Kosten für eine Betriebshilfe nach dem Tod des Ehegatten
Zweck einer Betriebshilfe
Keine Lohnersatzfunktion
Arbeitsaufgabe des Landwirts vor Versterben
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Betriebshilfe nach dem Tod seiner Ehefrau.
Der 1961 geborene Kläger betrieb gemeinsam mit seiner 1962 geborenen Ehefrau A. (A) bis zu deren Erkrankung und Tod einen
landwirtschaftlichen Betrieb mit einer angegebenen Betriebsgröße von 59,02 ha und 148 Stück Großvieh (Angaben 2012).
Im Oktober 2012 wurde bei A eine Brustkrebserkrankung festgestellt, die zu einer stationären Behandlung im Krankenhaus führte.
Auf ihren Antrag bewilligte die Land- und Forstwirtschaftliche Krankenkasse Oberbayern aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab
05.10.2012 eine Betriebshilfe für wöchentlich bis zu 40 Stunden für die Zeit ab 06.10.2012 für die Dauer der stationären Behandlung
im Umfang von längstens drei Monaten und gegebenenfalls einer anschließenden ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von
längstens vier Wochen (Bescheid vom 15.10.2012). Die Betriebshilfe wurde nach der Entlassung von A aus dem Krankenhaus bei
fortbestehender Arbeitsunfähigkeit mehrfach verlängert, zuletzt bis 30.01.2013. Weitere Bewilligungen erfolgten aufgrund erneuter
Krankenhausaufenthalte und anschließender Arbeitsunfähigkeit vom 16.04.2013 bis 22.04.2013 und vom 03.08.2013 bis 08.08.2013.
Aufgrund Ausschöpfung der Höchstbewilligungsdauer von längstens 16 Wochen innerhalb von je 3 Jahren (nach der Satzung - hier
ab 08.10.2012) bezogen auf Zeiten der Arbeitsunfähigkeit außerhalb des Krankenhauses erfolgten anschließend nur noch Bewilligungen
für die Dauer der Krankenhausaufenthalte vom 15.10.2013 bis 19.10.2013, vom 16.03.2014 bis 18.03.2014 und vom 23.04.2014 bis
20.05.2014, wobei A zuletzt bereits palliativ versorgt wurde.
Ab 20.05.2014 wurde bei A Pflegestufe I festgestellt, ab 01.07.2014 Pflegestufe II. Der Antrag auf Gewährung einer Betriebshilfe
ab dem erneuten Krankenhausaufenthalt ab 04.07.2014 wurde mit Verweis auf die Leistungen der Pflegeversicherung abgelehnt
(Bescheid vom 14.07.2014). Am 01.09.2014 verstarb A.
Am 17.09.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Betriebshilfe nach dem Tod seiner Ehefrau im Umfang von täglich
8 Stunden bei einer Betriebsgröße von aktuell noch 46,8 ha und 134 Stück Großvieh.
Der Antrag wurde mit dem streitigen Bescheid vom 24.09.2014 abgelehnt. Zur Begründung wurde auf den vorangegangenen Bezug
von Pflegeleistungen verwiesen. Mit seinem Widerspruch nahm der Kläger auf den Wortlaut von § 37 des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte (ALG) Bezug, der eine entsprechende Einschränkung nicht vorsehe. Die darin genannten Voraussetzungen, insbesondere die Erforderlichkeit
zur Weiterführung des Betriebs seien in seinem Fall erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2015 wies die Beklagte den
Widerspruch zurück. Sie vertrat die Auffassung, dass die Betriebs- und Haushaltshilfe nur den ersten Notstand überbrücken
solle, der durch den Todesfall entstehe und deshalb auch immer nur zeitlich begrenzt gewährt werden könne. Deren Aufgabe sei
nicht der Ersatz entgangener Einkünfte. Für die Frage, ob durch den Ausfall einer Person die Weiterführung des landwirtschaftlichen
Unternehmens in bisheriger Weise gefährdet oder unmöglich sei, komme es darauf an, dass nach dem jeweiligen Einzelsachverhalt
eine Lücke im landwirtschaftlichen Unternehmen bzw. im Haushalt zu schließen sei. Im Fall des Klägers habe eine solche vorübergehende
plötzliche Notsituation nicht mehr vorgelegen. Schon nach dem Wegfall der Hilfe wegen ambulanter Heilbehandlung zum 08.08.2013
habe sich der Betrieb auf die veränderte Situation einstellen müssen. Die Ehefrau des Klägers habe bereits vor ihrem Tod seit
längerem keine wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Arbeiten mehr übernommen.
