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LSG Bayern, Urteil vom 09.11.2017 - 20 VG 26/15
Versorgung nach dem OEG Feststellungsinteresse Potentiell anspruchsbegründende Tat im Sinne des OEG Ansprüche in der Zukunft
1. Der Senat ist mit dem BSG einer Meinung, dass einer Feststellungsklage das Feststellungsinteresse dann abgesprochen werden muss, wenn mit der Feststellung lediglich eine Vorfrage zu einem Anspruch geklärt würde, dessen Entstehen aus anderen Gründen offensichtlich ausgeschlossen ist.
2. Denn dann würde es sich bei der Feststellung der Tat um eine lediglich akademische Frage von keinerlei praktischer Auswirkung handeln.
3. Davon zu differenzieren sind jedoch die Fälle, in denen zwar möglicherweise zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens ein Anspruch mangels Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben ist, ein Entstehen zu einem späteren Zeitpunkt aber nicht ausgeschlossen ist.
4. Denn in einer solchen Konstellation die Klärung der Frage, ob eine potentiell anspruchsbegründende Tat im Sinne des OEG vorliegt, auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, nämlich wenn sich dann im Laufe der Zeit aus der bei der Tat erlittenen Verletzung dauernde Gesundheitsstörungen entwickeln, würde es dem Betroffenen erheblich erschweren, seinen Anspruch dann, zu dem späteren Zeitpunkt, geltend zu machen.
5. Nicht ohne Grund wird es daher auch in der unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung als völlig unproblematisch erachtet, auch bei einem völlig folgenlos verheilten Primärschaden einen Arbeitsunfall festzustellen, auch wenn noch nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass sich daraus in der (nahen oder fernen) Zukunft Ansprüche ergeben könnten.
Normenkette:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
,
OEG § 2 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 16.06.2015 S 4 VG 3/15
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.06.2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 13.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2015 aufgehoben und festgestellt, dass 1. der Kläger am 23.04.2013 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG geworden ist, 2. der Kläger als Folge dieses vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs vom 23.04.2013 eine traumatische Sehnenruptur der tiefen Beugesehne D IV am Ringfinger der linken Hand erlitten hat und 3. Leistungen nach dem OEG wegen der Gewalttat vom 23.04.2013 nicht nach § 2 Abs. 1 OEGG zu versagen sind.
II.
Der Beklagte erstattet dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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