hätten.
Am 04.08.2008 hat die Beklagte Anschlussberufung gegen die Abweisung der Widerklage vom 31.01.2008 durch den Gerichtsbescheid
vom 23.04.2008 eingelegt.
Der Gerichtsbescheid des SG vom 23.04.2008 sei insoweit unschlüssig, als er einerseits das Klagebegehren unter Verweis auf den bindend gewordenen Verwaltungsakt
der Beklagten vom 09.10.2002 abweise und andererseits das mit der Widerklage verfolgte Begehren auf Erstattung von erbrachten
Geld- und Sachleistungen nach § 105 SGB X ebenso abweise. Für die im Rahmen der Widerklage geltend gemachten Erstattungsaufwendungen sei die mit bindend gewordenem
Bescheid vom 09.10.2002 getroffene Feststellung, dass die Gesundheitsschäden des Versicherten im Bereich der linken Schulter
in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15.05.2002 stünden, ebenfalls maßgeblich. Unabhängig davon werde das Erstattungsbegehren
auch deshalb für begründet gehalten, weil der Gesundheitsschaden an der linken Schulter des Beigeladenen nicht mit dem erforderlichen
Grad der Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 15.05.2002 zurückgeführt werden könne.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 23.04.2008 insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde,
sowie die Beklagte zu verurteilen, die von der Klägerin verauslagten Kosten in Höhe von 21.809,59 EUR zu erstatten,
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 23.04.2008 zurückzuweisen und
auf die Anschlussberufung der Beklagten die Klägerin unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Würzburg vom
23.04.2008 zu verurteilen, ihr Aufwendungen für Verletztengeld und Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 27.06.2002
bis 11.08.2002 über 3.415,08 EUR und für Krankengymnastik über 564, 80 EUR, insgesamt 3979,88 EUR, zu erstatten.
Der Beigeladene schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
Der Senat hat 2 Band Beklagtenakten, 1 Band Akten des SG Würzburg (S 5 U 349/07) und die Akten der Klägerin zum Verfahren beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen
Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen Ziffer I des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Würzburg
vom 23.04.2008 ist auch im Übrigen zulässig (§§
143,
144,
151 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Be- klagte kein Anspruch auf Erstattung der von ihr verauslagten Kosten
für Krankengeld und von Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 21.809,59 EUR gemäß § 105 Abs 1 Satz 1 SGB X zu.
Nach § 105 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst
geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Denn die Beklagte ist nicht im Sinne dieser Vorschrift "zuständiger
oder zuständig gewesener Leistungsträger".
Zwar handelt es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch um einen eigenständigen Anspruch des erstattungsbegehrenden
Leistungsträgers, der zwar materiell-rechtlich mit dem Leistungsanspruch des Beigeladenen verknüpft ist, mit diesem Leistungsanspruch
aber nicht prozessrechtlich identisch im Sinne einer Deckungsgleichheit der Streitgegenstände ist (s. BSG, Urteil vom 22.05.1985,
1 RA 33/84 Rn 30 mwN). Diese Eigenständigkeit des Erstattungsanspruchs führt jedoch nicht dazu, dass über Grund und Höhe der Leistung
zum Zwecke der Erstattung noch einmal entschieden werden müsste (vgl. BSGE 82, 226, 227 = SozR 3-2600 § 99 Nr 2; BSG, Urteil vom 01.09.1999, B 13 RJ 49/98 R).
Ungeachtet seiner Selbständigkeit steht der Erstattungsanspruch des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers nämlich inhaltlich
in Abhängigkeit und untrennbarer Verknüpfung vom und mit dem Anspruch des (vermeintlich) Leistungsberechtigten. Das gilt nicht
nur bezüglich der Höhe des Erstattungsanspruchs insofern, als - außer in den Fällen des § 102 Abs 2 SGB X - der erstattungspflichtige Leistungsträger grds. nicht mehr zu erstatten hat als er gegenüber dem Berechtigten zu leisten
gehabt hätte. Vielmehr besteht diese wechselseitige Abhängigkeit und Verknüpfung auch hinsichtlich des Grundes des Erstattungsanspruchs
(BSG, Urteil vom 22.05.1985, aaO., Rn 31). Der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger kann diejenigen Einwendungen,
die ihm gegenüber dem Leistungsanspruch des Berechtigten zustehen, im Falle der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs
auch gegenüber dem erstattungsbegehrenden Leistungsträgers erheben. Das gilt auch für den Einwand, dass über den Leistungsanspruch
des Berechtigten gegenüber dem auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger bereits rechtskräftig bzw. bestandskräftig
ablehnend entschieden worden ist. Der in Anspruch genommene Träger kann sich grundsätzlich auf die rechtskräftige bzw. bestandskräftige
Entscheidung zu Ungunsten des Berechtigten berufen mit der Folge, dass dann aus sachlich-rechtlichen Gründen ein Erstattungsanspruch
nicht gegeben ist.
Nur diese Rechtsansicht verhindert die andernfalls bestehende Möglichkeit dauerhafter divergierender Entscheidungen. Denn
der in Anspruch genommene Leistungsträger könnte trotz Feststellung der Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Bescheids im
Erstattungsverfahren weiterhin die Auffassung vertreten, der bestandskräftige Bescheid sei rechtmäßig und deshalb kein Verfahren
nach § 44 SGB X auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids von Amts wegen einleiten. Auch die Dispositionsfreiheit des Versicherten, einen
Antrag nach § 44 SGB X zu stellen bzw. ihn nicht zu stellen, wäre durch eine solche Feststellung im Erstattungsverfahren nicht eingeschränkt.
Der Beklagten ist es auch nicht aufgrund der Pflicht zur engen Zusammenarbeit mit der Klägerin gemäß § 86 SGB X versagt, sich auf den bestandskräftigen Bescheid vom 09.10.2002 zu berufen, denn dieser ist auch nicht offensichtlich fehlerhaft.
Hierbei ist zu prüfen, ob die getroffene Entscheidung objektiv unter Berücksichtigung der verfügbaren Entscheidungsgrundlagen
dem materiellen Recht deutlich widerspricht (vgl. BSG Urteil vom 01.09.1999, B 13 RJ 49/98 R; BSGE 72, 281, 283 = SozR 3-1300 § 103 Nr 4; BSGE 82, 226, 228=SozR 3-2600 § 99 Nr 2 jeweils mwN).
Der Senat hat insofern schon keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 09.10.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 15.05.2003, sodass jedenfalls von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des Bescheids nicht die Rede sein kann. Von
einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß §
153 Abs
2 SGG sieht der Senat insoweit ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Die Einwendungen der Klägerin sind allesamt unbegründet. Insoweit trägt die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2011
vor, dass die bisher ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts das Verhältnis Rentenversicherungsträger - Krankenversicherungsträger
betreffen und die Frage maßgeblich gewesen sei, ab welchem Tag der Rentenanspruch bestehe, während es hier um eine andere
Fragestellung gehe, nämlich um die Unfallbedingtheit der Schulterverletzung. Bei dieser Argumentation verkennt die Klägerin,
dass die maßgebliche Grundkonstellation die gleiche ist, denn es ist in beiden Fällen ein Erstattungsbegehren des leistenden
Sozialleistungsträgers gegenüber einem Sozialleistungsträger streitig, demgegenüber der Anspruch des Versicherten mangels
Unfallbedingtheit eines Gesundheitsschadens bestandskräftig bzw. rechtskräftig verneint wurde. Ein entscheidungsrelevanter
Unterschied der Fallkonstellation ist nicht ersichtlich.
Das BSG stellt in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 30.04.1991
(2 RU 78/90) fest, dass - wovon auch der Senat ausgeht - der Entschädigungsanspruch des Versicherten gegen den Träger der Unfallversicherung
einerseits und der geltend gemachte Erstattungsanspruch im Verhältnis Unfall- und Krankenversicherungsträger andererseits
zwei verschiedene Streitgegenstände darstellen. In Übereinstimmung mit dieser Entscheidung verneint auch der Senat eine unmittelbar
bindende Drittwirkung der im Unfallversicherungsverhältnis erteilten Leistungsbescheide gegenüber dem Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung. Die im Erstattungsverfahren eingeschränkte Verpflichtung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des ablehnenden
bestandskräftigen Bescheids gegenüber dem Versicherten auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Bescheids ist sachlich-rechtlicher
Natur. Sie beruht zur Überzeugung des Senats letztlich darauf, dass das Ausmaß der Ermittlungen gemäß §
103 SGG im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht (BSGE 30, 192 RdNr 73) und das Gericht bei nicht offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des Bescheids von den im Bescheid getroffenen Feststellungen
ausgehen darf. Neue, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, die den Senat zu weiteren Ermittlungen veranlasst hätten, hat
die Klägerin nicht vorgetragen.