Mit seiner Klage zum Sozialgericht München hat der Kläger erklärt, er habe trotz der Erkrankung seiner Ehefrau bis zu deren
Tod auf eine Besserung ihres Gesundheitszustandes gehofft. Die Erforderlichkeit für die begehrte Hilfe sei gegeben, weil er
nunmehr alleine den landwirtschaftlichen Betrieb samt Haushalt weiterführen müsse. Er und seine verstorbene Frau hätten keine
Kinder und auch keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen in ihrem Unternehmen beschäftigt.
Auch die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.01.2016 abgewiesen. Ungeachtet des
tragischen Schicksals des Klägers sei die Führung des landwirtschaftlichen Betriebes nach dem Tod der A nicht schwieriger
geworden als bereits seit Mai 2014 oder wohl sogar schon seit März 2014. Im Bericht des Klinikums F-Stadt vom 18.03.2014 sei
bereits über einen dramatisch schlechten Gesundheitszustand der A berichtet worden. Unabweisbar habe in dieser Situation der
Kläger die Organisation seines Betriebes schon im Frühjahr und Sommer 2014 auf eine Basis stellen müssen, in der eine auch
noch so geringe Mitwirkung seiner Ehefrau nicht mehr habe einkalkuliert werden können. Selbst für den Fall eines Überlebens
ihrer Erkrankung wäre an eine Mitarbeit in absehbarer Zeit noch lange nicht zu denken gewesen. § 37 ALG verlange sinngemäß eine Kausalität zwischen dem Todesfall und den Schwierigkeiten für die Fortführung des Unternehmens dahingehend,
dass die kausal durch den Todesfall bedingten Schwierigkeiten durch die Leistung ausgeglichen werden sollten. Vorliegend seien
jedoch mit dem Tod der Ehefrau des Klägers keine zusätzlichen betrieblich-wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgetreten, die
nicht schon Monate zuvor vorgelegen hätten. Den langfristigen Ausgleich eines Beitrages zum Familieneinkommen habe generell
nicht die Betriebs- und Haushaltshilfe sicherzustellen, sondern die Hinterbliebenenrente. Schließlich handele es sich bei
§ 37 ALG um eine Ermessensvorschrift. Auch dieser Ermessensspielraum sei vorliegend gewahrt.
Am 28.01.2016 hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid einlegen lassen. Er hat darauf hingewiesen, dass die ab Oktober
2012 gewährte Betriebshilfe nicht ihm, sondern seiner verstorbenen Ehefrau gewährt worden sei, und das auch nicht durch die
Beklagte, sondern die hierfür zuständige Krankenkasse. Der Bezug dieser Leistungen könne dem Kläger daher nicht entgegengehalten
werden. Die Voraussetzungen des § 37 ALG seien erfüllt, die von der Beklagten genannten Ablehnungsgründe dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin am 05.07.2017 hat der Kläger Angaben zum Umfang der Tätigkeit seiner verstorbenen
Ehefrau gemacht und erklärt, dass diese ab Frühjahr 2013 nur noch stundenweise in der Buchführung habe mitarbeiten können.
Auch habe sie zunächst noch den Haushalt weitergeführt. Ab Mai 2014 sei eine dramatische Verschlechterung eingetreten und
letzteres nicht mehr möglich gewesen. Der Betrieb sei durchgehend mit den Betriebshelfern des M., vor allem Frau L., weitergeführt
worden, die er auch in denjenigen Zeiten beschäftigt habe, in denen die Krankenkasse keine Leistungen erbracht habe. Auch
nach dem Tod seiner Frau sei Frau L. weiter für ihn tätig gewesen, zunächst über den M., seit 01.04.2017 aufgrund eines Arbeitsverhältnisses.
Er hat anschließend Rechnungen des M. vorgelegt, aus denen sich die geleisteten und von X. L. als Betriebsinhaber abgerechneten
Stunden für die geleistete Tätigkeit ergeben.
