Wirksamkeit der Anhörung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten die für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 31. August
2007 bezogene Altersrente zu erstatten. Nach Zurückverweisung der Sache durch das Urteil des BSG vom 20. Dezember 2012 an den erkennenden Senat ist jetzt noch strittig, ob eine wirksame Anhörung der Klägerin erfolgt ist,
der Rentenbewilligungsbescheid der Beklagten vom 23. Juni 2000 unter Berücksichtigung der besonderen Umstände bei der Rentenantragstellung
auf in wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Klägerin beruht und die Beklagte ihr Ermessen zutreffend
ausgeübt hat.
Der im Juni 1935 geborene Ehemann der im Juni 1937 geborenen Klägerin beantragte auf einem Antragsformular mit dem Datum 4.
April 2000, bei der Beklagten, erfasst mit Datum 8. Mai 2000 (Stempel: "8. Mai 2000 Antrag"), Altersrente für Landwirte ab
dem 65. Lebensjahr. Die Betriebsgröße des landwirtschaftlichen Unternehmens vor dessen Abgabe wurde mit 13,65 ha angegeben.
Die Frage, ob er oder seine Ehegattin noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe, wurde verneint. In dem Antragsformular
ist der Hinweis enthalten, dass die landwirtschaftliche Alterskasse von jeder Änderung der Verhältnisse gegenüber den im Leistungsantrag
enthaltenen Angaben zu unterrichten ist. Als wesentliche Meldetatbestände wurden u.a. angeführt die Übernahme oder Wiederübernahme
landwirtschaftlicher Nutzflächen, die Aufhebung von Pachtverträgen bzw. die Beendigung der Stilllegung. Das Formular trägt
in Abschnitt G (Erklärung des Antragstellers) die Unterschrift des Ehemanns der Klägerin ("Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers")
und der Klägerin selbst ("Eigenhändige Unterschrift des Ehegatten").
Im Rahmen einer Vorsprache der Eheleute bei der Beklagten am 22. Mai 2000 wurde ausweislich eines Vermerks der Beklagten vom
selben Datum dem Ehemann der Klägerin ausgerechnet, was er zurückbehalten dürfe (landwirtschaftliche Fläche 0,6288 ha, forstwirtschaftliche
Fläche 3,7124 ha, Unland 0,0094 ha sowie Haus- und Hoffläche 0,4132 ha). Die Klägerin unterzeichnete die Erklärung, "mit dem
Antrag auf AR für meinen Ehemann sollte eigentlich auch ein Antrag auf vorzeitige AR für mich gestellt werden". Daraufhin
wurde dann auf dem Antragsformular vom 4. April 2000 auch "Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Altersrente für Ehegatten
eines Landwirts" angekreuzt und vermerkt: "Antrag erfasst 22. Mai 2000".
Mit 4 Pachtverträgen vom 12. Juni 2000 verpachtete der Ehemann der Klägerin insgesamt 15,7371 ha an landwirtschaftlichen Flächen
und Unland in Oberbayern an verschiedene Pächter. Ausweislich einer von der Klägerin und ihrem Ehemann unterzeichneten Erklärung
zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen vom 16. Juni 2000 behielten die Eheleute 0,6288 ha landwirtschaftliche Flächen,
3,7124 ha forstwirtschaftliche Fläche sowie 0,4132 ha Haus- und Hoffläche zurück. Die zurückbehaltene Fläche belief sich auf
insgesamt 4,7544 ha und damit auf 25 % der festgesetzten Mindestgröße. In der Erklärung ist folgender Hinweis enthalten: "Ich
versichere, dass meine Angaben der Wahrheit entsprechen. Mir ist bekannt, dass die Alterskasse die Anspruchsvoraussetzungen
für die Rentengewährung erneut prüfen muss, wenn sich die im Antragsverfahren gemachten Angaben ändern. Ich bin mir bewusst,
dass unrichtige oder unvollständige Angaben unter Verletzung meiner Meldepflichten bei Änderung der Verhältnisse eine grobe
Fahrlässigkeit darstellen."
Mit Bescheid vom 23. Juni 2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin vorzeitige Altersrente an Landwirte gemäß §
12 ALG ab 1. Juli 2000 in Höhe von anfänglich 240,68 Euro. Dem Bescheid war ein Merkblatt "Hinweise und Meldepflichten" beigefügt,
in dem die Klägerin darauf hingewiesen wurde, dass sie die Übernahme oder Wiederübernahme landwirtschaftlicher Nutzflächen
sowie die Änderung der Nutzungsart zurückbehaltener Flächen zu melden hat, wenn feststehe oder möglich sei, dass dadurch (allein
oder zusammen mit anderen etwa zurückbehaltenen Flächen) 25 % der festgesetzten Mindestgröße überschritten werden. Es wird
ausdrücklich darum gebeten, in Zweifelsfällen immer die Alterskasse zu fragen.
Im Rahmen eines Telefonats am 8. März 2007 teilte der Ehemann der Klägerin der Beklagten mit, die Klägerin sei noch Eigentümerin
von ca. 5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche in P-Stadt (Niederbayern). Diese stünden seit ca. 1966 in ihrem Eigentum und
seien durchgehend verpachtet, zu keiner Zeit von ihnen bewirtschaftet worden. Am 12. März 2007 erklärte er, nicht verpachtet
seien ein Obstgarten sowie ein baufälliges landwirtschaftliches Anwesen. Die nicht verpachteten Flächen seien von ihnen benutzt
worden. Es wurden sodann entsprechende Pachtverträge aus den Jahren 1995 und 2005 vorgelegt.
Nach dem Hinweis der Beklagten, dass der Rückbehalt durch den Betrieb in Oberbayern bereits vollständig ausgeschöpft sei und
deshalb sämtliche Flächen des Betriebs in Niederbayern abgegeben werden müssten, stellte die Klägerin am 19. Juli 2007 vorsorglich
Antrag auf Altersrente und übersandte einen Überlassungsvertrag vom 27. Juni 2007 über Flächen in Niederbayern. Die Beklagte
erkannte daraufhin den Rentenanspruch ab 1. Juli 2007 an, wobei der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September
2007 mit der Überzahlung der vorzeitigen Altersrente verrechnet werden sollte.
Mit Schreiben vom 9. August 2007 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom
26. Juni 2000 an. Es sei festgestellt worden, dass die Klägerin einen eigenen Betrieb in Niederbayern geführt habe und dieser
nicht nach den Vorschriften des § 21 ALG abgegeben sei. Daher habe bis zur Abgabe des Betriebs in Niederbayern kein Anspruch auf Rente bestanden.