Der Senat vermag der Argumentation der Klägerin auch insoweit nicht zu folgen, als sie geltend macht, dass im vorliegenden
Fall lediglich streitgegenständlich sei, inwieweit von Seiten der Klägerin aufgrund des Unfallereignisses vom 15.05.2002 Leistungen
zu Unrecht übernommen worden seien, die aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem Ereignis vom 15.05.2002 unstreitig um
einen Arbeitsunfall gehandelt habe, von Seiten der Beklagten hätten übernommen werden müssen und damit der Klägerin nach §
105 SSGB X zu erstatten seien. Demgegenüber sei für das Verfahren zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten streitgegenständlich
gewesen, inwieweit durch das Unfallereignis vom 15.05.2002 eine rentenberechtigende MdE beim Beigeladenen eingetreten sei.
Die Klägerin verkennt insoweit, dass die Beklagte im Bescheid vom 09.10.2002 die "degenerativen Veränderungen des linken Schulter-
und Schultereckgelenks mit Teilriss der Rotatorenmanschette" als unfallunabhängig festgestellt, insoweit einen feststellenden
Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X erlassen hat und die Frage der Unfallbedingtheit des "Teilrisses der Rotatorenmanschette" sowohl für das Erstattungsverfahren
zwischen der Klägerin und der Beklagten als auch für das Verfahren zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen entscheidungserheblich
ist. Sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Kosten beziehen sich auf die nach Auffassung der Klägerin bestehende Unfallbedingtheit
der Schulterverletzung links.
Zu II.
Die Anschlussberufung der Beklagten gegen Ziffer II des Gerichtsbescheids vom 23.04.2008 ist gemäß §
202 SGG iVm §
524 Zivilprozessordnung (
ZPO) zulässig und begründet.
Zu Unrecht hat das SG die Widerklage abgewiesen.
Der Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Rückerstattung von der Beklagten an die Klägerin erstattetem Verletztengeld
und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 3415,08 EUR gemäß § 112 SGB X sowie auf Erstattung der von der Beklagten getragenen Kosten in Höhe von 564,80 EUR für krankengymnastische Behandlung des
Beigeladenen gemäß § 105 SGB X zu.
Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beiträge zurückzuerstatten, § 112 SGB X.
Die von der Beklagten geltend gemachten Leistungen sind nicht infolge des Arbeitsunfalls des Beigeladenen vom 15.05.2002 von
der Beklagten als zuständigem Unfallversicherungsträger zu erbringen gewesen. Auch insoweit ist die im Bescheid vom 09.10.2002
getroffene bestandskräftige Feststellung, dass die Gesundheitsschäden des Beigeladenen im Bereich der linken Schulter in keinem
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15.05.2002 stehen, entscheidungserheblich.
Zu Recht hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 31.07.2008 die Auffassung vertreten, dass der Gerichtsbescheid des SG vom 23.04.2008 insoweit unschlüssig ist, als er einerseits das Klagebegehren unter Verweis auf den bindend gewordenen Verwaltungsakt
der Beklagten vom 09.10.2002 abweist und andererseits das mit der Widerklage verfolgte Begehren der Beklagten gegen die Klägerin
auf Erstattung von erbrachten Geld- und Sachleistungen nach § 105 SGB X ebenso abweist. Das unter I. Ausgeführte gilt auch für die von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachten Erstattungs-
bzw. Rückerstattungsansprüche. Auch insoweit kann sich die Beklagte auf den bestandskräftigen Bescheid vom 09.10.2002 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2003 berufen, denn dieser ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Darüber hinaus
hat der Senat - wie bereits dargelegt, keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide und sah sich zu weiteren
Ermittlungen gemäß §
103 SGG nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 SGG iVm §
155 Abs
1 VwGO. Dem Beigeladenen, der sich dem Antrag der unterliegenden Klägerin angeschlossen hat, sind außergerichtliche Kosten nicht
zu erstatten, §§
183,
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG. Die Entscheidung weicht insbesondere nicht von einer Entscheidung des BSG im Sinne des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ab (s. Urteile des BSG vom 22.05.1985, 1 RA 33/84 und vom 01.09.1999, B 13 RJ 49/98 R); vielmehr deckt sich die Rechtsauffassung des Senats mit der des BSG in den zitierten Entscheidungen.