Dies waren bis 29.01.2016:
31.01.2013 bis 15.04.2013: 271 Stunden 24.04.2013 bis 30.06.2013: 232,75 Stunden 01.07.2013 bis 02.08.2013: 109,75 Stunden
03.08.2013 bis 08.08.2013: 33,75 Stunden 09.08.2013 bis 08.09.2013: 104,50 Stunden 09.09.2013 bis 30.09.2013: 59 Stunden 19.09.2013
bis 23.09.2013: 24,75 Stunden 01.10.2013 bis 31.10.2013: 88,50 Stunden 15.10.2013 bis 19.10.2013: 25,75 Stunden 18.11.2013
bis 31.12.2013: 150,50 Stunden 02.01.2014 bis 09.03.2014: 221 Stunden 10.03.2014 bis 31.05.2014: 178,50 Stunden 16.03.2014
bis 18.03.2014: 13 Stunden 23.04.2014 bis 28.04.2014: 30 Stunden 01.05.2014 bis 20.05.2014: 108,50 Stunden ohne Bezeichnung
Juni 2014: 93,25 Stunden Stallhilfe Juli 2014: 63,25 Stunden Stallhilfe August 2014: 51,25 Stunden Stallhilfe bis 17.08.2014
05.07.2014 bis 16.07.2014: 66,5 Stunden Stallhilfe/Melken 17.09.2014 bis 09.11.2014: 304 Stunden Stallhilfe Dezember 2014:
70 Stunden Stallhilfe Januar 2015: 110 Stunden Stallhilfe Februar 2015: 53,50 Stunden Stallhilfe 23.02.2015 bis 28.02.2015:
22,50 Stunden Stallhilfe März 2015: 112,50 Stunden Stallhilfe April 2015: 109 Stunden Stallhilfe 01.05.2015 bis 03.05.2015:
10 Stunden Stallhilfe Mai 2015: 85 Stunden Stallhilfe Juni 2015: 80 Stunden Stallhilfe 01.07.2015 bis 19.07.2015: 65 Stunden
Stallhilfe 20.07.2015 bis 23.08.2015: 85 Stunden Stallhilfe 31.08.2015 bis 27.09.2015: 110 Stunden Stallhilfe 28.09.2015 bis
04.12.2015: 235 Stunden Stallhilfe 07.12.2015 bis 29.01.2016: 150 Stunden Stallhilfe.
Darüber hinaus liegen noch Rechnungen bis einschließlich 31.03.2017 vor.
Die Beklagte hat die aktualisierte Arbeitsanweisung zur Gewährung von Betriebs- und Haushaltshilfe vorgelegt und dazu erklärt,
dass es sich zwar nicht mehr um feste Richtlinien handle, dass diese im Interesse einer gleichmäßigen Bearbeitung aber weiterhin
verwendet und der Entscheidung zugrunde gelegt würden.
Die Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 05. Januar 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. September 2014
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die für
die Zeit vom 01. September 2014 bis 31. August 2015 angefallenen Kosten für die Betriebshilfe dem Grunde nach zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Leistungsakten der Beklagten und der Landwirtschaftlichen
Krankenkasse sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist gemäß §§
143,151
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet, weil der Kläger dem Grunde
nach einen Anspruch auf die Erstattung der von ihm im Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.08.2015 aufgewendeten Kosten für die
Betriebshilfe hat. Der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids von 27.01.2015 ist ihm gegenüber
rechtswidrig ergangen und daher aufzuheben.
I.
Der Anspruch auf Erstattung der für die ab 01.09.2014 bis 31.08.2015 vom Kläger in Anspruch genommenen Betriebshilfe ist dem
Grunde nach gegeben. Er beruht, da die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Betriebshilfe vorgelegen haben, auf
§ 37 Abs. 2 Satz 2 ALG i.V.m. § 10 Abs. 3 ALG, der hinsichtlich der Vorschriften über die Gewährung von Betriebshilfe und Haushaltshilfe bei Krankheit regelt, dass als
Betriebs- oder Haushaltshilfe eine Ersatzkraft gestellt wird. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund,
davon abzusehen, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet (allgemein
zum Kostenersatz bei selbstbeschaffter Leistung, vgl. §
13 Abs.
3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -
SGB V).
Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 ALG kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts Betriebshilfe erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen
als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt, die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft
erforderlich ist und in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
Leistungen der landwirtschaftlichen Haushaltshilfe, die vorliegend nicht streitig sind, können in entsprechender Anwendung
des Satzes 1 auch erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und diese auf andere Weise nicht
sicherzustellen ist. Weitere Regelungen, wie auch § 99 der Satzung der Beklagten beschäftigen sich ausschließlich mit der
hier nicht streitigen Frage einer Beteiligung des Versicherten an den Kosten, nicht aber mit der Frage, wann und unter welchen
Voraussetzungen eine Betriebs- oder Haushaltshilfe erforderlich i.S.d. § 37 Abs. 1 ALG ist.
