Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. G. besteht.
Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg die Anerkennung
weiterer Unfallfolgen im Bereich der Wirbelsäule und des rechten Kniegelenks (Arbeitsunfall vom 10. Juni 1989). Die Beklagte
erhöhte mit Bescheid vom 8. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 zwar die bisher gewährte
Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. ab 1. Oktober 2008 auf 30 v.H., lehnte jedoch die Anerkennung
der Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und im Bereich des rechten Kniegelenks ab.
Das Sozialgericht hat zunächst mit Beweisanordnung vom 19. April 2011 den Orthopäden Dr. F. mit der Erstellung eines Gutachtens
beauftragt. Dem Gesuch des Bf. auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. F. wegen Besorgnis der Befangenheit hat die Kammer mit
Beschluss vom 31. August 2011 stattgegeben. Die Besorgnis der Befangenheit könne zwar entgegen der Auffassung des Klägers
nicht auf die Umstände in der Praxis am 5. Juli 2011 gestützt werden, insbesondere könne die Verweigerung der Teilnahme einer
Begleitperson bei der Erhebung der Anamnese und Untersuchung durch Dr. F. bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise
keine Besorgnis der Befangenheit begründen. Allerdings sei dem Kläger darin zu folgen, dass die schriftlichen Äußerungen von
Dr. F. in seinen Schreiben vom 8. und 12. Juli 2011 die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Mit Beweisanordnung vom 1. August 2012 hat das Sozialgericht den Orthopäden Dr. G. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Dieser ist in seinem Gutachten vom 20. November 2012 zu dem Ergebnis gelangt, dass sich durch das Unfallgeschehen vom 10.
Juni 1989 lediglich eine Retropatellararthrose am linken Kniegelenk begründen lasse. Eine beginnende Hüftgelenksarthrose rechts
lasse sich nicht auf dieses Unfallgeschehen zurückführen. Eine Fehlbelastung bzw. hochgradige Mehrbelastung des rechten Beins
lasse sich nicht begründen. Das Tragen einer Kniegelenksorthese sei beim Kläger nicht notwendig. Gegenüber dem Bescheid vom
27. März 1996 ließen sich somit keine Änderungen erkennen, die eine Erhöhung der MdE rechtfertigten. Es lasse sich lediglich
eine MdE von 20 v.H. begründen. Auch die Wirbelsäulenveränderungen müssten als schicksalshaft und anlagebedingt bewertet werden
- ohne Beeinflussung durch das linke Kniegelenk. Das Sozialgericht hat dem Bf. das Gutachten mit Schreiben vom 23. Januar
2013 zur Stellungnahme bis 21. Februar 2013 übersandt.
Mit Schreiben vom 2. Januar 2013, eingegangen am 4. Februar 2013, hat der Bf. die Objektiviät und Schlüssigkeit des Gutachtens
des Dr. G. bezweifelt. Die Anknüpfungen und Befundtatsachen seien nicht den Gegebenheiten entsprechend dargelegt. Darüber
hinaus sei er der Ansicht, dass ihm bei der Untersuchung in übertriebener Art Schmerzen zugefügt worden seien, die auch Auswirkungen
auf die weitere Begutachtung gehabt hätten. Bei den Funktionstests sei über den Schmerzpunkt hinaus Kraft ausgeübt worden.
Auch seien die durchgeführten Untersuchungsmethoden nicht im Vorfeld mitgeteilt und erklärt worden. Die Ermittlungen der Rotationsfunktionen
und des Finger-Boden-Abstandes habe ohne Messmittel oder Kennzeichnung am Gelenk stattgefunden.
Das muskuläre Gegenhalten bei der Untersuchung sei nach den zuvor zugefügten Schmerzen ein Abwehrmechanismus gewesen. Er sei
auch der Auffassung, dass die Auswirkungen seiner Beschwerden am Kniegelenk mit denen einer Amputationsverletzung nicht nur
gleichzusetzen seien, vielmehr seien Amputationen mit einer modernen Prothesenversorgung so gut versorgt, dass damit sogar
ein besseres Gangbild als bei ihm vorliege.