Mit angefochtenem Bescheid vom 12. September 2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 23. Juni 2000 gemäß § 45 Abs. 1 und 2 SGB X auf. Infolge der Aufhebung des Bescheides ergebe sich für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. August 2007 eine Überzahlung
in Höhe von 21.109,42 Euro. Hiervon seien bereits 7.117,65 Euro mit der Nachzahlung ihres Ehegatten verrechnet worden. Die
zu Unrecht erbrachte Leistung in Höhe von 14.191,77 Euro sei gemäß § 50 SGB X bis 10. Juli 2007 zu erstatten. Nach wörtlicher Wiedergabe des § 45 Abs. 1 und 2 SGB X ist ausgeführt, die Klägerin habe bei Beantragung der Rente die Frage verneint, ob neben den durch den Ehegatten nachgewiesenen
Flächen noch weitere Grundstücke im Eigentum oder Miteigentum beider Ehegatten stehen. Am 8. März 2007 habe die Beklagte Kenntnis
von dem Eigentum der Klägerin in Oberbayern und Niederbayern erhalten. Diese Flächen seien nicht im Sinne des § 21 ALG abgegeben. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente seien also nicht erfüllt gewesen. Der Bescheid sei
damit aufzuheben und die überzahlten Leistungen ab Rentenbeginn zurückzufordern. Bei dem gegebenen Sachverhalt habe die Alterskasse
im Rahmen ihrer Ermessensausübung auch keine Gründe feststellen können, die einer rückwirkenden Aufhebung des Rentenbescheids
entgegenstehen. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die Rückforderung eine über das normale Maß hinausgehende
Härte bedeuten würde.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Ehemann sei zur Antragsaufnahme persönlich bei der
Beklagten gewesen. In seinem Rentenantrag seien auf Seite 2 Bst. C Angaben zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens
verlangt worden, die sich aber nur auf die landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit vor der Abgabe des Unternehmens bezogen
hätten. Bewirtschaftet sei nur das landwirtschaftliche Unternehmen ihres Ehemanns in T-Stadt worden. Dies sei durch die Pachtverträge
abgegeben worden. Die von ihrem Ehemann erbetene Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen habe sich auch wieder
nur auf das landwirtschaftliche Unternehmen bezogen, das von ihrem Ehemann bewirtschaftet worden sei. Sie selbst habe einen
Antrag auf vorzeitige Altersrente gestellt, der am 22. Mai 2000 von der Beklagten erfasst worden sei. Die im Rentenantrag
und in der Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen geforderten Angaben hätten sich für einen juristischen Laien
jedoch immer nur auf das in T-Stadt bewirtschaftete landwirtschaftliche Unternehmen ihres Ehemanns bezogen. Die Flächen, die
in ihrem alleinigen Eigentum in Niederbayern standen, seien seit dem Zeitpunkt des Erwerbs immer an Landwirte verpachtet gewesen,
so dass eine Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens durch sie nie vorgelegen habe. Aufgrund des Wortlauts
des Altersrentenantrags sowie der Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen dürfte der verständige Laie davon ausgehen,
dass die Angabe, welche Unternehmensteile aus dem Anwesen T-Stadt zurückbehalten worden seien, die einzig notwendige Angabe
sei. Es sei an keiner Stelle danach gefragt worden, ob die Eheleute Eigentümer anderer landwirtschaftlicher Nutzflächen seien,
die sie jedoch bisher nie bewirtschaftet hätten und ob diese abgegeben worden seien. Erstmals am 19. Juli 2007 seien ihnen
Erklärungen über die Betriebsverhältnisse mitgegeben worden. Erst hierin werde nachgefragt, ob außer den im beigefügten Auszug
aus dem Kataster enthaltenen Flächen weitere Flächen in ihrem Eigentum stünden. In der Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen
wurde hingegen immer nur danach gefragt, ob seit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens Flächen in eigener Bewirtschaftung
vorhanden seien. Die Flächen in Niederbayern seien aber tatsächlich nicht von ihnen bewirtschaftet worden. Sie, die Klägerin,
sei also gutgläubig gewesen. Ihr Vertrauen sei schutzwürdig. Auch habe sie die vorzeitige Altersrente verbraucht. Es sei eine
unzumutbare Härte für sie, den geforderten Betrag zurückzuzahlen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2008 zurückgewiesen. Das im Eigentum der Klägerin im Regierungsbezirk
Niederbayern befindliche landwirtschaftliche Unternehmen sei erst am 3. September 2007 abgegeben worden. Ausweislich der Beitragsbescheide
der Berufsgenossenschaft für die Jahre 2004 und 2006 seien noch Flächen auf Rechnung der Klägerin bewirtschaftet worden. Die
Frage, ob die Klägerin oder ihr Ehemann noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe, sei mit Nein beantwortet worden.
Somit habe die Klägerin wissentlich eine unrichtige Angabe gemacht. Die Beklagte habe eine Abwägung der Interessen der Klägerin
mit dem öffentlichen Interesse vorgenommen. Die finanzielle Belastung der Klägerin durch die Rückforderung werde nicht verkannt.
Die Angaben der Klägerin rechtfertigten jedoch nicht, im Wege des eingeräumten Ermessens von einer Rücknahme des Bewilligungsbescheids
abzusehen. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwiege gegenüber dem Individualinteresse der Klägerin.
Mit der hiergegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen den Vortrag aus dem
Widerspruchsverfahren wiederholt. Darüber hinaus hat sie einen Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern
Oberpfalz vom 4. November 1985 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Beitragspflicht ab 1. Januar 1984 aufgehoben worden
sei, da es sich um kein landwirtschaftliches Unternehmen handele. Sie sei sich keiner Schuld bewusst, unvollständige Angaben
gemacht zu haben. Aus dem Bescheid geht hervor, dass die Klägerin eine Gesamtfläche von 0,41 ha bewirtschaftet (= 10,25 %
der Mindestgröße).
Das SG hat die auf Aufhebung des Bescheids vom 12. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 gerichtete
Klage mit Urteil vom 18. November 2008 abgewiesen. Der von der Beklagte korrekt dargestellte zu hohe Zurückbehalt an Flächen
in Ober- und Niederbayern führe zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 23. Juni 2000 bereits bei Bekanntgabe.
Die Klägerin habe jedoch vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X liege nicht vor. Sie habe die Frage verneint, ob sie oder ihr Ehemann noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe,
und auch im weiteren Verlauf konsequent ihren Besitz im benachbarten LAK Bezirk Niederbayern nicht erwähnt. In Bezug auf den
Obstgarten greife auch nicht der Hinweis auf eine Verpachtung. Die Klägerin sei insoweit unmittelbar in der gärtnerischen
Produktion aktiv gewesen. Die Beklagte habe auch von ihrem Ermessen zutreffend Gebrauch gemacht. Behördliches Verschulden
an der Überzahlung sei nicht ansatzweise festzustellen.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat sich die Klägerin gegen die Rückforderung der Altersrente in Höhe von 14.191,77 Euro
gewandt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Abgaberegelung des § 21 ALG erfasse nicht die verpachteten Flächen in Niederbayern. Es habe sich hier um eine bodengebundene Kapitalanlage gehandelt.
Auch habe die Klägerin nicht schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Die Antwort "nein" auf die Frage,
ob sie noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe, sei nicht vorsätzlich falsch erfolgt. Allenfalls liege leichte
Fahrlässigkeit vor. Es sei für einen Laien nicht erkennbar, dass auch eine Verpachtung ein Betreiben eines Unternehmens darstelle.
Die niederbayerischen Flächen hätten jederzeit an ihre Töchter übergeben werden können. Hätte die Klägerin die Notwendigkeit
der Flächenweitergabe gekannt, hätte kein vernünftiger Grund bestanden, die Flächen trotzdem zurückzubehalten. Der Ehemann
der Klägerin sei sich auch sicher, Frau H. von der Beklagten den Bescheid der LAK Niederbayern Oberpfalz vom 4. November 1985
vorgelegt zu haben. Damit sei der Beklagten bekannt gewesen, dass ein weiteres landwirtschaftliches Unternehmen der Klägerin
in Niederbayern existiere. Dieses Wissen müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.
Es wurde eine Erklärung der Beschäftigten der Beklagten H. vorgelegt, wonach sie eine Kopie des Bescheids vom 4. November
1985 gefertigt hätte, wenn dieser vom Ehemann der Klägerin - wie behauptet - tatsächlich vorgelegt worden sei. Sie hätte dann
auch die Frage B.2 des Antrags entsprechend korrigiert. Es hätte sich kein Anhaltspunkt ergeben, dass im Bereich der LAK Niederbayern/Oberpfalz
Beiträge entrichtet worden seien.
Der Senat hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 28. September 2011 die Berufung zurückgewiesen. Der Rentenbescheid
vom 23. Juni 2000 sei von Anfang an rechtswidrig im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X, da keine wirksame Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vorgelegen habe. Die Klägerin könne sich nicht gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X auf Vertrauen berufen, da sie grob fahrlässig im Rentenantragsformular in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht
habe. Hierauf habe auch der Rentenbescheid vom 23. Juni 2000 beruht. Auch habe die Beklagte ihr Ermessen zutreffend ausgeübt.
Auf die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin hin hat das BSG mit Urteil vom 20. Dezember 2012 das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 2011 aufgehoben und die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Es sei unklar, ob eine ordnungsgemäße Anhörung
im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X vorliege. Das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 9. August 2007 erfülle nicht die Anforderungen, die an Anhörungsschreiben
zu stellen sind. § 45 Abs. 1 und 2 SGB X räume der zuständigen Behörde ein Ermessen ein. Im Anhörungsschreiben habe die Beklagte die Rechtslage so beschrieben, als
besäße sie kein Ermessen, sondern habe eine gesetzlich gebundene Entscheidung zu treffen. Entsprechend habe die Beklagte den
Bescheid vom 12. September 2007 als gebundene Entscheidung formuliert. Erst im Widerspruchsbescheid habe sie einige Erwägungen
zur Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zulasten der Klägerin angestellt. Da die Beklagte der Klägerin ihre Ermessenserwägungen
erst im Widerspruchsbescheid mitgeteilt habe, habe diese während des Vorverfahrens noch keine Gelegenheit gehabt, sich dazu
zu äußern. Demnach sei bis dahin noch keine "Heilung" des Anhörungsmangels eingetreten. Während des Gerichtsverfahrens setze
eine Nachholung der fehlenden oder fehlerhaften Anhörung voraus, dass die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise
Gelegenheit zur Äußerung einräume und danach zu erkennen gebe, ob sie nach Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt
festhalte. Erforderlich sei, dass die Behörde in einem gesonderten Anhörungsschreiben alle erheblichen Tatsachen mitteile,
auf die sie die belastende Entscheidung stützen wolle, und sie ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setze. Ferner sei erforderlich,
dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nehme und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußere.
Ob die Beklagte bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem LSG (letzte Tatsacheninstanz) die Nachholung der Anhörung der Klägerin
nach diesen Maßstäben ordnungsgemäß durchgeführt habe oder nicht, könne der Senat zurzeit nicht beurteilen. Es fehlten insoweit
Tatsachenfeststellungen des LSG, die im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden könnten.
Der Bescheid vom 23. Juni 2000 sei rechtswidrig gewesen. Die Klägerin habe keinen Rentenanspruch gehabt, weil das Unternehmen
der Landwirtschaft nicht abgegeben gewesen sei. Es sei aber unklar, ob der Bescheid vom 23. Juni 2000 auf in wesentlicher
Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben der Klägerin beruhe. Der Ehemann der Klägerin habe unter dem 4. April 2000
zunächst einen Antrag auf Altersrente für Landwirte ab dem 65. Lebensjahr gestellt, der von der Beklagten am 8. Mai 2000 erfasst
worden sei. Allein der Ehemann der Klägerin habe dieses Antragsformular als Antragsteller unterschrieben. Der Antrag der Klägerin
auf vorzeitige Altersrente für Ehegatten eines Landwirts sei offenbar erst am 22. Mai 2000 erfasst worden. Zwar habe die Klägerin
das Antragsformular in ihrer Eigenschaft als Ehefrau des Antragstellers unterschrieben. Es sei jedoch dem Formular nicht zweifelsfrei
zu entnehmen, welche Bedeutung dieser Unterschrift zukommen sollte. Insoweit sei nicht ohne weiteres ersichtlich, ob die Klägerin
damit auch die Antwort auf Frage 2 im Abschnitt B derart bestätigt habe, dass diese ihr als eigene Angabe zugerechnet werden
könne. Die Unklarheiten, die sich daraus ergäben, dass der Antrag der Klägerin auf Gewährung vorzeitiger Altersrente nur auf
dem Deckblatt des Antragsformulars ihres Ehemanns vermerkt worden sei, ohne dass die Klägerin ein (vollständiges) Antragsformular
als Antragstellerin unterschrieben habe, erfordere weitere Tatsachenfeststellungen, insbesondere auch dazu, was mit ihr anlässlich
ihrer Vorsprache bei der Beklagten am 22. Mai 2000 besprochen worden sei. Daraus sowie aus anderen Umständen könnte sich ergeben,
dass ihr die Antwort auf die Frage 2 im Abschnitt B zuzurechnen sei. Sollte das nicht der Fall sein, scheide eine Verneinung
von Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X aus.
Schließlich sei nicht beurteilbar, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Denn neben den von der Beklagten
im Widerspruchsbescheid ausdrücklich erwähnten Umständen, wie etwa der wirtschaftlichen Belastung der Klägerin durch die Erstattung
der Rentenbeträge, könnten auch die Gegebenheiten der Rentenantragstellung im Rahmen der Ermessensentscheidung abzuwägen sein.
In dem daraufhin vom Senat unter dem Az. L 1 LW 7/13 ZVW fortgesetzten Verfahren hat die Beklagte erklärt, die Auffassung des BSG treffe nicht zu, dass die Beklagte erst im Widerspruchsbescheid Ermessenserwägungen angestellt habe. Die Klägerin hätte im
Rahmen des Vorverfahrens zu den aus ihrer Sicht ermessensrelevanten Umständen Stellung nehmen können. Auch sei die Klägerin
rechtskundig durch den Bauernverband vertreten. Die Klägerin sei geradezu aufgefordert worden, zu Gründen Stellung zu nehmen,
die die Alterskasse im Rahmen ihrer Ermessensausübung berücksichtigen solle. Daher sei der Anhörungsmangel bereits im Widerspruchsverfahren
geheilt worden.
Jedenfalls sei die Anhörung nunmehr nachgeholt worden. Die Beklagte hat ein Schreiben vom 10. Mai 2013 an die Klägerin vorgelegt,
worin diese zu der fehlenden Abgabe des landschaftlichen Unternehmens, dem Fehlen von schutzwürdigen Vertrauen und der von
der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme von rund 6 Wochen angehört worden
ist.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat hierzu mit Schreiben vom 15. Mai 2013 erklärt, der Klägerin sei keine grobe Fahrlässigkeit
bzw. Vorsatz zur Last zu legen, ihr Vertrauen auf den Bestand des Bewilligungsbescheids sei schutzwürdig. Sie habe keine Gelegenheit
gehabt, sich zu den Ermessenserwägungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid zu äußern, daher sei keine Heilung im Verwaltungsverfahren
eingetreten. Eine Heilung des Anhörungsmangels nach Zurückverweisung sei nach der Rechtsprechung des BSG nicht mehr möglich (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011, Az. B 14 AS 144/10 R). Könnte ein Verfahrensmangel durch Nachholung im Rahmen eines wieder eröffneten Berufungsverfahrens nach einer Zurückverweisung
erfolgen, so hieße dies, dass die Heilung von einem Verfahrensmangel des BayLSG - in diesem Fall die fehlenden Feststellungen
zur Anhörung - abhängig wäre. Eine Zurückverweisung komme nur dann in Betracht, wenn das Bayerische Landessozialgericht keine
Feststellungen zur Anhörung getroffen habe. Die Klägerin sei zu keiner Zeit ordnungsgemäß angehört worden. Sie habe kein Anhörungsschreiben
erhalten.
Die Beklagte habe auch nicht zureichend das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Verwaltungsakts berücksichtigt. Die
Klägerin habe die monatlichen Rentenzahlungen vollständig bzw. ganz überwiegend zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts verbraucht.
Gründe, die einen Vertrauensschutz der Klägerin ausschließen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere habe sie weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Bei dem Antrag des Ehemanns
vom 4. April 2000 sei es zunächst nur um einen Antrag auf Altersrente für Landwirte ab dem 65. Lebensjahr gegangen. Die Klägerin
habe auf dem Antrag vom 4. April 2000 die Frage, ob sie oder ihr Ehegatte noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betrieben,
nicht die Antwortmöglichkeit Nein angekreuzt. Dieses Formular sei vollständig vom Ehemann ausgefüllt worden. Der Ehemann habe
sich um seine Antragstellung und die der Klägerin gekümmert. Er habe das Formular vollständig ausgefüllt. Ganz generell habe
sich der Ehemann zunächst um seine Antragstellung, dann um die der Klägerin gekümmert. Die mit Nein angekreuzte Antwort könne
der Klägerin daher nicht zugerechnet werden. Ein entsprechender Auftrag der Klägerin an den Ehemann liege nicht vor. Der Ehemann
habe dies aus eigenem Antrieb getan, im Bemühen, korrekt zu antworten. Es liege hier eine unzutreffende rechtliche Beurteilung
hinsichtlich des Unternehmensbegriffs vor.
Am 22. Mai 2000 habe die Klägerin ihren Ehemann zur Beklagten begleitet. Sie habe zunächst einen Parkplatz gesucht. Als sie
in die Räumlichkeiten gekommen sei, sei das Beratungsgespräch mit dem Ehemann bereits beendet gewesen. Sie sei auf dem Flur
lediglich kurz aufgefordert worden, das Antragsformular zu unterschreiben. Die Klägerin habe keinesfalls bewusst mit ihrer
Unterschrift auch eine verneinende Antwort auf die Frage 2 im Abschnitt B abgeben wollen.