Weil die Voraussetzungen vorliegen, besteht ein Rechtsanspruch auf die beantragte Leistung der Betriebshilfe (so schon die
Gesetzesbegründung zur Vorgängernorm in Art. 8 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte - GAL; BT-Drs. 8/2844, Seite
18; vgl. auch BSG, Urteil vom 05.12.1989 - 5 RJ 76/88 -, juris mwN).
1.
Der Kläger ist überlebender Ehegatte eines Landwirts im Sinn des § 37 Abs. 1 Satz 1 ALG. Insoweit ist unerheblich, welcher der Ehegatten nach § 1 Abs. 2 ALG bzw. § 1 Abs. 3 ALG versichert gewesen ist. Tatsächlich ist nicht einmal Voraussetzung, dass der verstorbene Landwirt selbst versichert nach
dem ALG gewesen ist. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 39 Abs. 1 Nr. 1 ALG, wonach Betriebshilfe sogar dann erbracht werden kann, wenn eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Landwirts oder
seines Ehegatten außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ständig wahrgenommen hat, gestorben
ist (AdL., Komm, 22. Erg.-Liefg. 01/16, § 37).
Der Kläger hat nach dem Tod seiner Ehefrau das bis zu deren Erkrankung von beiden betriebene landwirtschaftliche Unternehmen
fortgeführt und es sind im Betrieb bis zum 31.03.2017 außer dem Kläger, seiner verstorbenen Ehefrau und zuletzt der Betriebshelfer
des M. keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt gewesen.
2.
Die Betriebshilfe war im geltend gemachten Umfang auch erforderlich. Der Kläger wäre, was zur Überzeugung des Senats feststeht
und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, nicht in der Lage gewesen, den Betrieb nach dem Tod seiner Ehefrau alleine,
d.h. ohne fremde Hilfe fortzuführen. Der erforderliche Umfang der Hilfe ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Abrechnungen
des M. ab 01.09.2014, wobei unschädlich ist, dass diese Rechnungen auf X. L. als Betriebsinhaber lauten, während die Betriebshilfe
tatsächlich von Frau M. L. erbracht worden ist.
2.1.
"Erforderlich" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch die Verwaltung grundsätzlich von den
Gerichten zu überprüfen ist. Der Gesetzgeber verwendet unbestimmte Rechtsbegriffe in einer Vielzahl von Gesetzen aus unterschiedlichen
Gründen. Hierbei ist es Aufgabe der Gerichte, unter Berücksichtigung des jeweiligen Gesetzeszwecks und der Interessenlage
der Beteiligten solche unbestimmten Rechtsbegriffe im Einzelfall zu konkretisieren und dadurch eine dem Gebot effektiven Rechtsschutzes
(Art
19 Abs.
4 GG) entsprechende Kontrolldichte bei Einzelfallentscheidungen herbeizuführen und die Umsetzungsentscheidungen der Exekutive
in vollem Umfang überprüfbar zu machen. Der Beklagten kommt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Betriebshilfe auch
kein Beurteilungsspielraum zu (zum begrenzten gerichtlichen Prüfmaßstab beim Beurteilungsspielraum vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2005 - B 10 LW 14/02 R -, BSGE 95, 17-29, SozR 4-5868 § 36 Nr. 1). Die Erforderlichkeit der Betriebshilfe orientiert sich zur Überzeugung des Senats an der Vermeidung
der Gefährdung der Bewirtschaftung und an der Aufrechterhaltung des Betriebs während des Ausfalls des landwirtschaftlichen
Unternehmers (vgl. auch BSG, Urteil vom 25.11.2015 - B 3 KR 12/15 R - SozR 4-5420 § 9 Nr. 2).
2.2.
Dem Anspruch steht zur Überzeugung des Senats nicht entgegen, dass, wie auch die Abrechnungen belegen, die streitige Betriebshilfe
nicht erst seit dem Tod der Ehefrau des Klägers, sondern schon zuvor mit fortschreitender Erkrankung ab 2012 durch die Krankenkasse
erbracht worden ist. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts, dass spätestens mit der Zuerkennung
der Pflegestufe I im Mai 2014 aufgrund des dokumentierten Krankheitsgeschehens nicht mehr davon ausgegangen werden konnte,
dass die Ehefrau des Klägers den Betrieb selbst würde weiterführen können. Auch zuvor konnte sie nur noch in sehr geringem
Umfang im Betrieb mitarbeiten, was der praktisch durchgehende Einsatz von Betriebshelfern seit Beginn der Erkrankung belegt
und der Kläger im Erörterungstermin bestätigt hat. Aufgrund dieses feststehenden Sachverhalts geht die Beklagte davon aus,
dass die Betriebshilfe zum Zeitpunkt des Todes nicht erforderlich war, weil gerade aufgrund des dokumentierten Krankheitsgeschehens
der Kläger ausreichend Zeit gehabt habe, sich auf den Ausfall der Arbeitskraft einzustellen, und weil zum Zeitpunkt des Todes
kein Arbeitskraftanteil seiner Frau mehr feststellbar sei, der als Maßstab für den erforderlichen Umfang herangezogen werden
könnte. Allerdings lässt sich eine derart einschränkende Auslegung, wie von der Beklagten vorgenommen, dem Wortlaut der Regelung
in § 37 ALG nicht entnehmen. Insbesondere findet sich kein Anhalt für eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf plötzliche Todesfälle.
