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LSG Bayern, Urteil vom 30.09.2015 - 2 P 22/13
Pflegegeldanspruch unter Berufung auf die UN-BRK Zeitpunkt der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts Unterschiedliche Höhe von Pflegegeld und Pflegesachleistungen
1. Hat die Behörde einen Antrag auf Rücknahme des Ausgangsverwaltungsaktes nach § 44 SGB X abgelehnt, so wird ein Verwaltungsakt, der den Ausgangsverwaltungsakt für spätere Zeiträume abändert oder ersetzt, nicht gemäß § 86 oder § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens; bei der Entscheidung über die Rücknahme nach § 44 SGB X beurteilt sich nämlich die Rechtswidrigkeit nach der damaligen Sach- und Rechtslage aus der Sicht im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung.
2. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die unterschiedliche Höhe von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige einerseits (Pflegegeld nach § 37 SGB XI) und beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte andererseits (Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI) durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt ist und weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.
3. Gemäß Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts und gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Rechte des Bundesgebietes; bei der UN-Behindertenrechtskonvention handelt es sich jedoch um keine allgemeine Regel des Völkerrechts, wie auch das BSG entschieden hat.
4. Im Übrigen lassen sich der UN-Behindertenrechtskonvention aber auch keine Vorschriften entnehmen, aus denen sich Ansprüche der Versicherten ableiten ließen, die über die im SGB XI geregelten Ansprüche hinausgingen.
Fundstellen: NZS 2016, 110
Normenkette: , , , , , ,
SGB X § 44
,
SGB X § 48
,
SGG § 86
,
SGG § 96
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 6 Abs. 1
,
GG Art. 25
,
UN-BRK Art. 28 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Landshut 21.02.2013 S 6 P 89/11
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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