Die Beklagte hat mitgeteilt, die Befragung der involvierten Mitarbeiter habe ergeben, dass diese sich nicht mehr detailliert
an die Umstände der Antragstellung erinnern könnten. Vorgelegt wurde eine entsprechende Stellungnahme der Mitarbeiterin H.,
in der diese ergänzt, es entspreche generell nicht ihrer Auffassung zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben, Versicherten ohne
weitere Erläuterungen eine Unterschrift auf einem Rentenantragsformular abzuverlangen, dies schon gar nicht "zwischen Tür
und Angel" auf dem Flur des Verwaltungsgebäudes. Aktenkundig ist ferner ein Gesprächsvermerk vom 26. April 2000 geworden,
aus dem sich ergibt, dass der Ehemann der Klägerin den Antrag vom 4. April 2000 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am
26. April 2000 der Beklagten vorlegte. Der Antrag wurde dem Ehemann der Klägerin von der Beklagten in diesem Termin zurückgegeben
mit der Bitte, die Unterschrift der Klägerin nachzureichen. Hierauf ist auch vermerkt, dass am 5. Mai 2000 der Ehemann der
Klägerin den Antrag vom 4. April 2000 der Beklagten erneut im Rahmen einer persönlichen Vorsprache übergeben hat, diesmal
mit der Unterschrift der Klägerin versehen.
Die Klägerin habe in der Klagebegründung ausgeführt, sie habe alle im Rentenantrag geforderten Angaben korrekt gemacht. Die
Eheleute seien auch persönlich zur LAK Oberbayern gegangen und hätten sich von deren Mitarbeitern bei der Rentenantragstellung
beraten und Hilfe geben lassen. Auch habe die Klägerin in einem Schriftsatz an das SG vom 2. August 2008 erläutert, welche Überlegungen sie in Bezug auf ihr landwirtschaftliches Unternehmen angestellt habe und
dass sie sich aufgrund dessen keiner Schuld bewusst sei, unvollständige Angaben gemacht zu haben. Dies passe nicht zu dem
Vortrag, die Angaben des Ehemanns blind übernommen zu haben.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 hat der Bevollmächtigte der Klägerin erklärt, die Klägerin und ihr Ehegatte könnten sich
nicht mehr an die Vorfälle im Einzelnen erinnern, die Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Mai 2013 könnten daher nicht mehr
so aufrechterhalten werden.
Nachdem außergerichtliche Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, hat die Beklagte mit Schreiben an die Klägerin vom 18.
Mai 2015 erklärt, dass nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vorsorglich nachgeholten Anhörung
am bisher erlassenen Verwaltungsakt vom 12. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 festgehalten
werde.
In einem Erörterungstermin am 21. Mai 2015 ist von der Beteiligten folgender Ablauf bei der Antragstellung bestätigt worden:
Der Ehemann der Klägerin hat seinen Altersrentenantrag mit Datum 4. April 2000 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am
26. April 2000 der Beklagten vorgelegt. Der Antrag wurde ihm dann von der Beklagten in diesem Termin zurückgegeben mit der
Bitte, die Unterschrift der Klägerin nachzureichen. Am 5. Mai 2000 übergab der Ehemann der Klägerin der Beklagten erneut im
Rahmen einer persönlichen Vorsprache den Antrag vom 4. April 2000, diesmal mit der Unterschrift der Klägerin versehen. Im
Rahmen einer weiteren Vorsprache am 22. Mai 2000 schließlich hat die Klägerin erklärt und unterschrieben, dass mit dem Antrag
für den Ehemann auch eine eigene Altersrente beantragt sein soll. Daraufhin wurde auf dem Antragsformular "Antrag auf vorzeitige
Altersrente für Ehegatten eines Landwirts" mit Antragsdatum 22. Mai 2000 angekreuzt.
Ein sodann geschlossener widerruflicher Vergleich ist von der Klägerin widerrufen worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. November 2008 sowie den Bescheid vom 12. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 24. Januar 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des BSG, des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 12. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2008 zu Recht
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid vom 12. September 2007 ist formell rechtmäßig. Die erforderliche Anhörung wurde jedenfalls im Rahmen
des zurückverwiesenen Berufungsverfahrens von der Beklagten ordnungsgemäß nachgeholt.
Vor Erlass des angefochtenen Bescheids war gemäß § 24 Abs. 1 SGB X der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, da dieser als Aufhebungs-
und Rückforderungsbescheid in die Rechte der Klägerin eingreift. Das Schreiben der Beklagten vom 9. August 2007 stellt aus
den vom BSG dargelegten Gründen keine hinreichende Anhörung der Klägerin dar.
Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB X ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Handlungen nach Abs. 1 Nr.
2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§
41 Abs. 2 SGB X).
Die Beteiligten muss dabei die Möglichkeit gegeben sein, sich im Widerspruchsverfahren sachgerecht zu äußern. Dem ist genügt,
wenn die Begründung des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheids selbst alle Tatsachen enthält, auf die es nach der Rechtsansicht
der Behörde für den Verfügungssatz objektiv ankommt und den Beteiligten dadurch Gelegenheit gegeben wird, sich mit Einlegung
des Widerspruchs zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Heilende Wirkung kommt Äußerungsmöglichkeiten
im Widerspruchverfahren nur zu, wenn den Beteiligten bis dahin diejenigen Informationen erteilt worden sind, die von der Behörde
im Rahmen ihrer Pflichten nach § 24 Abs. 1 SGB X zu geben gewesen wären. Hierzu ist es notwendig, dass der Verwaltungsträger die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen
in einer Weise unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen, ggf. nach ergänzenden Anfragen bei der Behörde,
sachgerecht äußern kann.
Schließlich muss deutlich werden, dass die Behörde vorgebrachte Argumente des Widerspruchsführers zur Kenntnis genommen und
abgewogen hat.
Der Senat muss dahingestellt sein lassen, ob - wie die Beklagte mit guten Gründen meint - die Anhörung bereits im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden ist; die Beklagte hat entgegen der Annahme des BSG im angefochtenen Bescheid immerhin ausdrücklich ausgeführt, sie könne im Rahmen ihrer Ermessensausübung keine Gründe feststellen,
die einer rückwirkenden Aufhebung des Rentenbescheids entgegenstehen, insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die
Rückforderung eine über das normale Maß hinausgehende Härte bedeuten würde. Bezüglich der Wertung, dass eine ausreichende
Mitteilung der Ermessenserwägungen erst im Widerspruchsbescheid stattgefunden habe, sieht sich der Senat allerdings gemäß
§
170 Abs.
5 SGG an die rechtliche Beurteilung durch das BSG gebunden. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen
ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zu Grunde zu legen. Die Bindung erstreckt sich auf
die rechtliche Beurteilung des BSG, soweit sie der Aufhebung zugrunde liegt, für die aufhebende Entscheidung also kausal geworden ist (tragende Gründe). Eine
Bindung besteht dabei auch an rechtliche Gesichtspunkte, die damit in denknotwendigem Zusammenhang stehen oder logische Voraussetzung
des Aufhebungsurteils waren.
Hier ist die ausdrücklich getroffene rechtliche Beurteilung des BSG, dass im Rahmen des Widerspruchsverfahrens keine Heilung des Anhörungsmangels eingetreten ist (Rn. 28 des Urteils), logische
Voraussetzung für die Aufhebung des Urteils des Senats mit der Begründung, es müssten noch Tatsachenfeststellungen getroffen
werden, ob eine Nachholung der Anhörung bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem LSG (letzte Tatsacheninstanz) erfolgt ist.
Es handelt sich also um einen tragenden Grund für die Aufhebung des Urteils, der damit grundsätzlich für den erkennenden Senat
bindend zu beachten ist. Eine der (seltenen) Ausnahmen von der Bindungswirkung liegt nicht vor. Eine solche wird insbesondere
angenommen bei einer veränderten Tatsachengrundlage oder einer Änderung der Rechtslage (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
§
170 SGG Rn. 11a f.). Keiner dieser Ausnahmefälle ist hier gegeben.
Die Beklagte hat jedoch die Anhörung im zurückverwiesenen Berufungsverfahren ordnungsgemäß und mit heilender Wirkung nachgeholt.
Das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 10. Mai 2013 entspricht in jeder Hinsicht den Anforderungen, die an ein im Rahmen
eines gerichtlichen Verfahrens ergehendes nachträgliches Anhörungsschreiben zu stellen sind. Die Beklagte gibt der Klägerin
in ausführlicher Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und sämtlicher entscheidungserheblicher Tatsachen in angemessener
Weise Gelegenheit, sich innerhalb einer ebenfalls angemessenen Frist von 6 Wochen zu äußern. Die Beklagte hat dann mit Schreiben
vom 18. Mai 2015 kundgetan, dass sie das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen hat. Schließlich hat sie sich hierin
auch abschließend zum Ergebnis der Überprüfung dahingehend geäußert, dass an den bisherigen Entscheidungen festgehalten wird.
Nach Auffassung des Senats ist eine Nachholung der Anhörung in einem zurückverwiesenen Berufungsverfahren jedenfalls dann
möglich, wenn - wie hier - die Sache auch aus einem weiteren Grund zurückverwiesen wird.
Gemäß § 41 Abs. 2 SGB X können Handlungen nach Abs. 1 Nr. 3, also die Nachholung der erforderlichen Anhörung eines Beteiligten, bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens nachgeholt werden. Die Zurückverweisung führt zu einer erneuten Eröffnung der Berufungsinstanz und der Rechtsstreit
wird in der zweiten Tatsacheninstanz fortgeführt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, §
170 SGG, Rn. 9). Da durch die Zurückverweisung die letzte Tatsacheninstanz wieder eröffnet worden ist, ist nach Auffassung des Senats
grundsätzlich bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 2 SGB X davon auszugehen, dass eine Anhörung bis zum Abschluss der wiedereröffneten Tatsacheninstanz nachgeholt werden kann. Hätte
der Gesetzgeber jedenfalls im Fall einer Zurückverweisung, die nicht nur wegen unterbliebener Feststellungen zur Anhörung,
sondern auch aus anderen Gründen erfolgt, einen Ausschluss des Rechts der Behörde auf Nachholung der Anhörung gewollt, hätte
es nahegelegen, in § 41 Abs. 2 SGB X eine Nachholungsmöglichkeit nur bis zum erstmaligen Abschluss der letzten Tatsacheninstanz zu normieren. Für den Senat gibt
es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber nicht bekannt gewesen sein sollte, dass nach einer Zurückverweisung eines
Rechtsstreits durch die Revisionsinstanz an das Berufungsgericht die (letzte) Tatsacheninstanz wieder neu eröffnet ist und
damit § 41 Abs. 2 SGB X nach seinem Wortlaut wieder eingreift.
Ein Ausschluss der Nachholungsmöglichkeit im wieder eröffneten Berufungsverfahren bei Zurückverweisung auch aus anderen Gründen
lässt sich aus der Gesetzesbegründung ebenfalls nicht entnehmen. Die Gesetzeshistorie sowie der sich aus den Materialien ergebende
Zweck der erweiterten Nachholungsmöglichkeiten sprechen vielmehr für die Annahme, dass in einem auch aus anderweitigen Gründen
zurückverwiesenen Berufungsverfahren die Möglichkeit besteht, die Anhörung nachzuholen.
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur
Änderung anderer Vorschriften, BT-Drs 14/4375, S. 58) ist ausgeführt, dass die Nachholung von Verfahrenshandlungen bis zum
Abschluss der letzten Tatsacheninstanz zulässig sei. Eine Einschränkung auf den erstmaligen Abschluss der letzten Tatsacheninstanz
erfolgt damit auch hier nicht.
Ferner wird dargelegt, durch die Änderung werde § 41 Abs. 2 SGB X an § 45 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angepasst. Durch die Neufassung werde keine ungerechtfertigte Privilegierung fehlerhaften Behördenhandels geschaffen. Wenn
der Kläger wegen einer gemäß § 41 Abs. 2 SGB X nachgeholten Handlung die Hauptsache für erledigt erkläre, seien die Kosten des Rechtsstreits in der Regel der beklagten
Behörde aufzuerlegen (§
161 Abs.
2 VwGO, §
193 SGG).
Hieraus lässt sich eine maßgebliche Anlehnung an das Verwaltungsverfahrensrecht und die dort verfolgten Intentionen entnehmen.
Im Bereich des VwVfG war die Heilung von Verfahrensfehlern wie etwa der unterlassenen Anhörung eines Beteiligten bis 18. September 1996 nur bis
zum Abschluss eines Vorverfahrens oder, falls ein Vorverfahren nicht stattfindet, bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen
Klage zulässig (vgl. § 45 Abs. 2 VwVfG in der Fassung vom 25. Mai 1976). Durch Artikel 1 Nr. 3 des "Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren" wurde § 45 Abs. 2 VwVfG ab 19. September 1996 bis 31. Januar 2003 dahingehend geändert, dass Handlungen nach Abs. 1, also etwa auch die erforderliche
Anhörung eines Beteiligten, bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden können. Mit Wirkung
vom 1. Februar 2003 wurde dieses Ergebnis durch das "Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften"
wieder dahingehend modifiziert, dass - wie in § 41 Abs. 2 SGB X - die Nachholungsmöglichkeit bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eröffnet
wird.
Die Änderungen mit den erweiterten Heilungsmöglichkeiten im Rahmen des § 45 Abs. 2 VwVfG gehen dabei auf den Grundgedanken der "dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens" zurück (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 45 Rn. 12). In dem - dem Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren vorausgehenden
- Gesetzesentwurf des Bundesrats "Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Beschleunigung
und Vereinfachung der Anlagenzulassungsverfahren" wird ausdrücklich betont, dass "mit den vorgeschlagenen Beschleunigungsmaßnahmen
die dienende Funktion der Zulassungsverfahren für die Sachentscheidung wieder stärker in den Vordergrund gerückt und die Verfahrenseffizienz
im Rahmen der Verfahrenszwecke stärker zum Ausdruck gebracht werden" solle (BT-Drs 13/1445, S. 6). In dem dann Gesetz gewordenen
Entwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 13/3995), der ebenso wie der Bundesrats-Entwurf eine Heilungsmöglichkeit bis zum Abschluss
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgesehen hat, ist ausgeführt, durch die Neufassung des § 45 Abs. 2 SGB X solle die Nachbesserung von Verwaltungsentscheidungen im Gerichtsverfahren auch prozessual ermöglicht werden.
Der Bundesrat hatte insoweit dann allerdings angemerkt (BT-Drs. 13/3995, S. 11), die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
im Sinne des § 45 Abs. 1 VwVfG könne der Verwaltung nur bis zu dem Zeitpunkt ermöglicht werden, in dem Verwaltungshandeln vom Gericht bei seiner Entscheidung
noch berücksichtigt werden könne. Dies sei der Zeitpunkt, in dem entweder aufgrund einer mündlichen Verhandlung oder ohne
mündliche Verhandlung eine Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren beschlossen werde. In der Revisionsinstanz sei eine
Nachholung nicht mehr möglich, da hier aufgrund eines feststehenden Sachverhalts nur noch Rechtsfragen geprüft würden.
Bedenken wurden also nachvollziehbarerweise nur insoweit geäußert, als man eine Nachholung in der Revisionsinstanz nicht mehr
für möglich hielt. Diese Bedenken stehen aber der Nachholung in einer wiedereröffneten Berufungsinstanz nach Zurückverweisung
durch die Revisionsinstanz nicht entgegen. Denn auch dort kann und muss neues Verwaltungshandeln und damit auch eine nachgeholte
Anhörung berücksichtigt werden.
Nachdem sich die Bundesregierung dem Vorschlag des Bundesrats nicht angeschlossen hatte (vgl. BT-Drs. 13/3995, S. 16, in der
Sache unter Hinweis auf die gleichlautende, dem Entwurf der Bundesregierung vorangegangenen Bundesratsentwurf, allerdings
unter Zitierung der falschen BR-Drs 422/94) wurde zunächst die Regelung Gesetz, die eine Nachholungsmöglichkeit für das gesamte
verwaltungsgerichtliche Verfahren vorgesehen hatte.