Die einschränkende Auslegung steht auch in klarem Widerspruch zur Zielsetzung der Betriebshilfe als agrarstrukturelles Förderinstrument
zur Aufrechterhaltung bäuerlicher Familienbetriebe.
Der Hinweis der Beklagten auf die jeweilige Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse in § 37 Abs. 4 Satz 2 ALG überzeugt nicht, da die Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Abschnitt IV § 99 (Betriebs-
und Haushaltshilfe bei Tod) lediglich Ausführungen zur Berechnung der Selbstbeteiligung enthält und regelt (§ 101), dass der
Antrag vor Beginn des Einsatzes zu stellen ist. Zwar enthalten die Grundsätze zur Beurteilung der Erforderlichkeit bei Betriebs-
und Haushaltshilfe vom 19.07.2000, herausgegeben vom Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen in Kassel (SdL 3/2000,
169ff) Aussagen, die für eine strenge Auslegung wie von der Beklagten und vom Sozialgericht vorgenommen sprechen und an denen
sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung orientiert hat. Danach muss der Ausfall des Landwirts eine Veränderung der Arbeitssituation
zur Folge haben (Rn. 2). Ist bis zum Tod Betriebs- oder Haushaltshilfe wegen Arbeitsunfähigkeit geleistet worden, kann es
zur Aufrechterhaltung des Unternehmens geboten sein, dasjenige Maß an Arbeitskraft auszugleichen, welches die verstorbene
Person vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit in das Unternehmen eingebracht hat (Rn. 4.1. unter Hinweis auf Rdschr. Nr. 175/98;
57 zur Besprechung am 27./28.10.1998). Bei Betriebs- oder Haushaltshilfe nach dem Tod eines bereits unabhängig von der Arbeitsmarktlage
erwerbsunfähigen Landwirts ist im Einzelfall zu berücksichtigen, inwieweit die krankheitsbedingten Einschränkungen bereits
einen Dauerzustand gebildet haben, auf den sich das Unternehmen hätte einstellen müssen (Rn. 4.2). Diese Grundsätze sind von
der Beklagten überarbeitet und angepasst in ihre Arbeitsanweisung übernommen worden, allerdings ohne die Ausführungen zum
Tod des Landwirts. In jedem Fall sind aber weder die Satzung, noch die Grundsätze oder die Arbeitsanweisungen geeignet, eine
bindende Rechtsgrundlage für die Verweigerung der streitigen Leistung abzuleiten. Vor allem wären auch dann, wenn man diese
Überlegungen auf den vorliegenden Fall anwendet, die Voraussetzungen für die streitige Betriebshilfe noch gegeben. Zum Zeitpunkt
des Todes konnte dem Kläger nicht abverlangt werden, sich unverzüglich auf den Ausfall der Ehefrau als Landwirtin einzustellen.
2.3.
