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LSG Bayern, Urteil vom 10.09.2015 - 1 LW 11/14
Beginn der Verzinsung einer Beitragsrückzahlung in der Alterssicherung der Landwirte
1. Nach der überzeugenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass in einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid oder in einer unter Vorbehalt erfolgten, unfreiwilligen Erfüllung einer Beitragsforderung zugleich ein Erstattungsantrag enthalten ist und zwar auch dann, wenn die Beiträge zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichtet waren.
2. Die Regelungen des SGB IV sind nicht mit den zivilrechtlichen Regelungen über Verzugs- und Prozesszinsen (§§ 288, 291 BGB) vergleichbar.
3. § 27 SGB IV stellt nicht auf ein Verschulden der Beteiligten oder auf die Höhe eines entstandenen Schadens ab.
4. Die Eigenständigkeit der Verzinsung sozialrechtlicher Ansprüche schließt es vielmehr nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus, die Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Normen heranzuziehen.
5. Die Auslegung des Senats, wonach es für die Verzinsung nicht auf das Entstehen des Anspruchs ankommt, entspricht auch der (neuesten) Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R) zur Verjährung nach § 27 SGB IV.
Normenkette:
ALG § 3 Abs. 2 S. 1 und S. 4
,
ALG § 3 Abs. 2 S. 4
,
BUK-Neuorganisationsgesetz Art. 16 Abs. 17 Nr. 1
,
BUK-Neuorganisationsgesetz Art. 17
,
SGB I § 2 Abs. 2
,
SGB I § 44 Abs. 1
,
SGB IV § 26 Abs. 2
,
SGB IV § 27 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG München 07.08.2014 S 30 LW 31/13
Tenor
I.
Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 07. August 2014 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2013 verurteilt, den Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1800,00 Euro beginnend ab 01. Juni 2012 nach den gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen.
II.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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