Der Bf. hat ferner ausgeführt, er sei inhaltlich mit den Ausführungen des Sachverständigen zu einer notwendigen durchgangsärztlichen
Prozesskette und eines nicht objektivierbaren Erstbefundes nicht einverstanden. Die Problematik liege 24 Jahre zurück. Zum
damaligen Zeitpunkt hätten hochauflösende bildgebende Verfahren nicht zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus müsse bedacht
werden, dass die Beklagte erst 1996 mit dem Verfahren in Kontakt kam und es sich bis dahin um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit
gehandelt habe. Nicht sämtliche Akten aus dem Zivilstreit seien in den Prozess eingebracht worden, so dass wichtige Aspekte
nicht berücksichtigt werden konnten. Gerade deshalb könnten die Ausführungen des Sachverständigen nur spekulativ sein. Darüber
hinaus hätten auch zusätzliche Fragen an Fachärzte der Bereiche Radiologie und Unfallchirurgie gestellt werden müssen.
Insgesamt ergebe sich der Anschein, dass der Sachverständige nur an Befunde anknüpfe, die für ihn ungünstig seien. Da im Gutachen
auch ein Fachkollege angegriffen worden sei, sei dies einer Verunglimpfung des Klägers gleichzustellen und begründe eine Befangenheit
des Sachverständigen.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 hat der Bf. dem Gericht ein Gedächtnisprotokoll der Untersuchung bei Dr. G. übersandt. Darüber
hinaus hat er darauf hingewiesen, dass ihm auch andere Gutachten des Sachverständigen vorlägen, die sich hinsichtlich des
Schreibstils unterschieden und daher Zweifel bestünden, ob das streitgegen- ständliche Gutachten tatsächlich von Dr. G. erstellt
worden sei. Ferner sei ihm bekannt, dass zahlreiche medizinische Sachverständige stillschweigende Kooperations- vereinbarungen
mit Leistungsträgern, Versicherungen und sonstigen Unternehmen unterhielten. Schon die Nichtoffenlegung dieser Informationen
begründe einen Mangel an Neutralität.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 hat der Bf. nochmals auf seine Bedenken im Hinblick auf die Neutralität des Sachverständigen
aufmerksam gemacht. Die Untersuchung habe in den Räumlichkeiten des Krankenhauses der B. stattgefunden, so dass auch zu überprüfen
sei, ob das Krankenhaus als Arbeitgeber des Sachverständigen eine vertragliche Verbindung zur Beklagten aufweise. Darüber
hinaus sei Dr. G. Mitglied im Verein D.A.F. (Deutsche Assoziation für Fuß und Sprunggelenk), der eine enge Kooperation mit
den Berufsgenossenschaften pflege.
Das Sozialgericht hat zu dem Vorbringen eine Stellungnahme des Dr. G. vom 27. Mai 2013 eingeholt. Er hat ausgeführt, dass
die vom Bf. vorgebrachten hypothetischen medizinischen Angaben von medizinischem Halbwissen geprägt seien. Sämtliche im Gutachten
durchgeführten Untersuchungen seien auch durchgeführt worden, wobei Beschwerdeangaben und ein schmerzbedingtes muskuläres
Gegenspannen jeweils vermerkt worden seien. Die Bewertung der Kausalität sei nach dem anerkannten Prinzip der Indizienabwägung
erfolgt. Der Befangenheitsantrag sei auch deshalb nicht haltbar, da mit dem Kläger weder vor noch nach der Begutachtung ein
Arzt-Patientenverhältnis oder sonst eine anderweitige Beziehung bestanden hätte. Mit weiterem Schriftsatz vom 30. Juni 2013
hat der Sachverständige angegeben, dass die Begutachtung von ihm selbst durchgeführt und nicht auf eine andere Person übertragen
worden sei.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen mit Beschluss vom 20. August 2013 abgelehnt. Soweit der
Kläger den medizinischen Ausführungen des Dr. G. widerspreche, sei dies Teil des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache;
dies könne keine Befangenheit des Gutachters begründen. Entsprechendes gelte für das Vorbringen, dass bei der Messung der
Rotationsausmaße und des Bodenabstandes weder Winkelmesser noch andere Messinstrumente verwendet worden seien, für die angebliche
Bewertung der Kausalität ohne Röntgenbilder im 30 Grad bzw. 40 Grad-Beugewinkel des Kniegelenks oder für die fehlende Hinzuziehung
von Fachärzten der Radiologie und Unfallchirurgie.
