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LSG Bayern, Beschluss vom 04.02.2010 - 2 P 38/09
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; vorläufige Gewährung von Pflegegeld bei allenfalls offenen Erfolgsaussichten des Rechtsstreits
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besteht zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu (hier bei einem Rechtsstreit um Pflegegeld, in dem streitig ist, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: , ,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Regensburg 31.07.2009 S 2 P 54/09 ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 31. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: