Tenor
Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin
K. O., A-Straße, A-Stadt beigeordnet.
Gründe
Nach §
73 a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i. V. m. §§
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzungen ist die Glaubhaftmachung der
Bedürftigkeit, des Ausschlusses der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten
Rechtsverfolgung. Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben,
wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§
121 Abs.
2 ZPO).
Vorliegend sind noch von Amts wegen weitere Ermittlungen durch den Senat vorzunehmen, so dass eine hinreichende Aussicht der
Klage nicht verneint werden kann.
Der Gewährung von Prozesskostenhilfe steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin in dem Verfahren vor dem Sozialgericht zum
Teil durch den VdK vertreten wurde. Prozesskostenhilfe ist zwar gemäß §
73 a Abs.
2 SGG nicht zu bewilligen, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des §
73 Abs.
2 Satz 2 Nrn. 5 bis 9
SGG vertreten ist. Hierunter zählt auch der VdK (s.a. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., §
73 SGG Rdnr. 4). Dies gilt jedoch nicht, wenn es der Antragstellerin aus triftigen Gründen im Einzelfall unzumutbar ist, den ihr
zustehenden Rechtsschutz durch den Verband in Anspruch zu nehmen (BSG SozR 3-1500 § 73 a Nr. 4), insbesondere wenn das Vertrauen in die Rechtsvertretung erschüttert ist, worauf sich die Klägerin nachvollziehbar
vorliegend beruft.
Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.
Dieser Beschluss ist nach §
73 a SGG, §
127 Abs.
2 S. 1
ZPO für die Beteiligten unanfechtbar.