Die Betriebshilfe dient dazu, dem überlebenden Ehegatten Zeit für die Entscheidung dafür einzuräumen, ob er den Betrieb fortführt
oder nicht. § 37 ALG ist eingeführt worden mit dem Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995), wobei in der
Gesetzesbegründung (Drucksache 12/5700) auf die Regelungen über die Betriebshilfe nur in Abgrenzung zur Zuständigkeit der
Krankenkasse eingegangen wird. Im Übrigen ist die Regelung praktisch gleich lautend mit § 8 GAL, eingeführt durch das Zweite
Agrarsoziale Ergänzungsgesetz vom 09.07.1980 (Bundesgesetzblatt Teil I, 1980, Nr. 37, S. 905-915). Zwar enthält auch dieser
Gesetzentwurf in seiner Begründung (Drucksache 8/2844, Seite 18) keinen Hinweis darauf, wann die Hilfe zur Bewirtschaftung
des landwirtschaftlichen Unternehmens im Falle des Todes des Unternehmers konkret erforderlich ist. Allerdings ergibt sich
aus einer Gesamtschau der Regelungen in ALG bzw. zuvor dem GAL und den hierzu bestehenden Materialien, dass der Gesetzgeber damit vor allem das Ziel verfolgt hat, den
bäuerlichen Familienbetrieben für eine Übergangszeit nach dem Tod des Landwirts die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen
und eine einschränkende Auslegung des Merkmals der Erforderlichkeit nicht beabsichtigt war. Daneben besteht als Geldleistungen
unter strengen Voraussetzungen (insbesondere bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit) Anspruch auf Überbrückungsgeld längstens
für die Dauer der auf den Sterbemonat des Unternehmers folgenden drei Jahre (§ 38 Abs. 3 ALG), wobei dieser Anspruch während der Zeit, in der Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts gestellt wird, ruht
(§ 38 Abs. 4 ALG).
Beide Regelungen (§8 und § 9a GAL) sind mit dem Zweiten Agrarsozialen Ergänzungsgesetz (2. ASEG) eingeführt worden und noch
heute nimmt die Regelung in § 38 ALG (ehemals § 9a GAL) auf die Regelung zur Betriebs- und Haushaltshilfe Bezug und ergänzt diese. Aus der Gesetzesbegründung zu beiden Regelungen
(§§8, 9a GAL) lässt sich außerdem entnehmen, dass beide Regelungen einen einheitlichen Zweck verfolgten, nämlich dem überlebenden
Ehegatten für eine Übergangszeit die Möglichkeit zu geben, den Betrieb fortzuführen. Zwar lassen sich den Gesetzesmaterialien
auch einschränkende Überlegungen entnehmen. So war zunächst vorgesehen, die Gewährung von Betriebs- oder Haushaltshilfe davon
abhängig zu machen, dass in dieser Zeit im Haushalt ein waisengeldberechtigtes Kind lebt, das das 15. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Gesetzesbegründung
zu § 8 GAL, BT-Drs. 8/2844, S. 18). Die Voraussetzung der Erziehung oder Pflege von Kindern ist allerdings nicht aufrechterhalten
worden. Schließlich hatte der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren noch angeregt, den Zeitraum von 2 Jahren auf 3 Jahre zu
verlängern, da vor allem Witwen mit Kindern diese Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens vorwiegend
in den arbeitsreichen Sommerhalbjahren benötigten und wegen der Kostenbeteiligung und der weiteren Voraussetzung der Erforderlichkeit
diese Dienstleistung ohnehin nur in dringenden Fällen beansprucht werde (a.a.O., S. 28f). Das bedeutet, dass von vornherein
klar war, dass die Förderung auch für einen längeren Zeitraum erforderlich sein konnte und unter Umständen auch zu gewähren
war. Dass sich die Arbeitsumstände, auch in bäuerlichen Familienbetrieben inzwischen verändert haben und gerade bei Milchviehhaltung
sich die erforderliche Unterstützung nicht mehr auf die Sommerhalbjahre beschränkt, ändert nichts daran, dass es weiterhin
darum geht, dem bäuerlichen Familienbetrieb auch unter den geänderten Rahmenbedingungen die Fortführung des Betriebs zu ermöglichen.
Dafür spricht auch die weitere Entwicklung. § 37 ALG ist eingeführt worden mit dem Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995), um die Zuständigkeit
der Krankenkasse von der der Alterssicherung abzugrenzen. Mit der Gesundheitsreform 1989 wurde die gesetzliche Krankenversicherung
der Landwirte parallel zur allgemeinen Krankenversicherung weiterentwickelt; Rechtsgrundlage bildet seither das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989 - dort § 9 Abs. 2 KVLG i.d. aktuellen Fassung ab 23.05.2017). Danach wird Betriebshilfe während der Krankenhausbehandlung des landwirtschaftlichen
Unternehmers oder während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung gewährt, wenn in dem Unternehmen keine
Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. Sie wird für
längstens drei Monate gewährt, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht. Nach § 9 Abs. 3 KVLG kann die Satzung bestimmen, dass Betriebshilfe während einer Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens
gefährdet ist. Dass mit diesen Veränderungen eine inhaltliche Änderung gegenüber den ursprünglichen Regelungen in § 8 GAL oder § 9 KVLG i.d.F. vom 20.12.1988 insbesondere im Sinne einer Einschränkung verbunden wäre, ist nicht erkennbar und lässt sich auch den
Gesetzesmaterialien gerade nicht entnehmen.
2.4.
Dieser Auslegung als agrarstrukturelles Förderinstrument steht im Ergebnis auch nicht die vom BSG im Urteil vom 25.11.2015 (B 3 KR 12/15 R) vorgenommene einschränkende Auslegung zu § 9 Abs. 2 KVLG entgegen. Nach dem Urteil vom 25.11.2015 bemisst sich der Umfang der erforderlichen Betriebshilfe nach dem krankheitsbedingten
Ausfall der Arbeitskraft des landwirtschaftlichen Unternehmers und dient der Erledigung der im Betrieb unaufschiebbar anfallenden
Arbeiten durch die Ersatzkraft. Zwar ist beiden Regelungen gemeinsam, dass es sich bei der Betriebs- und Haushaltshilfe gerade
nicht um eine Leistung handelt, die Lohnersatzfunktion hat und anstelle des Einkommens treten soll, das von dem Landwirt erbracht
wurde, dessen Arbeitskraft ersetzt werden soll. Diese Funktion hat nach dem Tod eines Landwirts etwa das Überbrückungsgeld
nach § 38 ALG. Allerdings verfolgen beide Regelungen grundsätzlich andere Ziele. So ist zwar auch die Betriebshilfe bei Erkrankung des
Landwirts selbst keine Lohnersatzleistung. Sie tritt gleichwohl an die Stelle einer im allgemeinen Sozialversicherungsrecht
dem Versicherten bei Krankheit zu gewährenden Lohnersatzleistung, während die nach dem Tod des Landwirts zu erbringende Betriebshilfe
es nach dem endgültigen Wegfall eines landwirtschaftlichen Unternehmers dem bis dahin nicht notwendig selbst versicherungspflichtigen
Ehegatten ermöglichen soll, den Betrieb fortzuführen und selbst landwirtschaftliches Einkommen zu erzielen. Sie weist damit
verstärkt Züge eines agrarstrukturellen Förderinstruments zur Aufrechterhaltung bäuerlicher Familienbetriebe auf (BSG, Urteil vom 23.09.2004 - B 10 LW 1/04 R).
2.5.
Für die Entscheidung, ob er nach dem Tod des Ehepartners den Betrieb fortführt oder nicht, ist dem überlebenden Ehegatten
ein Zeitraum von zwei Jahren einzuräumen. Dass diese Überlegungen sowie die anschließenden Vorbereitungen zur einer evtl.
Betriebsabgabe oder Umstrukturierung des Betriebs sich nicht innerhalb weniger Monate bewerkstelligen lassen, versteht sich
von selbst und ist auch umfangreich in den Gesetzesmaterialen dargelegt. Der Bundesrat hatte damals sogar gefordert, den Zeitraum,
innerhalb dessen nach dem Tod eines Landwirts Betriebshilfe in Anspruch genommen werden könnte, auf drei Jahre zu verlängern.
Der Gesetzgeber hat sich gleichwohl dafür entschieden, es bei einem Zeitraum von zwei Jahren zu belassen. Diesen Zeitraum
hat nachfolgend auch das BSG ausdrücklich bestätigt und mit Urteil vom 29.10.1985 (Az.: 11a RLw 9/84 - juris) in Rn. 11 nach umfangreicher Darlegung der
geschichtlichen Entwicklung und Gesetzesbegründung im Ergebnis ausgeführt:
"Er (der überlebende Landwirt) wird durch den Tod des Unternehmers, der bei einem Kleinbetrieb (und nur für solche gilt die
Vorschrift, vgl. § 9a Abs. 1 Buchst c und d) gleichzeitig die Hauptarbeitskraft gewesen war, vor eine völlig neue, oft so
rasch nicht zu klärende Situation gestellt, die Beratung durch Verwandte, andere Landwirte oder zB den Bauernverband, Kalkulation
der Wirtschaftlichkeit und möglicherweise ein Ausprobieren verschiedener Möglichkeiten erforderlich macht. In dem Bestreben,
die günstigste Lösung für die Familie und den Hof herbeizuführen, wird dabei insbesondere die Witwe in vielen Fällen zunächst
überfordert sein. Diese Übergangssituation berücksichtigt das GAL auch in anderem Zusammenhang. So räumt § 3b Abs. 1 Buchst
f Halbsatz 2 dem überlebenden Ehegatten erkennbar eine "Überlegungsfrist" von 18 Monaten für die Entscheidung ein, ob dieser
das landwirtschaftliche Unternehmen fortführt oder nicht (BSG SozR 5850 § 4 Nr. 7 S. 12); auch § 8 GAL geht offenbar von einer Übergangszeit von zwei Jahren aus. Hierzu wäre es ein Widerspruch, wenn für die Übergangshilfe
nach § 9a GAL unmittelbar nach dem Tode des Ehegatten der sofortige Entschluss zur Weiterführung des Unternehmens ohne jegliche
spätere Unterbrechung verlangt würde. Öffentliche Interessen stehen dem nicht entgegen. Der Solidargemeinschaft der versicherten
Landwirte kann es nur darauf ankommen, dass die Wahl des Hinterbliebenen zwischen Weiterführung und Aufgabe des Hofes, die
weitgehend auch von der durch den Wegfall einer arbeitenden Person eingeschränkten Ertragskraft abhängt, sinnvoll und in angemessener
Frist erfolgt, nicht aber darauf, dass sie sofort - und damit möglicherweise übereilt - vorgenommen wird. Die Übergangsphase
nach § 9a GAL kann allerdings, wie ein Vergleich mit § 8 Abs. 1 GAL zeigt, nicht länger als zwei Jahre dauern.".