Im Rahmen der Begutachtung seien auch vom Sachverständigen bei der Beurteilung des Sachverhalts die momentan beim Kläger vorliegenden
Bewegungsausmaße zu über- prüfen. Sofern bei einem Patienten eine schmerzbedingte Einschränkung der aktiven Beweglichkeit
vorliegt, sei es unabdingbar, dass im Rahmen der Untersuchung auch ein Drücken über diesen Schmerzpunkt hinaus erfolge, um
die mögliche passive Beweglichkeit und die hieraus ergebene Differenz zu ermitteln. Es handele sich hierbei um eine anerkannte
Untersuchungsmethode, deren Anwendung keinesfalls den Vorwurf einer Befangenheit begründen kann. Ebenso könne in der einmaligen,
vom Kläger ange- gebenen Schmerzzufügung im Rahmen eines Druckes auf die linke Kniescheibe keine Befangenheit des Arztes gesehen
werden. Dabei müsse einem Patienten nicht im Vorhinein jedes Untersuchungsprozedere erklärt werden.
Die Wahl der Untersuchungsmethoden, die ein Gutachter verwendet, obliege grundsätzlich dem Sachverständigen selbst. Soweit
der Kläger eine besondere Untersuchungs- methode wünscht, die der Sachverständige aber als ungeeignet darstellt, bestehe keine
Verpflichtung des Gutachters, dem Wunsch des Klägers nachzukommen, wenn die notwendigen Befunde auch auf andere Weise erhoben
werden können. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, dass Dr. G. einen für die Begutachtung notwendigen Befund nicht erhoben
habe.
Soweit der Kläger der Auffassung sei, dass im Gutachten eine Verunglimpfung sowie ein gezielter Angriff auf die Reputation
und Glaubwürdigkeit eines Fachkollegen stattgefunden habe, könne die Kammer dem nicht folgen. Insgesamt setze sich das Gutachten
kritisch mit den vorliegenden Befunden auseinander. Der Sachverständige teile hierbei seine Auffassung darüber mit, wie die
vorliegenden medizinischen Befunde zu werten seien und welche Schlussfolgerungen hieraus gezogen werden müssen. Soweit in
anderen Gutachten andere Ergebnisse formuliert würden, weise der Gutachter auf diese Unterschiede hin und gebe an, weshalb
seiner Meinung nach andere Schlussfolgerungen zu ziehen seien. Jedoch habe der Sachverständige hierbei zu keinem Zeitpunkt
die Sachebene verlassen und eine Verunglimpfung eines Kollegen bzw. des Klägers begangen. Auch einen gezielten Angriff auf
die Reputation und Glaubwürdigkeit eines Fachkollegen könne das Gericht nicht erkennen. Insbesondere fehlten jegliche persönliche
Angriffe und Nebenbemerkungen, die auch nur darauf hindeuten könnten, dass hier eine persönliche Note mitschwinge, die eventuell
eine Befangenheit begründen könnte.
Der Kläger habe auch nicht glaubhaft machen können, dass das gefertigte Gutachten nicht von Dr. G. persönlich erstellt wurde.
Der Sachverständige habe nochmals bestätigt, sowohl die Untersuchungen als auch die Abfassung des Gutachtens selbstständig
vorgenommen zu haben. Darüber hinaus sei das Gutachten auch von Dr. G. persönlich unterschrieben worden.
Schließlich habe der Kläger auch keine feste vertragliche Beziehung des Sachverständigen mit der Beklagten glaubhaft machen
können. Dr. G. habe als Oberarzt der B. eine gesicherte Position inne. Eine (insbesondere wirtschaftliche) Abhängigkeit von
einer Gutachtenserstellung für die Beklagte sei in keinster Weise ersichtlich.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, insbesondere im
Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der gutacherlichen Untersuchung, der Schlüssigkeit des Gutachtensergebnisses,
der persönlichen Erstellung des Gutachtens durch Dr. G. sowie eine vertragliche Bindung zur Beklagten wiederholt. Insbesondere
habe das Sozialgericht die Tatsache vernachlässigt, dass der Gutachter erklärte, es sei grundsätzlich nicht zielführend, auf
seine hypothetischen medizinischen Einwände einzugehen. Auch habe das Sozialgericht das rechtliche Gehör verletzt, da es Beweisanträge
nicht berücksichtigt habe. Gegenüber dem Gutachtensauftrag an Dr. F. habe das Sozialgericht andere Beweisfragen gestellt.
Aufgrund der langen Bearbeitungsdauer entstehe der Anschein, der Gutachter wollte nur den wirtschaftlichen Nutzen aus seiner
Tätigkeit ziehen. Seiner Verantwortung, auf die Einwände einzugehen, sei der Sachverständige nicht gerecht geworden. Wie auch
Dr. F. sei der Sachverständige langjähriger "Gerichtsgutachter des LSG München". Beide Gutachter stünden bei ein- und demselben
Auftraggeber - dem Landessozialgericht - mehrheitlich in gutachterlicher Tätigkeit.
In einer ergänzenden Begründung vom 19. September 2013 hat der Bf. zu einzelnen Äußerungen des Sachverständigen wie insbesondere
zu objektivierbaren Befunden zu Instabilitätszeichen des linken Knies, zu den körperlichen Untersuchungen durch Dr. G., zur
erfolgten Erhebung aller dem Gutachter vorliegenden klinischen Befunde sowie zu weiteren Unfallfolgen Stellung genommen. Die
Art und Häufigkeit der Mängel zur Begutachtung erweckten und rechtfertigten den Eindruck einer Voreingenommenheit des gerichtlichen
Sachverständigen in dem Maße, dass das Gutachten nicht verwertbar sei. Das Sozialgericht hätte ein neues Gutachten einholen
müssen.
II.
Nach §
118 Abs.
1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der
Zivilprozessordnung (
ZPO) anzuwenden. Nach §§
406 Abs.
2 S. 1, 411 Abs.
1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder dem Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, zwei Wochen nach Verkündung
oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen - zu einem späteren Zeitpunkt nach §
406 Abs.
2 S. 2
ZPO nur dann, wenn der Antragsteller Gründe nennen kann, dass er die Befangenheit ohne sein Verschulden erst zu einem späteren
Zeitpunkt geltend machen konnte. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn erst aus dem schriftlich abgefassten Gutachten
der Ablehnungsgrund ersichtlich wird. In diesem Fall endet die Frist für den Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die
das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat. Zweck dieser Regelung ist die Beschleunigung des
gerichtlichen Verfahrens. Vorliegend ergibt sich die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit aus dem Gutachten vom 20.
November 2012, das dem Bf. jedoch erst mit gerichtlichem Schreiben vom 23. Januar 2013 übersandt wurde - unter Fristsetzung
bis 21. Februar 2013 zur Stellungnahme. Das am 4. Februar 2013 eingegangene Ablehnungsgesuch war somit fristgemäß.
Nach §§
406 Abs.
1 S. 1, 42 Abs.
1 und
2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen
die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver
und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Partei aus vorliegen. Rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge
des Antragsteller scheiden aus (Thomas/Putzo,
ZPO, 32. Aufl., §
42 Rdnr. 9).
Zu den einzelnen Ablehnungsgründen hat das Sozialgericht in der Begründung seines Beschlusses eingehend und zutreffend Stellung
bezogen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß §
142 Abs.
2 S. 3
SGG auf die Begründung des Bescheides.
