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LSG Bayern, Beschluss vom 09.01.2017 - 1 SV 19/16 B
Klagerücknahme Unzulässigkeit des Rechtswegs Beschwerde Kostentragungspflicht des Klägers
1. Gegen den Beschluss über die Unzulässigkeit des Rechtswegs mit Verweisung ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
2. Da das SGG die in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG genannte sofortige Beschwerde nicht kennt, tritt an deren Stelle die Beschwerde nach § 172 SGG.
3. Gemäß § 155 Abs. 1 VwGO sind bei einer Rücknahme der Klage vom Kläger zwingend die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Daher kann auch in Verfahren, die nicht gemäß § 183 SGG kostenfrei sind, eine einseitige Erledigterklärung nicht ohne weiteres als Klagerücknahme ausgelegt werden.
Normenkette:
GVG § 17a Abs. 4 S. 3
,
SGG § 172
,
SGG § 102 Abs. 1 S. 2
,
VwGO § 155 Abs. 1
,
SGG § 183
Vorinstanzen: SG München 04.02.2014 S 24 SV 2/14
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 24 SV 2/14 durch Rücknahme der Klage erledigt ist und der Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.02.2014 damit gegenstandslos geworden ist.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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