Anspruch auf höhere Verletztenrente wegen Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes
Begriff der Berufsausbildung
Eigenständig zu bestimmender Rechtsbegriff
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger wegen Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) Anspruch auf höhere
Verletztenrente hat.
Der 1993 in D-Stadt geborene Kläger wechselte nach der 7. Klasse 2007 von der Hauptschule auf die Private Wirtschaftsschule
B. (D-Stadt), die er mit dem Wirtschaftsschulabschluss - mittlerer Schulabschluss - im Juli 2010 abschloss. Auf das Zeugnis
der Wirtschaftsschule vom 23.07.2010 und das Jahrgangszeugnis der Hauptschule vom 27.07.2007 wird verwiesen. Der Kläger bewarb
sich erfolglos auf Ausbildungsstellen für technische Berufe, u.a. bei der B. AG in D-Stadt um eine Ausbildung im dreijährigen
Ausbildungsberuf des Fertigungsmechanikers. Nach Auskunft des Klägers im Schreiben vom 20.11.2016 wurde ihm kein Ausbildungsplatz
angeboten, weil er einen kaufmännischen Abschluss hatte und ihm schulische Vorkenntnisse im technischen Bereich, wie sie Haupt-
oder Realschüler aufweisen, gefehlt hätten.
Daraufhin besuchte der Kläger ab 13.09.2010 die Berufsfachschule für Büroberufe der Stadt D., die die Möglichkeit einer schulischen
dreijährigen Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation (Ausbildungsberuf bis 31.07.2014) anbot. Der Kläger beendete diese
Ausbildung zum 28.10.2010, weil er am 26.10.2010 einen Einstiegsqualifizierungsvertrag mit der B. AG D-Stadt über eine Einstiegsqualifizierung
(EQ) für den Tätigkeitsbereich Fertigungsmechaniker für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.06.2011 abschließen konnte. In
diesem Vertrag wurde Folgendes ausgeführt: "Die Einstiegsqualifizierung ist auf die Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen
für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit ausgerichtet. Die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten bereiten auf
einen anerkannten Ausbildungsberuf vor. Die Beschreibung der betrieblichen Einstiegsqualifizierung ist beigefügt. ( ...)
6. Der zu Qualifizierende wird sich bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Qualifizierungsziel
zu erreichen. Er verpflichtet sich zu lernen und an den Qualifikationsphasen teilzunehmen. Das Qualifizierungsziel ist erreicht,
wenn der Betrieb mindestens vier der Beurteilungskriterien mit mindestens "ausreichend erkennbar" bewertet."
Vereinbart wurde eine zweimonatige Probezeit, eine regelmäßige tägliche Qualifizierungszeit von sieben Stunden, eine Vergütung
von monatlich netto 212 EUR, Urlaubsanspruch (4 Arbeitstage 2010 und 11 Arbeitstage 2011) und Freistellung für den Berufsschulbesuch,
soweit Berufsschulpflicht besteht. Nach Ablauf der Probezeit war Kündigung nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
möglich bzw. der zu Qualifizierende konnte mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen.
Nach der beigefügten Beschreibung der Einstiegsqualifizierung "Maschinen- und Fertigungseinrichtung" umfasste diese die Tätigkeitsbereiche
Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen, Prüfen, branchenspezifische Fertigungstechniken, Bedienen von
Produktionsanlagen, Steuern des Materialflusses sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Die EQ wurde von der
Agentur für Arbeit D-Stadt gefördert. Nach Auskunft der Industrie- und Handelskammer (IHK) D-Stadt im Schreiben vom 01.03.2017
orientierte sich diese EQ am zweijährigen Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer.