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Auch in der Begründung der Beschwerde bezieht sich der Bf. überwiegend auf aus
seiner Sicht bestehende inhaltliche Mängel des Gutachtens bzw. medizinische Einwände gegen das Gutachten. Insgesamt zieht
er hieraus den Schluss, dass die Art und Häufigkeit der Mängel zur Begutachtung den Eindruck einer Voreingenommenheit des
gerichtlichen Sachverständigen in dem Maße erweckten und rechtfertigten, dass das Gutachten nicht verwertbar sei. Sachliche
Mängel eines Gutachtens, wie sie vom Bf. vorgebracht werden, rechtfertigen jedoch keine Ablehnung eines Sachverständigen wegen
Besorgnis der Befangenheit. Eventuelle Unzulänglichkeiten treffen beide Parteien und können lediglich dazu führen, die Rechte
des Prozessrechts in Anspruch zu nehmen, insbesondere ein neues Gutachten einzuholen (vgl. §
412 ZPO). Derartige Mängel eines Gutachtens können allenfalls ein Gutachten entwerten. Die inhaltliche Bewertung des Gutachtens obliegt
dem entscheidenden Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§
128 Abs.
1 S. 1
SGG) und kann nicht in ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit vorgezogen werden.
Auch aus der Beweisanordnung selbst können sich grundsätzlich keine Gründe für eine Befangenheit des Sachverständigen ergeben.
Diese wird vom Gericht gefertigt. Soweit hierbei Fehler oder Missverständnisse wie bzgl. der derzeit gewährten MdE auftreten,
ist dies nicht dem Sachverständigen anzulasten. Entsprechendes gilt für die Verwendung unterschiedlicher Beweisfragen gegenüber
Dr. F. und Dr. G ... Ob und ggf. wie sich Auswirkungen für das Gutachten selbst ergeben, ist wiederum der Bewertung durch
das entscheidende Gericht zu überlassen.
Im Vordergrund der Beschwerde steht für den Bf. offensichtlich die Äußerung des Sachverständigen in seiner Stellungnahme zum
Ablehnungsantrag: "Grundsätzlich ist es wenig zielführend, auf die hypothetischen medizinischen Angaben im Schreiben des Klägers
einzugehen. Der Kläger ist als medizinischer Laie zu betrachten, seine Argumentation ist geprägt von medizinischem Halbwissen."
Der Senat kann dahin gestellt lassen, ob eine derartige Äußerung erforderlich ist, jedenfalls ist sie bei vernünftiger Betrachtungsweise
nicht geeignet, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass diese Äußerung erst im Rahmen der Äußerung zum Befangenheitsantrag erfolgt ist. Demgegenüber hat sich der Sachverständige
mit den aufgeworfenen medizinischen Fragen in dem Gutachten eingehend unter Berücksichtigung der Röntgen-, MRT- und CT-Aufnahmen,
Befund- und Arthroskopieberichte, der Vorgutachten und des Krankheitsverlaufs auseinandergesetzt. Es obliegt dem Sozialgericht,
die klägerischen Einwendungen zu werten und gegebenenfalls eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen oder eines weiteren
Gutachters einzuholen.
Ein Ablehnungsgrund kann auch nicht darin gesehen werden, dass Dr. G. auch vom Bayerischen Landessozialgericht als Gutachter
beauftragt wird, auch wenn dies in einer gewissen Häufigkeit geschieht. Zum einen ist die Auswahl der Sachverständigen naturgemäß
begrenzt - dies gilt insbesondere für das Fachgebiet der gesetzlichen Unfallversicherung mit besonderen Anforderungen an die
Begutachtung zu Kausalitätsfragen -, zum anderen kann gerade eine regelmäßig hohe fachliche Qualität der von einem Sachverständigen
erstellten Gutachten eine häufigere Beauftragung zur Folge haben. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Sachverständigen Dr.
G. von Gerichtsgutachten besteht nicht, wie sowohl Dr. G. als auch das Sozialgericht zutreffend ausgeführt haben. Darüber
hinaus hat auch die Beklagte im Beschwerdeverfahren nochmals bestätigt, dass auch eine vertragliche Bindung zwischen Dr. G.
und der Beklagten wie z.B. im Rahmen einer Beratungsarzttätigkeit nicht besteht. Eine Abhängigkeit des Sachverständigen vom
Sozial- oder Landessozialgericht wäre darüber hinaus schon deshalb nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des
Sachverständigen zu rechtfertigen, weil es sich bei dem Gericht nicht um eine Partei, sondern um ein Rechtsprechungsorgan
handelt.
Das Sozialgericht hat damit zutreffend den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. G. abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.