Mit dem 3. VwVfG-Änderungsgesetz wurde § 45 Abs. 2 VwVfG im Sinne des zuvor erfolglos gebliebenen Vorschlags des Bundesrates dann dahingehend modifiziert, dass die Nachholung bis
zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz beschränkt wurde. Aus der Gesetzesbegründung (Gesetzentwurf der Bundesregierung
vom 13. Mai 2002, BT-Drs. 14/900, S. 34) lässt sich insoweit entnehmen, dass die derzeitige Fassung des § 45 Abs. 2 VwVfG nicht hinreichend die Strukturen des Verwaltungsprozesses berücksichtige, wenn sie entgegen §
137 Abs.
2 VwGO die Berücksichtigung nachgeholter Verfahrenshandlungen - und damit tatsächliche Entwicklungen - noch im Revisionsverfahren
anordne.
Hieraus geht für den Senat erneut deutlich hervor, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "bis zum Abschluss der letzten
Tatsacheninstanz" nur eine Nachholung der Anhörung im Revisionsverfahren selbst ausschließen wollte, nicht aber in einem zurückverwiesenen
Berufungsverfahren. Denn in einem solchen sind anders als im Revisionsverfahren selbstverständlich neue tatsächliche Entwicklungen
wieder zu berücksichtigen und damit auch eine nachgeholte Anhörung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Zurückverweisung
durch die Revisionsinstanz auch aus anderen Gründen erfolgt als der Überprüfung, ob eine ordnungsgemäße Anhörung vorgelegen
hat.
Diese Auslegung berücksichtigt auch die vom Gesetzgeber gewollte stärkere Betonung der dienenden Funktion des Verwaltungsverfahrens.
Denn eine dienende Funktion kommt dem Verwaltungsverfahren auch in einem Berufungsverfahren zu, das vom Revisionsgericht an
das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist.
Dementsprechend wird § 45 Abs. 2 VwVfG in seiner nunmehr gültigen Fassung auch in der verwaltungsrechtlichen Literatur (nur) dahingehend verstanden, dass eine Nachholung
der Anhörung im Revisionsverfahren nicht mehr möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 45 Rn. 37; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 45 Rn. 108 formuliert ausdrücklich dahingehend, dass nach Abschluss der Tatsacheninstanz eine in der Revisionsinstanz noch zu
beachtende Heilung ausscheidet, solange keine Zurückverweisung in die Tatsacheninstanz erfolgt).
Diesem Ergebnis steht auch nicht das Urteil des BSG vom 7. Juli 2011, Az. B 14 AS 144/10 R, in [...] entgegen. Dieser Rechtsstreit war dadurch gekennzeichnet, dass allein die Frage im Raum stand, ob die Anhörung
wirksam erfolgt bzw. bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt worden ist. Das BSG hat insoweit ausgeführt, § 41 Abs. 2 SGB X sei entsprechend der mit § 41 Abs. 2 SGB X korrespondierenden Vorschrift des §
114 Abs.
2 S. 2
SGG nicht mehr anwendbar, nachdem erstmals die letzte Tatsacheninstanz abgeschlossen wurde. Gegen die Heilung eines Verfahrensmangels
durch Nachholung im Rahmen eines wiedereröffneten Berufungsverfahrens nach einer Zurückverweisung spreche entscheidend, dass
diese von einem Verfahrensmangel des LSG - nämlich fehlenden Feststellungen zur Anhörung - abhängig sei. Denn eine Zurückweisung
komme nur in Betracht, wenn das LSG keine Feststellungen zur Anhörung getroffen hat. Habe das LSG hingegen festgestellt, dass
keine Anhörung erfolgt sei, bestehe kein Grund für eine Zurückverweisung. Das Letztere müsse ebenfalls gelten, wenn das LSG
keine Feststellungen getroffen habe und diese fehlenden Feststellungen des LSG in Verbindung mit einer Aufklärungsrüge eines
Beteiligten zu entsprechenden Ermittlungen und Feststellungen des Revisionsgerichts führen. Für eine Verschlechterung der
Rechtsposition des klagenden Adressaten eines Verwaltungsaktes, in dem der beklagten Behörde eine weitere Gelegenheit zur
Heilung ihres Verfahrensfehlers eingeräumt werde, wenn es im anschließenden gerichtlichen Verfahren zu einem Verfahrensmangel
des angerufenen Gerichts gekommen sei, der von der Behörde erfolgreich gerügt werde, sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich.
Dagegen spreche vielmehr der Ausnahmecharakter des §
114 Abs.
2 S. 2
SGG, nachdem der vergleichbare §
94 S. 2
Verwaltungsgerichtsordnung aufgehoben worden sei (BSG, a.a.O., m.w.N.).
Dieser Einschätzung vermag der Senat insoweit zu folgen, als - wie in dem vom BSG, a.a.O., entschiedenen Fall - eine Zurückverweisung allein zum Zwecke der Nachholung einer unterbliebenen Anhörung nicht
in Betracht kommt. Ergibt sich in der Revisionsinstanz, dass weder im Verwaltungsverfahren eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt
noch eine solche bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt worden ist, scheidet nach Auffassung des Senats
eine Zurückverweisung an die letzte Tatsacheninstanz zur Heilung dieses Mangels aus. Die Revision ist in einem solchen Fall
begründet, da der betreffende Verwaltungsakt formell rechtswidrig und daher von der Revisionsinstanz selbst aufzuheben ist.
Insoweit ist diese dazu berufen, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. §
170 Abs.
2 Satz 1
SGG). Eine Zurückverweisung kommt nicht in Betracht, weil eine Entscheidung des BSG in der Sache selbst nicht untunlich im Sinne des §
170 Abs.
2 S. 2
SGG ist. Vielmehr entspricht eine aufhebende Entscheidung des BSG in der Sache selbst in diesem Falle den Wertungen des § 41 Abs. 2 SGB X.
Ob dies auch gilt, wenn eine Zurückverweisung allein deshalb erfolgt, um dem Berufungsgericht die Möglichkeit der Feststellung
zu geben, ob eine ordnungsgemäße Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz vor Eröffnung der Revisionsinstanz
erfolgt ist, kann dahinstehen. Erfolgt - wie hier - tatsächlich eine Zurückverweisung des Rechtsstreits nicht nur hierzu,
sondern auch aus anderen Gründen, nämlich der Klärung der Frage, wie die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Unterschriftsleistung
der Klägerin auf dem Rentenantrag ihres Ehemanns waren, gibt es nach Auffassung des Senats keine Rechtsgrundlage dafür, dem
Versicherungsträger das in § 41 Abs. 2 SGB X normierte Recht aus der Hand zu schlagen, die Anhörung bis zum Abschluss der nunmehr wiedereröffneten letzten Tatsacheninstanz
nachzuholen.
Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, warum sich ein Verbot der Nachholung in diesem Fall aus dem Ausnahmecharakter des
§
114 Abs.
2 S. 2
SGG ergeben sollte. §
114 Abs.
2 S. 2
SGG schließt eine Aussetzung in einem an das Berufungsgericht zurückverwiesenen Verfahren nicht aus. Hierin ist nur bestimmt,
dass das Gericht auf Antrag die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen kann, soweit dies im Sinne
der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist. Schließlich ist auch eine Aussetzung des Verfahrens nicht zwingende Voraussetzung
dafür, dass die Anhörung von der Verwaltungsbehörde nachgeholt werden kann. Diese kann vielmehr auch während des laufenden
gerichtlichen Verfahrens erfolgen. Auch ist nicht ersichtlich, warum sich an diesem Ergebnis etwas durch die Aufhebung des
gleich lautenden §
94 S. 2
VwGO zum 1. Januar 2002 (vgl. Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess) ändern sollte. Zum einen wurde §
114 Abs.
2 S. 2
SGG vom Gesetzgeber gerade nicht aufgehoben. Zum anderen wurde §
94 S. 2
VwGO mit der Begründung gestrichen, "die Regelung habe sich in der Praxis nicht bewährt"(vgl. Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses vom 14. November 2001, BT-Drs. 14/7474 S. 15). Hintergrund waren wohl Bedenken in Bezug auf die richterliche
Neutralität (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 45 Rn. 106). Damit wurde vom Gesetzgeber aber nur - allein im Bereich des Verwaltungsprozesses - der Möglichkeit der förmlichen
Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens eine Absage erteilt, aber nicht der Nachholung der unterbliebenen Verwaltungshandlung
durch die Behörde.
Etwas anderes folgt für den Senat auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 7. Juli 2011, B 14 AS 153/10, in [...]. Hier hat das BSG nach einer Sprungrevision ein Verfahren an das zuständige Landessozialgericht zurückverwiesen. Grund hierfür war zum einen,
dass keine Feststellungen des SG dazu vorlagen, ob vor Erlass der angefochtenen Bescheide eine ordnungsgemäße Anhörung im Verwaltungsverfahren durchgeführt
oder im Widerspruchsverfahren bzw. Verfahren vor dem SG nachgeholt worden ist. Zum anderen fehlten auch Feststellungen des SG zur Höhe des Vermögens der dortigen Klägerin bei Eintritt der Volljährigkeit, sodass sich das BSG nicht dazu in der Lage sah zu entscheiden, ob der angefochtene Bescheid bereits aus einem anderen Grund (ggf. teilweise)
aufzuheben ist. Hier hat das BSG ausgeführt, dass "jedenfalls im jetzt durchzuführenden Berufungsverfahren keine Heilung mehr in Betracht kommt". Zur Begründung
hat es im Wesentlichen die oben wiedergegebene Begründung angeführt und auf Steinwedel in KassKomm, SGB X, Stand 2011, § 41 Rn. 23, 27, verwiesen.
Der Senat vermag dem aus den oben dargelegten Gründen nicht zu folgen. Darüber hinaus trifft der Verweis auf die genannte
Kommentarstelle nicht zu. Denn Steinwedel hat a.a.O. im Gegenteil sogar ausdrücklich klargestellt, dass die Heilungsmöglichkeit
wieder auflebt, wenn aus anderen Gründen zurückverwiesen wird. Er hat dabei auf die Entscheidung BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 4 Rn. 18 verwiesen, in der diese Aussage - also das Wiederaufleben der Heilungsmöglichkeit nach Zurückverweisung aus
anderen Gründen - für den Fall einer unterlassenen erforderlichen Hinzuziehung eines Beteiligten am Verwaltungsverfahren ausdrücklich
getroffen worden ist. Einen relevanten Unterschied zwischen einer Nachholung einer unterbliebenen Anhörung und der Nachholung
einer unterbliebenen erforderlichen Hinzuziehung eines Beteiligten vermag der Senat nicht zu erkennen.
Schließlich schließt offenbar auch das BSG im vorliegenden Fall die Möglichkeit der Nachholung der Anhörung im zurückverwiesenen Berufungsverfahren nicht aus; andernfalls
wäre nicht nachvollziehbar, warum das BSG im vorliegenden Fall die streitgegenständlichen Bescheide nicht bereits selbst aufgrund des Fehlens einer ordnungsgemäßen
Anhörung als formell rechtswidrig aufgehoben, sondern stattdessen den Rechtsstreit an den erkennenden Senat zurückverwiesen
hat. Das BSG sah sich trotz fehlender diesbezüglicher Feststellungen des Senats nicht an der Feststellung gehindert, dass im Verwaltungsverfahren
keine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt und auch im Widerspruchsverfahren die Anhörung nicht nachgeholt worden ist. Auch der
Umstand, dass weder im Klageverfahren noch im Berufungsverfahren bis zu dessen Abschluss durch das Urteil des Senats vom 28.
September 2011 die oben beschriebene förmliche Anhörung durch die Beklagte nachgeholt worden ist, ist zwischen den Beteiligten
unstrittig und kann unschwer den Akten entnommen werden. Vom LSG nicht festgestellte Tatsachen können im Revisionsverfahren
aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise dann berücksichtigt werden, wenn sie unstreitig oder nicht beweisbedürftig sind
(Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer,
SGG, §
163 Rn. 5d). Ein solcher Fall liegt hier auch in Bezug auf die fehlende formelle Nachholung der Anhörung im Klage- und Berufungsverfahren
aufgrund der insoweit völlig eindeutigen Aktenlage vor.
Das BSG hat auch in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2011, Az. B 14 AS 144/10 R, den dort zugrunde liegenden Verwaltungsakt als formell rechtswidrig aufgehoben, obwohl das LSG keine Feststellungen getroffen
hatte, ob eine Nachholung der Anhörung durch die Beklagte im Laufe des Verfahrens vor dem SG und dem LSG stattgefunden hat. Insoweit sah es sich nicht daran gehindert, die fehlende Nachholung der Anhörung im Klage-
und Berufungsverfahren selbst festzustellen, nachdem eine nachholende Anhörung nicht aus den Akten zu entnehmen war.
Für den Senat folgt aus alledem, dass damit eine Nachholung der Anhörung im wiedereröffneten Berufungsverfahren jedenfalls
dann möglich ist, wenn die Zurückverweisung des Rechtsstreits auch aus anderen Gründen erfolgt ist.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Lösung hat der Senat nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat selbst für Verfahren,
die mit gleichsam konstitutiver Wirkung die Geltendmachung einer grundgesetzlichen Gewährleistung regeln, dem Gesetzgeber
eine weite Gestaltungsfreiheit zugebilligt (BVerGE 60, 253, 295); sie wird durch die Grundrechte nur insoweit begrenzt, als
es um rechtsstaatlich unverzichtbare Verfahrensanforderungen geht. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt, dass
Verfahrensvorschriften für gerichtliche Verfahren nur dann grundrechtlich relevant sind, wenn überhaupt Auswirkungen auf das
materielle Schutzgut des Grundrechts eintreten können (BVerfGE 83, 111, 118). Erforderlich ist grundsätzlich auch, dass Entscheidungen nach grundrechtsverletzenden Verfahrensfehlern auf dem Verfassungsverstoß
beruhen, was von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängen oder von vornherein ausgeschlossen sein könne (BVerfGE 112, 185, 206). Sichergestellt müsse sein, dass grundrechtsbeeinträchtigend wirksame, elementare Verfahrensfehler nicht als unbeachtlich
behandelt werden.
Auch bei der Zulassung einer Nachholung im zurückverwiesenen Berufungsverfahren ist sichergestellt, dass elementare Verfahrensfehler
nicht generell unbeachtlich sind. Durch das formalisierte Nachholungsverfahren wird erreicht, dass eine relevante Grundrechtsbeeinträchtigung
durch den Verfahrensfehler ausgeschlossen ist. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass von der prinzipiellen Rechtstreue
der Verwaltungsbehörden ausgegangen werden kann. Die Annahme, der betroffene Bürger laufe Gefahr, jedenfalls in Verwaltungsverfahren
als solchen in seiner Subjektstellung nicht mehr ernst genommen zu werden (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 45 Rn: 104), wenn die grundrechtsschützenden Pflichten zur Anhörung nicht effektiv sanktioniert sind, vermag der Senat angesichts
seiner Erfahrungen mit der Anhörungspraxis der Beklagten und der anderer Versicherungsträger nicht zu teilen.
Zum anderen findet die Heilungswirkung der Nachholung einer unterbliebenen Anhörung ihre Grenzen dann, wenn sich aus der nachgeholten
Anhörung Umstände ergeben, die bei der Ausübung des Ermessens vom Verwaltungsträger hätten berücksichtigt werden müssen. Denn
dann ist der Ermessensentscheidung fehlerhaft, eine Heilung ist insoweit vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Eine unterlassene
Anhörung ist für den Verwaltungsträger also keinesfalls "risikolos".
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Bereich des SGB X von der Verwaltung Massenverfahren zu bewältigen sind, bei denen es schier unausweichlich ist, dass eine Anhörung versehentlich
unterbleibt oder - wie hier - zwar stattfindet, aber - nicht den - durchaus strengen - Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Anhörung vollumfänglich entspricht. Dem ist eine durch den Wortlaut des § 41 Abs. 2 SGB X, der Gesetzeshistorie und dem Gesetzeszweck getragene Auslegung Rechnung zu tragen, wonach noch im auch aus anderen Gründen
wiedereröffneten Berufungsverfahren eine Anhörung nachgeholt werden kann. Dies gilt umso mehr dann, wenn - wie sich zeigen
wird - die von der Beklagten im zurückverwiesenen Berufungsverfahren nachgeholte Anhörung zu keinerlei relevanten neuen Erkenntnissen
geführt hat, die angefochtenen Bescheide also nicht auf der unterlassenen Anhörung beruhen.
Nach alledem liegt nunmehr eine ordnungsgemäße Anhörung der Klägerin vor. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.
