I. Die Anhörungsrüge vom 17. August 2011 gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juli 2011 in dem Verfahren L 2 SF 20/11 SB wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 17.08.2011 hat der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Gerichts
vom 20.07.2011 gerügt.
Gemäß §
178a Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis
von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§
178a Abs.
2 SGG).
Der Beschluss vom 20.07.2011 über die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.01.2011 wegen Ablehnung
des Sachverständigen Prof. Dr. H. ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar. Er wurde dem Bevollmächtigten des Klägers und Antragstellers laut Empfangsbekenntnis am 04.08.2011 zugestellt.
Die Anhörungsrüge ist am 18.08.2011 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen. Sie ist damit form- und fristgerecht eingelegt.
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht glaubhaft gemacht.
Eine Überraschungsentscheidung des Senats liegt nicht vor. Der Antragsteller wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen,
dass Prof. Dr. H. interessengebunden sei, da er ärztlicher Direktor einer BG-Klinik sei. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss
vom 20.07.2011 bereits ausführlich Stellung genommen. Zu der Frage, wann eine Berufskrankheit in die Anlage 1 zur
Berufskrankheitenverordnung aufgenommen worden ist, muss der Antragsteller nicht gesondert gehört werden. Dies ergibt sich bereits aus der Verordnung
selbst.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.
Die Anhörungsrüge ist daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
178a Abs.
4 Satz 3
SGG).