Im Rahmen der EQ erlitt der Kläger am 18.01.2011 einen Unfall im Betrieb. Er löste beim Grobeinrichten von Blechteilen unbeabsichtigt
mit dem Fuß die Schließbewegung der Blechpresse aus und erlitt komplexe Handverletzungen mit multiplen Frakturen und Weichteilschäden
beidseits, links mit Frakturen der Metacarpale-Knochens II bis V, Frakturen des Daumenendgliedes, ausgedehnter Zerstörung
der intrinsischen Handmuskulatur und Strecksehnenruptur des linken Daumens sowie rechts mit Frakturen der Grundglieder der
Finger I bis III, Frakturen der Metakarpalköpfchen der Finger II bis V und Kompartmentsyndrom. Ärztliche Versorgung erfolgte
zunächst durch die Betriebsärztin und den Notarzt sowie im Universitätsklinikum D-Stadt (vgl. D-Arztbericht Prof. Dr. N. vom
18.01.2011). Operationen der Hände wurden am Unfalltag (u.a. Plattenosteosynthese links) sowie am 24.01.2011 durchgeführt.
Die B. AG teilte der Beklagten mit Schreiben vom 28.01.2011 mit, dass der Kläger Einstiegsqualifizierer, also Praktikant,
gewesen sei bzw. dass es sich bei der EQ um eine "Arbeitsamtsmaßnahme", nicht um eine Ausbildung gehandelt habe.
Laut Arbeitsplatzbeschreibung vom 01.04.2011 erforderte eine Tätigkeit als Fertigungsmechaniker u.a. starke Beanspruchung
beider Hände und Arme sowie Heben und Tragen von Lasten bis 7 kg. Der Kläger sollte nach ärztlicher Empfehlung der Betriebsärztin
Tätigkeiten mit hohem Kraftaufwand der Hände sowie hoher Fingerfertigkeit vermeiden. Im Reha-Plan der Beklagten (Stand 06.09.2011)
wurde festgehalten, dass der Kläger keine gewerblichen Tätigkeiten mehr ausüben könne, sondern im kaufmännischen Bereich eingesetzt
werde.
Die B. AG bot dem Kläger einen Ausbildungsplatz im kaufmännischen Bereich an. Nach einer Arbeits- und Belastungserprobung
ab 02.05.2011 im kaufmännischen Bereich begann der Kläger ab 01.09.2011 eine Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation
bei B., die er im Juli 2014 abschloss. Auf das Abschlusszeugnis vom 23.07.2014 wird verwiesen.
Auf die Gutachten des Neurologen und Psychiater Dr. S. vom 16.11.2011 und des Chirurgen, Handchirurgen und Unfallchirurgen
Dr. Sch. vom 16.12.2011 wird Bezug genommen. Der Kläger schilderte u.a., dass er den ursprünglich angestrebten metallverarbeitenden
Beruf nicht mehr ausüben könne. Er leide noch unter Kraftlosigkeit beider Hände (u.a. Aus-der-Hand-Fallen von Besteck), ein
gewisses Koordinationsdefizit der Finger der linken Hand, eingeschränkte Daumenbeweglichkeit beidseits, Mühe beim Schreiben
mit dem Ringfinger links auf der Computertastatur, Schmerzen bei Belastung, Wetterfühligkeit und Kälteempfindlichkeit. Dr.
S. bewertete die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) der als Unfallfolge verbliebenen Ulnaristeilschädigung im Bereich des
linken Handgelenks mit Muskelatrophien im Spatium interosseum I, III und IV, Adduktionsschwäche der Langfinger IV und V und
Sensibilitätsstörung im Bereich des Ulnarisnerven links mit 20 v.H. Dr. Sch. hielt als Unfallfolgen ein mittelgradiges Kraftdefizit
der rechten Hand, Streckdefizite der Daumenendgelenke beidseits, ein ausgeprägtes Kraftdefizit der linken Hand, eine distale
Schädigung des Nervus ulnaris links, ein Streckdefizit des Ringfinger-Zwischengelenks links, ein ausgeprägtes Defizit der
Spreiz- und Überkreuzbewegung sowie ein Defizit der Koordination der Finger der linken Hand fest und bewertete die MdE ab
01.09.2011 mit 30 v.H. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Arbeiten ausführen; die rechte Hand könne mittelschwer belastet
werden, während die linke Hand mittelschwere Belastungen nur zeitweise bzw. in Einzelfällen verrichten könne. Im Lehrberuf
als Kaufmann sei der Kläger arbeitsfähig.
Mit Bescheid vom 27.01.2012 gewährte die Beklagte dem Kläger wegen des Arbeitsunfalls vom 18.01.2011 Verletztenrente als vorläufige
Entschädigung nach einer MdE von 30 v.H. ab 01.09.2011 mit monatlichen Zahlungen von 204,40 EUR vom 01. bis 14.09.2011 und
306,60 EUR ab 15.09.2011. Der Rentenberechnung lag bis 14.09.2011 ein JAV in Höhe von 12.264,- EUR und ab 15.09.2011 in Höhe
von 18.396,- EUR zu Grunde. Zur Begründung der Höhe des JAV wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass maßgeblich der Mindest-JAV
nach §
85 Abs.
1 Nr.
1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) sei, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 40 % der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße und
ab Vollendung des 18. Lebensjahres am 15.09.2011 60 % der Bezugsgröße betrage.
Der Neurologe und Psychiater Dr. S. hielt im Gutachten vom 31.10.2013 als Unfallfolgen weiterhin eine Ulnaristeilschädigung
links, v.a. eine Schädigung des Ramus profundus nervi ulnaris mit deutlicher Adduktionsschwäche der Langfinger, Muskelatrophien
im Spatium interosseum I, weniger III und IV sowie im Bereich des Hypothenar und eine diskrete Sensibilitätsstörung an der
linken Handkante fest, die er weiter mit MdE von 20 v.H. bewertete. Auch Dr. Sch. bestätigte im Gutachten vom 17.11.2013 das
Fortbestehen der im Vorgutachten von ihm festgestellten Unfallfolgen (mit zunehmender Tendenz der Streckdefizite beider Daumenendgelenke
und des Ringfinger-Zwischengelenkes links), bei im Röntgenbild sichtbarer genereller Minderung des Kalksalzgehaltes im Sinne
einer Inaktivitätsosteoporose und beginnenden degenerativen Veränderungen an den Daumenendgelenken beidseits sowie am Ringfingerzwischengelenk.
Die MdE betrage weiter 30 v.H.
Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 06.12.2013 Verletztenrente auf unbestimmte Zeit in gleicher
Höhe wie bisher, nämlich 314,07 EUR monatlich, nach einer MdE von 30 v.H.
Am 13.01.2014 fragte der Vater des Klägers bei der Beklagten wegen einer Neuberechnung des JAV bei Ausbildungsabschluss an.
Mit Bescheid vom 27.01.2014 lehnte die Beklagte eine JAV-Neufestsetzung ab, weil es sich bei der im Unfallzeitpunkt ausgeführten
Tätigkeit nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des §
90 Abs.
1 SGB VII gehandelt habe. Die Einstiegsqualifizierung für den Tätigkeitsbereich Fertigungsmechaniker sei nach dem vorliegenden Vertrag
auf Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit ausgerichtet gewesen und würde
auf einen anerkannten Ausbildungsberuf vorbereiten. Voraussetzung einer Berufsausbildung sei eine geregelte, zu einem qualifizierten
beruflichen Abschluss führende Ausbildung. Die Ausbildung zum Industriekaufmann sei dagegen erst ab 01.09.2011 angetreten
worden.
Mit Widerspruch vom 25.02.2014 stellte der Klägerbevollmächtigte den Antrag, bei der Berechnung des JAV von einem Arbeitsunfall
während einer Ausbildung auszugehen. Mit der Einstiegsqualifizierung seien tatsächlich die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten
wie in einer Ausbildung vermittelt worden, der Kläger habe dieselbe Klasse wie die im 1. Ausbildungsjahr befindlichen Fertigungsmechaniker
und ebenso wie die Auszubildenden einen Metallkurs absolvieren müssen. Bei guten Leistungen sei nach der EQ eine Übernahme
in das 2. Ausbildungsjahr möglich gewesen. Der Kläger habe entsprechende Noten vorweisen können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, §
90 SGB VII regele die Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul- und Berufsausbildung oder Altersstufen. Eine Berufsausbildung diene
der Vermittlung bzw. dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die zur späteren Ausübung des Berufes benötigt würden. Voraussetzung
sei daher eine geregelte, zu einem qualifizierten beruflichen Abschluss führende Ausbildung. Keine Berufsausbildung in diesem
Sinn sei eine bloße berufliche Weiterbildung zur Erlangung eines bestimmten Status, zur Verbesserung der Qualifikation bzw.