2. Der Senat sieht auch in den Umständen der Unterschriftsleistung der Klägerin keinen Grund von seiner Auffassung abzuweichen,
dass die Klägerin sich nicht auf Vertrauen berufen darf, da der Rentenbewilligungsbescheid auf Angaben beruht, die die Klägerin
grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X).
Nach Vorlage des im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachgereichten Vermerks der Beklagten vom 26. April 2000 und Einvernahme
der Klägerin im Erörterungstermin vom 21. Mai 2015 steht für den Senat fest, dass der Ehemann der Klägerin seinen Altersrentenantrag
mit Datum 4. April 2000 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 26. April 2000 bei der Beklagten vorgelegt hat. Der Antrag
wurde ihm dann von der Beklagten nochmals mitgegeben mit der Bitte, die Unterschrift der Klägerin nachzureichen. Am 5. Mai
2000 hat der Ehemann der Klägerin dann den Antrag mit der Unterschrift der Klägerin unter Buchstabe G im Rahmen einer persönlichen
Vorsprache an die Beklagte übergeben. Im Rahmen einer weiteren Vorsprache am 22. Mai 2000 hat schließlich die Klägerin erklärt
und unterschrieben, dass mit dem Antrag für den Ehemann auch eine eigene Altersrente beantragt sein soll. Daraufhin wurde
auf dem Antragsformular "Antrag auf vorzeitige Altersrente für Ehegatten eines Landwirts" mit Antragsdatum 22. Mai 2000 angekreuzt.
Damit hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Klägerin die Antwort auf die Frage 2 im Abschnitt B derart bestätigt hat,
dass diese ihr als eigene Angabe zugerechnet werden kann. Die Klägerin hat im Rahmen der Vorsprache am 22. Mai 2000 erklärt
und unterschrieben, dass mit dem Antrag für den Ehemann auch eine eigene Altersrente beantragt sein soll. Den Antrag des Ehemanns
hatte sie über mehrere Tage zu Hause zur Durchsicht und Prüfung. Wenn sie dann am 22. Mai 2000 erklärt, dass sie mit diesem
Antrag auch einen eigenen Rentenantrag stellen will, hat sie sich die in dem Formblattantrag ihres Ehemanns enthaltenen Erklärungen
zu eigen gemacht und muss sich diese dann auch als eigene Erklärungen entgegenhalten lassen. Von allen Beteiligten wurde -
für den Senat nachvollziehbar - eine erneute Ausfüllung eines Formblattantrags durch die Klägerin nicht für erforderlich angesehen,
da die Klägerin zum einen den Formblattantrag ihres Ehemanns unterzeichnet und zum anderen erklärt hatte, dass dieser Antrag
als eigener Antrag anzusehen ist.
Dabei entlastet die Klägerin nicht ihre Angabe, ihr Ehemann hätte sich ganz generell auch um die Antragstellung auf vorzeitige
Altersrente für die Klägerin gekümmert, sie habe ihm jedoch keinen Auftrag erteilt, die hier entscheidende Frage nach weiteren
Unternehmen mit nein zu beantworten, sodass ihr diese falsche Angabe nicht zuzurechnen sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen,
dass sich die Klägerin nach ihren eigenen Angaben im Schriftsatz vom 15. April 2008 an das SG durchaus auch selbst von der Beklagten bei der Rentenantragstellung hat beraten lassen. Mit Schreiben vom 2. August 2008
an das SG hat sie darüber hinaus selbst geschildert, welche Überlegungen sie bei der Rentenantragstellung angestellt hatte. Vor allem
aber hat die Klägerin die entscheidende Willenserklärung vom 22. Mai 2000, mit der sie ihren eigenen Rentenantrag gestellt
und zugleich erklärt hat, der förmliche Rentenantrag ihres Ehemannes solle als ihr eigener angesehen werden, selbst und nicht
etwa ihr Ehemann für sie abgegeben. Dadurch hat sich die Klägerin das vom Ehemann ausgefüllte Formular zu eigen gemacht und
muss sich damit die hierin enthaltenen Angaben als eigene zurechnen lassen.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Behauptung im Schriftsatz vom 15. Mai 2013, die Klägerin hätte die Erklärung
vom 22. Mai 2000 außerhalb der Büroräume auf dem Flur des Verwaltungsgebäudes der Beklagten abgegeben. Zum einen sind diese
Angaben wieder durch die spätere Einlassung entwertet worden, die Klägerin und ihr Ehemann könnten sich nicht mehr an die
Vorfälle im Einzelnen erinnern, sodass die Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Mai 2013 nicht mehr so aufrechterhalten werden
könnten. Es könnten insoweit keine genauen Angaben mehr gemacht werden. Zum anderen hat die Beklagte durch die damals handelnde
Verwaltungsangestellte plausibel erklärt, eine derartige Vorgehensweise sei bei der Beklagten nicht üblich. Aber selbst wenn
diese ursprünglichen Angaben der Klägerin zutreffen sollten, führt dies nicht dazu, dass die von der Klägerin geleistete Unterschrift
nicht mehr rechtserheblich wäre.
Nach Auffassung des Senats kommt noch erschwerend hinzu, dass die Klägerin im Rahmen der Erklärung vom 16. Juni 2000, also
nach ihrer eigenen Rentenantragstellung am 22. Mai 2000, von ihr selbst unterzeichnete Angaben zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen
gemacht und die Wahrheit ihrer Angaben versichert hat. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen in Niederbayern werden hierin
allerdings mit keinem Wort erwähnt.
Schließlich hält der Senat auch daran fest, dass die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden
ist. Im Rahmen des nachgeholten Anhörungsverfahrens hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben, die die Ermessensausübung
der Beklagten berühren würden und die nicht bereits von der Beklagten im Widerspruchsbescheid berücksichtigt worden wären.
Den im Rahmen der nachgeholten Anhörung vorgetragenen Einwand, die Klägerin habe die Rentenleistungen bereits verbraucht,
hatte sie bereits in der Widerspruchsbegründung geltend gemacht. Insoweit hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt,
sie verkenne nicht, dass durch die Rücknahme des Gewährungsbescheids für die Widerspruchsführerin eine finanzielle Belastung
in Form der Rückforderung entstanden sei. Zu einer abweichenden Ermessensentscheidung sah sie keinen Anlass. Dies ist nicht
zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat ergänzend auf seine Ausführungen in seinem Urteil vom 28. September 2011. Im Übrigen
betreffen die Einlassungen der Klägerin im Rahmen der nachgeholten Anhörung keine ermessensrelevanten Umstände. Thematisiert
werden vielmehr zum einen die Anhörungsproblematik und zum anderen die Frage, ob die Klägerin Vertrauensschutz genießt. Dies
wird bejaht mit der Begründung, der Klägerin könne keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Der Senat sieht auch keinen Grund für die Annahme, dass die Beklagte die Gegebenheiten der Rentenantragstellung im Rahmen
der Ermessensentscheidung hätte berücksichtigen müssen oder zumindest dürfen. Die oben dargelegten Umstände der Antragstellung
stellen nach Ansicht des Senats keine maßgebenden Ermessensgesichtspunkte für die Entscheidung der Beklagten dar, ob und inwieweit
sie von einer Rückforderung überzahlter Rentenbeträge Abstand nimmt. Dies käme nur dann in Betracht, wenn man in dem Verzicht
der Beklagten auf eine erneute Ausfüllung eines Formblattantrags durch die Klägerin persönlich ein fehlerhaftes Verhalten
der Beklagten erblicken würde, das von ihr im Rahmen der Ermessensausübung zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen gewesen
wäre. Nachdem der Beklagten jedoch die für die Rentengewährung an die Klägerin erforderlichen Angaben bereits mit dem Formblattantrag
vom 4. April 2000 des Ehemanns der Klägerin vorlagen und die Klägerin schriftlich erklärt hatte, dieser Antrag solle als ihr
Rentenantrag angesehen werden, gibt es nach Auffassung des Senats keinen Grund, diese im Einvernehmen mit der Klägerin eingeschlagene
Vorgehensweise der Beklagten zu beanstanden.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung berücksichtigt dem Umstand, dass die Beklagte durch die fehlende Anhörung Anlass zur Klage gegeben
hat. Sie hat daher die außergerichtlichen Kosten der Klägerin des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG).