Gründe
I.
Mit am 07.05.2019 zugestelltem Beschluss vom 29.04.2019, L 20 SF 12/19 AB, verwarf der Senat den im Verfahren L 20 KR 500/18 B ER gestellten Befangenheitsantrag des Antragstellers gegen den Richter am Landessozialgericht (LSG) X. als unzulässig.
Dagegen hat der Antragsteller mit einem auf den "07. Mai 2019" datierten, beim Bayer. LSG aber erst am 04.06.2019 per Telefax
eingegangenen Schreiben "sofortige Beschwerde" eingelegt. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe
(PKH) zu bewilligen.
II.
Die als Anhörungsrüge auszulegende "sofortige Beschwerde" ist unzulässig. PKH für das Verfahren der Anhörungsrüge ist dem
Antragsteller nicht zu bewilligen.
1. Auslegung des auf den 07.05.2019 datierten und am 04.06.2019 bei Gericht eingegangenen Schreibens
Das auf den 07.05.2019 datierte und am 04.06.2019 eingegangene Schreiben des Antragstellers ist, wie seine Auslegung ergibt,
als Anhörungsrüge zu dem in Sachen des Antragstellers ergangenen Beschluss des Senats vom 29.04.2019, L 20 SF 12/19 AB, zu sehen.
Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen bei Gericht ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten
(vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13), wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom
29.11.1995, X B 328/94). Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 01.03.2011, B 1 KR 10/10 R), um dem Grundrecht des Art.
19 Abs.
4 Satz 1
Grundgesetz (
GG) auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen
Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 30.04.2003,
1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, 1 BvR 461/03).
Bei Beachtung dieser Vorgaben ergibt die Auslegung, dass das auf den 07.05.2019 datierte Schreiben des Antragstellers als
Anhörungsrüge gegen den in Sachen des Antragstellers ergangenen Beschluss des Senats vom 29.04.2019, L 20 SF 12/19 AB, zu betrachten ist. In diesem Beschluss ist auf dessen Unanfechtbarkeit gemäß §
177 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) hingewiesen worden. Eine "sofortige Beschwerde", wie es der Antragsteller in seinem Schreiben vom 07.05.2019 formuliert
hat, oder ein anderes Rechtsmittel ist daher nicht eröffnet. Aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller mit dem vorgenannten
Schreiben gegen den Beschluss vom 29.04.2019 gewandt hat und diesen offenbar als fehlerhaft ansieht, zieht der Senat den Schluss,
dass der Antragsteller gleichwohl eine Überprüfung dieses Beschlusses durch den Senat begehrt. Diesem Begehren kommt eine
Überprüfung im Rahmen einer Anhörungsrüge gemäß §
178a SGG, einem außerordentlichen Rechtsbehelf als Möglichkeit der richterlichen Selbstkorrektur (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders./Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, §
178a, Rdnr. 2), am nächsten. Um dem Begehren des Antragstellers im Sinne der Gewährung umfassenden Rechtsschutzes nachzukommen,
ist daher sein Schreiben vom 07.04.2019 als Anhörungsrüge zu behandeln und zu verbescheiden.
2. Zuständigkeit für die Entscheidung über die Anhörungsrüge
Zuständig für die Entscheidung über die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 29.04.2019, mit
dem sein Befangenheitsantrag gegen den Richter am Bayer. LSG X. als unzulässig verworfen worden ist, ist der 20. Senat in
der Besetzung auch mit dem zuvor vom Antragsteller als befangen abgelehnten Richter. Zwar kann grundsätzlich gemäß §
60 Abs.
1 SGG i.V.m. §
45 Abs.
1 Zivilprozessordnung (
ZPO) ein abgelehnter Richter an der Entscheidung über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch nicht mitwirken, was in gleicher
Weise für eine Anhörungsrüge gegen einen den Befangenheitsantrag ablehnenden Beschluss zu gelten hat. Dieses Mitwirkungsverbot
gilt jedoch in entsprechender Anwendung der für die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch selbst geltenden Grundsätze
auch für eine nachfolgende Anhörungsrüge dann nicht, wenn die Anhörungsrüge unzulässig ist, also eine rein auf formale Gesichtspunkte
gestützte Entscheidung ohne inhaltliche Prüfung des sachlichen Vortrags des Antragstellers der Anhörungsrüge zu Fragen der
Befangenheit erfolgt, was vorliegend der Fall ist (vgl. unten Ziff. 3.).
Für die Selbstentscheidung eines Gerichts über ein Befangenheitsgesuch, also unter Mitwirkung des vom Befangenheitsgesuch
betroffenen Richters, gilt Folgendes:
Art.
