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LSG Bayern, Urteil vom 16.11.2016 - 1 LW 15/15
Aufhebung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Alterssicherung der Landwirte Regelmäßige Überprüfung der Rentenbewilligung
1. § 30 Abs. 1 ALG verweist nicht auf § 102 Abs. 2 SGB VI, in dem bestimmt ist, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet werden (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) bzw. Renten unbefristet geleistet werden, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 S. 5 SGB VI).
2. Aus diesem unterbliebenen Verweis folgt, dass auf der Grundlage von § 13 ALG zu leistende Renten wegen Erwerbsminderung unbefristet zu gewähren sind, wobei jedoch in regelmäßigen Abständen die Rentenbewilligung zu überprüfen ist.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
ALG § 13 Abs. 1
, ,
ALG § 30 Abs. 1
,
SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1 und S. 5
Vorinstanzen: SG Landshut 21.08.2015 S 8 LW 27/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. August 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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