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LSG Bayern, Beschluss vom 19.11.2013 - 2 SF 121/12
Befangenheitsrüge Ärztlicher Sachverständiger Kein Ablehnungsrecht allein wegen früherer Tätigkeit des Gutachters für einen Beteiligten
1. Bei den Abrechnungsstreitigkeiten für stationäre Behandlungen nach dem SGB V ist durchaus ein "Krankenhauslager" einerseits und ein "Versicherungslager" andererseits anzunehmen.
2. Die von einem heutigen Gutachter früher verrichtete Tätigkeit innerhalb des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ( MDK ) und auch seine frühere Äußerungen zum G-DRG-System begründen nicht die Besorgnis der Befangenheit.
3. Wissenschaftliche Äußerungen zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage sind für sich genommen ebenso wenig ein Befangenheitsgrund.
Normenkette:
SGG § 118 Abs. 1
,
ZPO § 406 Abs. 2 S. 1
,
ZPO § 411 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 22.03.2012 S 17 KR 636/11
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen.
II.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 1.325,89 EUR festgesetzt.

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