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LSG Bayern, Beschluss vom 18.11.2010 - 2 SF 179/10
Ablehnung eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit
Eine Voreingenommenheit des Sachverständigen damit zu begründen, dass dieser zuletzt vor 12 Jahren im Rahmen seines beruflichen Werdegangs für eine berufsgenossenschaftliche Klinik tätig gewesen ist, erscheint konstruiert und abwegig. Jedenfalls ist hierin kein objektiver und vernünftiger Grund für die Rechtfertigung von Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu erkennen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 118 Abs. 1
,
ZPO § 406 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 406 Abs. 2 S. 1
,
ZPO § 411 Abs. 1
,
ZPO § 42 Abs. 1
,
ZPO § 42 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 02.06.2010 S 5 SF 40/10
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: