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LSG Bayern, Urteil vom 29.01.2014 - 1 LW 2/10
Rente wegen Erwerbsminderung nach einem landwirtschaftlichen Arbeitsunfall Rechtsnatur der Feststellung einer Erwerbsminderung
1. Nach der zum 01.01.2008 angefügten Vorschrift des § 44 Abs. 3 ALG besteht nunmehr die Verpflichtung, das Nichtvorliegen einer Erwerbsminderung ggf. isoliert vor Abgabe des Unternehmens festzustellen. Insoweit hat die Feststellung der Erwerbsminderung nicht mehr nur den Charakter eines bloßen Anspruchselements.
2. Bei der Frage, ob der Versicherte Fußstrecken in dem erforderlichen Umfang zurücklegen kann, sind alle zumutbaren und dem Versicherten verfügbaren Mobilitätshilfen zu berücksichtigen, wobei es bei dem anzulegenden generalisierenden Maßstab auf die besondere Beschaffenheit eines konkreten Weges (z.B. Unebenheiten, Steigungen, Glatteis) nicht ankommt. Die Unzumutbarkeit der Fußwege kann sich nicht nur aus der für die Zurücklegung der Wegstrecke erforderlichen Zeit ergeben. Sie liegt auch dann vor, wenn beim Gehen auch unter Verwendung von Hilfsmitteln erhebliche Schmerzen auftreten, übermäßige körperliche Anstrengungen erforderlich sind oder die Gesundheit in besonderer Weise gefährdet ist.
Normenkette:
ALG § 44 Abs. 3
Vorinstanzen: Sozialgericht Landshut 20.10.2009 S 8 LW 33/08
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. Oktober 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2008 abgeändert und festgestellt, dass der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung am 8. September 2009 eingetreten ist.
II.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3/4.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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