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LSG Bayern, Urteil vom 30.11.2016 - 2 U 106/14
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung Selbständige Geistheilerin Tätigkeit im Gesundheitswesen
1. Unter § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII fallen Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind.
2. Im Gesundheitswesen tätig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sind auch Geistheiler, jedenfalls dann, wenn bei Gesamtbetrachtung auch andere Techniken der Heilung angeboten werden.
3. Der Begriff "Gesundheitswesen" ist weit zu verstehen; dabei muss es sich aber um Einrichtungen und Tätigkeiten handeln, bei denen die Wahrung der Gesundheit den Hauptzweck bildet; es genügt nicht, dass ein gesundheitsfördernder oder krankheitsverhütender Erfolg lediglich als eine bedeutsame, aber nur nebenher erzielte Begleiterscheinung eintritt.
Normenkette:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 9
Vorinstanzen: SG Augsburg 13.12.2013 S 5 U 280/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.12.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Die Entscheidung über die Kosten unter Nr. II des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 13.12.2013 sowie die Festsetzung des Streitwerts unter Nr. III des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 13.12.2013 werden aufgehoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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