2.6.
Dahingestellt bleiben kann dabei, ob man eine einschränkende Auslegung dahingehend vornimmt, dass die Frist von zwei Jahren,
innerhalb derer Betriebshilfe nach dem Tod des Landwirts noch in Anspruch genommen werden kann, entgegen des Wortlauts nicht
erst mit dem Tod, sondern bereits dann zu laufen beginnt, wenn erkennbar nicht mehr damit zu rechnen ist, dass der erkrankte
und später verstorbene Ehegatte wieder genesen und im Betrieb mitarbeiten können wird. Berücksichtigt man die Zielsetzung
der Betriebshilfe, spricht einiges dafür, zu berücksichtigen, inwieweit ein Landwirt bereits vor dem Tod des Ehegatten die
Möglichkeit gehabt hat, sich aufgrund fortdauernder Erkrankung auf die veränderte Situation einzustellen. Es wäre jedenfalls
von der Zielsetzung der Betriebshilfe nicht mehr gedeckt, wenn ein Landwirtsgatte, der bereits mehrere Jahre nicht mehr im
Betrieb mitgearbeitet hat, nun verstirbt und der überlebende Ehegatte daraufhin (weiter oder erstmals) die Gewährung von Betriebshilfe
geltend macht. Allerdings muss in einem solchen Fall feststehen, dass es sich bereits um einen Dauerzustand gehandelt hat.
Ein solcher Dauerzustand kann vorliegend frühestens mit Beginn des Jahres 2014 angenommen werden, als nach den vorliegenden
Krankenhausberichten die Behandlung der A nicht mehr auf Heilung, sondern nur noch auf eine palliative Versorgung gerichtet
war. Die Pflegestufe I ist schließlich zum 01.03.2014 festgestellt worden. Und auch wenn man normativ auf den Zeitraum der
Erschöpfung der Höchstbewilligungsdauer der Betriebshilfe bei Krankheit von 16 Wochen innerhalb eines Drei-Jahreszeitraums
abstellen würde, käme man bei der Festlegung des Beginns der Überlegungsfrist frühestens auf einen Zeitpunkt im August 2013.
In jedem Fall liegt danach der vorliegend streitige Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.08.2015 noch innerhalb eines Zeitraums
von zwei Jahre seit dem dauerhaften Wegfall der Mitarbeit durch die später verstorbene Ehefrau und damit in dem Zeitrahmen,
der dem Kläger für die Weiterbewirtschaftung des Betriebs mit Hilfe der Betriebshilfe zuzugestehen war.
II.
Der Senat entscheidet vorliegend durch Grundurteil gemäß §
130 SGG, weil zwar der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach besteht, eine Bezifferung des an den Kläger zu erstattenden Betrages
aufgrund der in § 37 ALG angeordneten einkommensabhängigen Selbstbeteiligung des Landwirts dem Senat aber nicht möglich ist. Diese Prüfung wird anschließend
die Beklagte anhand der vom Kläger noch mitzuteilenden Einkommensverhältnisse im streitigen Zeitraum vorzunehmen haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
IV.
Die Revision ist aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zuzulassen. Die Frage, ob § 37 ALG einschränkend auszulegen ist, wenn der verstorbene Landwirt krankheitsbedingt bereits vor seinem Tod nicht mehr im Betrieb
gearbeitet hat, bedarf aus Gründen der Rechtseinheit einer grundsätzlichen Klärung.