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LSG Bayern, Beschluss vom 19.11.2013 - 2 P 40/13
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Zeitpunkt der Prüfung der Erfolgsaussicht
1. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist hinreichende Erfolgsaussicht gesetzlich vorgeschrieben.
2. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage ist grundsätzlich der der gerichtlichen Entscheidung.
3. Im Sinne der "Bewilligungsreife" kann nur ausnahmsweise auf einen früheren Zeitpunkt abgestellt werden, wenn sich die Entscheidung des Gerichts über den Antrag verzögert hat und diese Änderung - etwa aufgrund eines Gutachtens/Zeugenvernehmung in der Beweisaufnahme - zum Nachteil des Antragstellers eintrat.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO §§ 114 ff.
,
ZPO §§ 114ff
Vorinstanzen: SG Nürnberg 16.07.2013 S 21 P 104/12
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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