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LSG Bayern, Beschluss vom 19.12.2014 - 2 P 74/14
Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Unterlassung der Veröffentlichung eines Pflege-Transparenzberichts im sozialgerichtlichen Verfahren; Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs; Ermittlung des Streitwerts
1. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen.
2. Gegen die Rechtmäßigkeit des auf der Grundlage des § 115 Abs. 1a SGB XI zu veröffentlichenden Transparenzberichts bestehen erhebliche Bedenken , wenn das in § 2 Abs. 2 Satz 2 PTVA geregelte Verfahren nicht eingehalten wurde, in dem die darin geregelte Mindestgröße der Stichprobe unterschritten wurde. Damit liegt bei der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen kursorischen Betrachtung eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der auf den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gestützten Hauptsacheklage vor.
Normenkette:
GKG § 52 Abs. 2
,
GKG § 53 Abs. 2 Nr. 4
,
PTVA § 2 Abs. 2 S. 2
,
SGB VII § 115 Abs. 1a
,
SGB XI § 115 Abs. 1a
,
SGB XI §§ 114 ff.
Vorinstanzen: SG München 06.10.2014 S 17 P 226/14 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 06.10.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

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