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LSG Bayern, Urteil vom 01.12.2015 - 1 LW 1/15
Anspruch auf Altersrente aus der Altersversorgung der Landwirte Zulässigkeit der Bemessung ohne Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens
Die Höhe der Altersrente aus der Altersversorgung der Landwirte hängt maßgeblich von der Anzahl der tatsächlich zurückgelegten Monate mit Pflichtbeitragszeiten ab. Ohne Bedeutung für die Rentenberechnung ist das vom Rentenberechtigten in diesen Jahren tatsächlich erzielte Einkommen.
1. Die Bemessung der Beiträge in der Altersversorgung der Landwirte richtet sich - anders als im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht nach der Höhe des verbeitragten Arbeitsentgelts.
2. Vielmehr ist von jedem Landwirt derselbe Beitrag zu entrichten (vgl. § 68 S. 1 ALG).
3. Damit ist es nur folgerichtig, dass die Höhe der Regelaltersrente nicht von der Höhe des landwirtschaftlichen Einkommens, sondern wesentlich von der Zahl der Beitragsmonate abhängt.
4. Für die Berücksichtigung von Pflege- oder Ausbildungszeiten gibt es keine rechtliche Grundlage.
5. Ein höherer Rentenanspruch ergibt sich selbst dann nicht, wenn man die Hofabgabe-Klausel (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG) für verfassungswidrig halten sollte; abgesehen davon hat der Senat jedoch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm.
Normenkette:
ALG § 11 Abs. 1 Nr. 3
,
ALG § 23 Abs. 1
,
ALG § 23 Abs. 2 S. 1
,
ALG § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 07.01.2015 S 3 LW 13/13
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 7. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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