101 Abs.
1 Satz 2
GG lässt "in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs" (BVerfG, Beschluss vom
20.07.2007, 1 BvR 3084/06) eine Selbstentscheidung der abgelehnten Richter über das Gesuch zu (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005,
2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01).
Nach der Rechtsprechung des BVerfG gerät bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des Vorliegens eines klar unzulässigen,
d.h. gänzlich untauglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, 1 BvR 3084/06), oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art.
101 Abs.
1 Satz 2
GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb
keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01). Dabei ist aber eine enge Auslegung der Voraussetzungen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2006, 2 BvR 836/04). Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch
des Ablehnungsrechts verhindern (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 15.06.2015, 1 BvR 1288/14). Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs in diesem Sinn ist dann anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig
jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013, 1 BvR 2853/11). Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung
des Befangenheitsgesuchs unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.2006,
2 BvR 513/06). Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen
Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01). Diese Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über den ihn betreffenden Befangenheitsantrag
sind verfassungsrechtlich so durch Art.
101 Abs.
1 Satz 2
GG vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, 1 BvR 2228/06).
Übertragen auf den zu einer Anhörungsrüge zu der Entscheidung über einen Befangenheitsantrag zu ergehenden Beschluss bedeutet
dies, dass einer Mitwirkung des vom Befangenheitsgesuch betroffenen Richters dann nichts entgegensteht, wenn die Entscheidung
über die Anhörungsrüge keinerlei Eingehen auf inhaltliche Fragen betreffend die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten
Richters erfordert.
Im vorliegenden Fall bedarf die Entscheidung über die Anhörungsrüge keinerlei Auseinandersetzung mit Fragen betreffend die
Befangenheit, da die Anhörungsrüge bereits unzulässig ist (vgl. unten Ziff. 3.).
3. Unzulässigkeit der Anhörungsrüge
Die Anhörungsrüge ist gemäß §
178a Abs.
4 Satz 1
SGG als unzulässig zu verwerfen; sie ist verfristet und entspricht im Übrigen auch nicht dem Darlegungserfordernis des §
178a Abs.
2 Satz 5
SGG.
Gemäß §
178a Abs.
2 Satz 5
SGG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in §
178a Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG genannten Voraussetzungen ("das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat") darlegen; zu erheben ist sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des §
178a Abs.
2 Satz 1
SGG. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
3.1. Verfristung
Die Anhörungsrüge ist verfristet, da sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des §
178a Abs.
2 Satz 1
SGG erhoben worden ist.
Frühester, in aller Regel aber auch spätester Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs, mit
der die Zwei-Wochen-Frist des §
178a Abs.
2 Satz 1
SGG zu laufen beginnt, ist die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BSG, Beschluss vom 15.03.2018, B 10 ÜG 30/17 C). Wenn ein Antragsteller geltend macht, von einem die Anhörungsrüge eröffnenden
Umstand erst später Kenntnis erlangt zu haben, ist dies gemäß §
178a Abs.
2 Satz 1, 2. Halbsatz
SGG vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hätte daher innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses vom 29.04.2019, d.h. ab dem 07.05.2019,
die Anhörungsrüge erheben müssen, wobei entscheidend für die Fristwahrung allein der Eingang bei Gericht, nicht aber die Abfassung
oder Datierung des Schreibens durch den Antragsteller ist (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 16.05.2014, L 15 SF 372/13, und vom 12.10.2015, L 15 SF 274/15). Vorliegend hat der Antragsteller die Anhörungsrüge aber deutlich nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist, nämlich mit Eingang
bei Gericht am 04.06.2019, erhoben. Irgendwelche Wiedereinsetzungsgründe für eine verspätete Geltendmachung der Anhörungsrüge
sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen worden.
3.2. Nichterfüllung des Darlegungserfordernisses
Die Anhörungsrüge ist auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller dem Darlegungserfordernis des §
178a Abs.
2 Satz 5
SGG nicht gerecht geworden ist.
Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses gemäß §
178a Abs.
2 Satz 5
SGG, wonach die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in §
178a Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG genannten Voraussetzungen ("das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat") darlegen muss, ist wegen §
178a Abs.
4 Satz 1
SGG Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2005, B 7a AL 38/05 B; Beschluss des Bayer. LSG vom 24.07.2012, L 15 SF 150/12 AB RG, L 15 SF 151/12 AB RG). Eine Anhörungsrüge ist daher nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen
die Verletzung des Anspruchs des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, zum anderen, dass
die Verletzung entscheidungserheblich ist (vgl. Leitherer, a.a.O., § 178a, Rdnr. 6a).
Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürfen - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen - die
Anforderungen nicht überspannt werden, da im
SGG zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden. Auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen
erfüllt werden. Dies ist zum einen ein substantiierter Vortrag, aus dem erkennbar ist, warum das rechtliche Gehör nicht gewährt
worden ist, oder der schlüssig die Umstände aufzeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht
ergibt. Zum anderen ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann
(vgl. Leitherer, a.a.O., § 178a, Rdnr. 6a; Bayer. LSG, Beschluss vom 07.08.2013, L 15 SF 139/13 RG).
Darlegungen im aufgezeigten Sinne fehlen im Schreiben des Antragstellers vom 07.05.2019 völlig. Diesem Schreiben kann lediglich
entnommen werden, dass der Antragsteller die Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ohne Verstöße gegen den verfassungsrechtlichen
Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot gegenüber Schwerbehinderten, ohne überzogene Anforderungen an Anträge,
Begründungen und Beweisführungen und unter Beachtung der Vorschriften der
Zivilprozessordnung und des Sozialgesetzbuchs begehrt. Worin konkret er im bisherigen Verfahren zum Befangenheitsantrag Verstöße gegen die vorgenannten
Gesichtspunkte zu erkennen meint, benennt er nicht, so dass auch bei einer für den Antragsteller äußerst freundlichen Auslegung
die Mindestanforderungen an das Darlegungserfordernis nicht erfüllt sind.
4. Keine PKH
PKH ist dem Antragsteller wegen der fehlenden Erfolgsaussichten der Anhörungsrüge nicht zu bewilligen.
Zwar ist ein Antrag auf Bewilligung von PKH auch im Verfahren der Anhörungsrüge zulässig (vgl. BSG, Beschlüsse vom 25.02.2010, B 11 AL 22/09 C, und vom 15.03.2018, B 10 ÜG 30/17 C). Sofern das LSG Sachsen im Beschluss vom
30.04.2013, L 8 AS 702/13 B KO RG, die Ansicht vertreten hat, dass die Bewilligung von PKH für das Verfahren der Anhörungsrüge bereits deshalb ausscheide,
weil für das Verfahren der Anhörungsrüge keine Kosten der Prozessführung aufzubringen seien - nach §
183 SGG keine Gerichtskosten und wegen des Zusammenhangs mit dem zugrunde liegenden Verfahren (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. b Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) auch keine Anwaltsgebühren -, kann sich der Senat dieser Ansicht jedenfalls nicht für den Fall anschließen, dass - wie vorliegend
- im zugrunde liegenden Verfahren eine anwaltliche Vertretung noch nicht erfolgt ist. Denn wenn ein Rechtsanwalt allein für
die Vertretung im Verfahren der Anhörungsrüge beauftragt wird, fallen dafür Anwaltskosten an, da der Anwalt nicht schon einen
Gebührenanspruch für das zugrunde liegende Verfahren erworben hat. Würde in einer Konstellation wie hier, in dem eine anwaltliche
Vertretung erstmals für das Verfahren der Anhörungsrüge angestrebt wird, die Bewilligung von PKH in jedem Fall verweigert,
wäre ein unbemittelter Antragsteller schlechter gestellt als ein bemittelter, was mit der Bewilligung von PKH unter grundrechtlichen
Gesichtspunkten (Art.
3 Abs.
1, 19 Abs.
4, 20 Abs.
1 GG) gerade vermieden werden soll (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 22.01.1959, 1 BvR 154/55, und vom 16.04.2019, 1 BvR 2111/17).
Die Bewilligung von PKH scheitert aber daran, dass für das Verfahren der Anhörungsrüge keine hinreichenden Erfolgsaussichten
bestehen (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Abs.
1 Satz 1
ZPO). Der Senat verweist insofern wird auf die obigen Ausführungen (vgl. Ziff. 3.). Auf weitere Ausführungen kann vorliegend
verzichtet werden. Denn die Umstände des Einzelfalls machen vorliegend, auch wenn die Entscheidung über die Bewilligung von
PKH und diejenige über das Begehren in der Sache, hier also über die Anhörungsrüge, unterschiedlichen Maßstäben unterliegen,
eine separate Begründung der Entscheidung über die PKH nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.07.2016, 2 BvR 2231/13, und vom 05.12.2018, 2 BvR 2257/17).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
178a Abs.
4 Satz 3
SGG (Entscheidung über die Anhörungsrüge) bzw. §
177 SGG (Entscheidung über den PKH-Antrag) unanfechtbar.