der beruflichen Chancen oder Verdienstmöglichkeiten. Bei der vom Kläger durchgeführten EQ-Maßnahme habe es sich nicht um eine
entsprechende Ausbildung gehandelt, da mit Beendigung keine Qualifizierung zur Ausübung eines Berufes erreicht werde, sondern
nur eine Verbesserung der persönlichen Qualifikationen und der beruflichen Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Dagegen hat der Kläger am 08.08.2014 Klage beim Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat der Klägerbevollmächtigte insbesondere vorgetragen, dass alle Personen, die mit dem Kläger die
EQ absolviert hatten, in eine Beschäftigung übernommen worden seien.
Das SG hat die Beteiligten mit Schreiben vom 12.10.2015 zur beabsichtigten Entscheidung mit Gerichtsbescheid angehört und die Klage
mit Gerichtsbescheid vom 30.10.2015 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neufeststellung des JAV, wobei als Rechtsgrundlage
allein §
90 Abs.
1 SGB VII in Betracht komme. Die Einstiegsqualifizierung sei aber keine Berufsausbildung in diesem Sinne gewesen, da sie nur vorbereitende
Kenntnisse und Fertigkeiten für einen anerkannten Ausbildungsberuf vermittelt habe.
Gegen den am 09.12.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.01.2016 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht
(LSG) eingelegt. Die Berufungsbegründung entspricht im Wesentlichen der Widerspruchs- und Klagebegründung. Der Kläger habe
im Rahmen der EQ die gleiche Tätigkeit ausgeübt wie bei Berufsausbildung, es seien die gleichen Kenntnisse und Fähigkeit wie
in der Berufsausbildung vermittelt worden und die Teilnehmer hätten bei guten Leistungen mit Übernahme in das zweite Ausbildungsjahr
rechnen können.
Das durchgeführte Güterichterverfahren ist erfolglos gewesen. Das LSG hat von Amts wegen weitere Auskünfte und Unterlagen
vom Kläger, von der Beklagten, der Agentur für Arbeit D-Stadt, der B. AG, der Handwerkskammer, der IHK und der Städtischen
Berufsschule eingeholt.
Die Beklagte hat auf gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 23.09.2016 und vom 02.11.2016 mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht
auch eine Anwendung von §
90 Abs.
2 SGB VII nicht möglich sei, weil nach Auskunft der B. AG vom 18.10.2016 der maßgebliche Tarifvertrag für gleichartige, zum Unfallzeitpunkt
ausgeübte Tätigkeiten keine Erhöhungen nach Berufsjahren oder bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres vorsehe. §
90 Abs.
4 SGB VII sei nur anzuwenden, wenn sich nicht feststellen lasse, welches Ausbildungsziel der Versicherte ohne den Versicherungsfall
voraussichtlich erreicht hätte. Der Kläger habe aber am 01.09.2011 eine Ausbildung aufgenommen und diese abgeschlossen. Der
JAV sei entsprechend der Regelberechnung nach §
82 SGB VII berechnet und gemäß §
85 SGB VII auf den Mindest-JAV erhöht worden. Eine erhebliche Unbilligkeit nach §
87 SGB VII sei nicht festzustellen gewesen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 20.11.2016 einen Lebenslauf übermittelt. Danach sei er bis 03.07.2014 als Kaufmann für Bürokommunikation
bei B. tätig gewesen und arbeite seit 04.07.2016 als Logistikfachkraft. Vom 02.11.2015 bis 20.06.2015 habe er eine Weiterbildung
zum Wirtschaftsfachwirt absolviert.
Die Agentur für Arbeit D-Stadt hat mit E-Mail vom 27.12.2016 und Schreiben vom 01.03.2017 mitgeteilt, dass ihr keine Daten
mehr aus den Jahren 2009 bis 2011 vorliegen würden. Ob der Kläger arbeits- oder ausbildungsuchend gemeldet gewesen sei, könne
sie daher nicht beantworten. Allgemein könne Folgendes mitgeteilt werden: Eine betriebliche EQ diene der Vermittlung und Vertiefung
von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit (§
54a Drittes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB III). Sofern es gelinge, die Berufsreife in dem für die Ausbildung erforderlichen Umfang herzustellen, sei die Vermittlung in
Ausbildung erfahrungsgemäß leichter möglich. Die Förderung komme für folgende Zielgruppen in Betracht:
* ausbildungsreife Bewerberinnen und Bewerber mit Vermittlungshemmnissen, die in der Person oder in persönlichen Umständen
liegen, oder Personen, die wegen des Mangels an verfügbaren Ausbildungsangeboten im angestrebten Ausbildungsberuf nicht vermittelt
werden konnten
* Personen, die eignungsbedingte Einschränkungen im Hinblick auf den angestrebten Ausbildungsberuf aufweisen, aber grundsätzlich
für die Ausbildung in einem Betrieb geeignet sind - eine EQ diene hier insbesondere der Behebung noch vorhandener Einschränkungen.
* Personen mit Lernbeeinträchtigung oder sozialer Benachteiligung
* junge Menschen mit Behinderungen, sofern mit der EQ ihr individueller Förderbedarf abgedeckt werden könne.
Voraussetzung sei die Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit, um die Fördervoraussetzungen der EQ prüfen zu können (fachliche
Weisungen EQ Stand Juli 2016). Die Inhalte der EQ und deren didaktisch-methodische Vermittlung müssten grundsätzlich geeignet
sein, auf einen anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Handwerksordnung (HwO) vorzubereiten. Eine Übersicht über die geplanten Qualifizierungsinhalte solle in geeigneter Form im EQ-Vertrag enthalten
oder vom Arbeitgeber dem Förderantrag beigefügt werden. Auf die gerichtliche Frage, zu welchen beruflichen Tätigkeiten der
erfolgreiche Abschluss der EQ den Kläger qualifiziert hätte und ob es sich um einen Abschluss gehandelt habe, der mit einer
Ausbildung (ggf. auf welchem Niveau) vergleichbar gewesen sei, ist ausgeführt worden: "Grundsätzlich soll die Förderung einer
betrieblichen Einstiegsqualifizierung ermöglichen, dass junge Menschen mit erschwerten Vermittlungsperspektiven eine betriebliche
Berufsausbildung aufnehmen und diese Ausbildung im Erfolgsfall verkürzt wird. Die Einstiegsqualifizierung ist als Leistung
im Vorfeld der Aufnahme einer Berufsausbildung dem Bereich Berufsausbildungsvorbereitung zuzuordnen (§ 1 EQFAO)."
Ziel sei die Vermittlung in eine reguläre Ausbildung unmittelbar im Anschluss an die Förderung. Eine Anrechnung der EQ auf
die Dauer der nachfolgenden Ausbildung sei möglich nach § 8 Abs. 1 BBiG und § 27b Abs. 1 HwO, wobei die Anrechnung letztlich von der Dauer der EQ und den in Betrieb und Berufsschule erworbenen Kenntnissen abhänge.
Die IHK D-Stadt hat mit Schreiben vom 20.12.2016 und vom 01.03.2017 erklärt, die EQ sei 2004 als Instrument des Ausbildungspaktes
geschaffen worden, um Jugendliche und junge Erwachsene (i.d.R. unter 25 Jahren) fit für den Beruf zu machen. Ausbildungswillige
und ausbildungsfähige junge Menschen (mit eingeschränkten Vermittlungsperspektiven), die nach bundesweiten Nachvermittlungsaktionen
im Herbst keinen Ausbildungsplatz gefunden hätten, würden die Möglichkeit erhalten, Teile eines Ausbildungsberufes, einen
Betrieb und das Berufsleben kennen zu lernen. Die Inhalte des Qualifizierungsplans würden sich an denen anerkannter Ausbildungsberufe
orientieren. Die vorliegende EQ orientiere sich am zweijährigen Beruf Maschinen- und Anlagenführer und stimme nur in Teilen
mit dem 1. Ausbildungsjahr dieses Berufes überein, während einzelne Anteile dem Schwerpunkt Metall/Kunststoff im 2. Lehrjahr
zuzurechnen seien. Die Teilbereiche könnten in der Metallbranche für mehrere anerkannte Ausbildungsberufe Gültigkeit haben
(z.B. Industrie- oder Zerspanungsmechaniker).
Nach dem Bayerischen Schulgesetz gelte Berufsschulpflicht auch für Teilnehmer einer EQ, längstens bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres. Üblicherweise erfolge die Beschulung in der gleichen Fachklasse mit "regulären" Auszubildenden.
Die Jugendlichen würden sich im EQ-Vertrag verpflichten, im Rahmen der normalen Arbeitszeiten im Betrieb zu arbeiten und würden
entsprechende Berufsschulklassen besuchen. Bei der EQ handele es sich nicht um eine Maßnahme, die zu einem geregelten Berufsabschluss
führe. Am Ende der EQ würden die Teilnehmer ein betriebliches Zeugnis und ein IHK-Zertifikat erhalten, das den Übergang in
eine spätere Ausbildung oder Berufstätigkeit erleichtere. Mit diesem Zertifikat könne die EQ bei einvernehmlicher vertraglicher
Regelung bei Abschluss des Ausbildungsvertrags zeitlich auf die nachfolgende betriebliche Berufsausbildung angerechnet werden;
ein Rechtsanspruch darauf bestehe aber nicht. Im vorliegenden Fall wäre die Anrechnung auf den Beruf des Fertigungsmechanikers
möglich gewesen, da auch der Maschinen- und Anlagenführer (als Referenzberuf für die EQ) anrechnungsfähig wäre. B. D-Stadt
biete jedoch nur in Ausnahmefällen die Anrechnung an. Die Betriebe würden durch die EQ noch keine feste Bindung eingehen und
hätten die Chance, die Teilnehmer kennenzulernen und ihnen anschließend einen Ausbildungsvertrag anzubieten. Die Jugendlichen
könnten sich in der Praxis beweisen und einen guten Eindruck vermitteln. Nicht zuletzt sei die EQ für Jugendliche gedacht,
die noch nicht voll ausbildungsfähig seien und so an eine Ausbildung herangeführt werden könnten.
Auf den beigefügten Tätigkeitsplan Maschinen- und Anlageführer / Maschinen und Fertigungseinrichtungen, das Muster für ein
betriebliches Zeugnis, das Muster eines IHK-Zertifikates, das Infoblatt zur EQ, den Qualifizierungsplan sowie den Vergleich
des Rahmenlehrplans Maschinen- und Anlageführer mit der EQ wird verwiesen. Laut IHK-Zertifikat könne die EQ mit bis zu sechs
Monaten auf die Berufsausbildung angerechnet werden. Im Infoblatt der IHK zur EQ wird u.a. ausgeführt, (Punkt 8) dass dem
Jugendlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt würden, die Teilbereichen entsprechender Ausbildungsberufe entsprächen.
Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses sei die Vermittlung fachspezifischer und sozialer Kompetenzen. Daher sei § 26 BBiG rechtliche Basis für ein Vertragsverhältnis. Tarifvertrag gelte, wenn dieser auch die Praktikumsvergütung regele (Punkt 11),
z.B. der Chemie-Tarifvertrag zur Förderung der Integration von Jugendlichen oder der Tarifvertrag Metall- und Elektroindustrie
Pfalz über berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme für Jugendliche. Im Unterschied zur EQ richte sich die Berufsausbildungsvorbereitung
(§§ 68 ff. BBiG) an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung noch nicht
erwarten lasse und die von Bildungsträgern durchgeführt würden (Punkt 13). Die EQ bereite auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge
(Ausbildung) vor (Punkt 16). Schwerpunkt sei die Qualifizierung; der Jugendliche dürfe nicht wie eine Hilfskraft eingesetzt
werden (Punkt 17).
Die B. AG hat mit Schreiben vom 27.02.2017 und vom 20.04.2017 ausgeführt, dass die EQ auf den Ausbildungsberuf Fertigungsmechaniker
habe vorbereiten sollen. Zur Frage, ob es eine Art Ausbildungsplan (Qualifizierungsbausteine) der EQ gegeben habe und ob die
Teile aufeinander aufbauen würden, teilte der Arbeitgeber mit, es habe in der EQ den fixen Baustein "Metallkurs" gegeben.
Danach würden Bausteine in der EQ nur nach Verfügbarkeit der Kurse angeboten, d.h. wenn in sinnvollen Kursen freie Plätze
verfügbar seien, würden die Einstiegsqualifizierer individuell darin verplant. Die Ausbildungsinhalte seien nicht mit denen
im ersten Lehrjahr identisch. Der Kläger sei zur Teilnahme an denselben Berufsschulkursen wie Auszubildende verpflichtet gewesen.
Für Auszubildende fänden fest definierte Lehrbausteine im ersten Ausbildungsjahr statt, die mit Lernzielkontrollen überprüft
würden. Hingegen hätten die EQ-Teilnehmer keine definierten Lehrbausteine. Teilnehmer der EQ müssten keine Prüfungen absolvieren,
sondern nur Schulaufgaben in der Berufsschule durchführen. Das ausgestellte Zeugnis qualifiziere für keine speziellen Tätigkeiten.
B. übernehme keine EQ-Teilnehmer anderer Betriebe. Bei persönlicher Eignung würden EQ-Teilnehmer in der Regel in ein Ausbildungsverhältnis
übernommen.
Tatsächlich seien damals alle Einstiegsqualifizierer in ein Ausbildungsverhältnis übernommen worden. Eine regelmäßige Übernahme
in das zweite Ausbildungsjahr gebe es nicht. Mittlerweile werde davon abgesehen, weil es nicht dem Zweck entspreche. Grund
für die Entscheidung, einen Bewerber nicht als Auszubildenden einzustellen, sondern eine EQ-Maßnahme durchzuführen, sei Fehlen
der Ausbildungsreife. Der Kläger sei nicht als Auszubildender eingestellt worden, weil er zu Beginn des EQ-Programms noch
nicht über die notwendige Ausbildungsreife verfügt habe.
Auf das beigefügte Muster zum betrieblichen Zeugnis zur EQ "Metall - Fertigungsmechaniker" wird verwiesen. Neben einer Leistungsbeurteilung
werden 6 Beurteilungskriterien (Fachqualifikation, zielorientierte Arbeitstechnik und -weise, Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen,
wirtschaftlicher und ökologischer Einsatz von Hilfsstoffen, Arbeitsvorbereitung - Sauberkeit - Ordnung, Qualitätsorientierung)
nach Erkennbarkeit - unterteilt in 5 Grade (nicht / schwach/ ausreichend / gut / ausgeprägt erkennbar) - bewertet. Das Qualifikationsziel
gilt als erreicht, wenn mindestens 4 Beurteilungskriterien mit mindestens "ausreichend erkennbar" bewertet werden.
Die Städtische Berufsschule D-Stadt hat mit Schreiben vom 16.11.2017 mitgeteilt, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.11.2010
bis 18.01.2011 an 7 Donnerstagen mit je 10 Unterrichtsstunden (Dauer 45 Min.) und an 2 Freitagen mit 9 Unterrichtsstunden
die Berufsschule besucht habe, Unterrichtet worden seien die Fächer Ethik, Deutsch, Sozialkunde, Instandhaltung, Fertigungstechnik
und Bauelemente.
Das LSG hat die Beklagte um Probeberechnungen bei Anwendung von §
90 Abs.
1 SGB VII gebeten, wenn unterstellt wird, die EQ sei Teil der Berufsausbildung und die anschließende Lehre zum Fertigungsmechaniker
sei ohne Versicherungsfall zum 31.08.2014 abgeschlossen worden, sowie bei Anwendung von §
90 Abs.
2 SGB VII.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 20.04.2018 und 18.05.2018 mitgeteilt, dass bei Beurteilung der EQ als Teil der Berufsausbildung
der JAV nach Ausbildungsende zum 31.08.2014 45.097,17 EUR betrage bzw. aufgrund der Anpassungsfaktoren ab 07/2015 46.044,21
EUR, ab 07/2016 48.001,09 EUR und ab 07/17 48.913,11 EUR, woraus sich eine aktuelle Verletztenrente von monatlich 815,22 EUR
ergebe. Derzeit betrage die gezahlte Verletztenrente auf Basis des Mindest-JAV monatlich 346,33 EUR. Die Beklagte hat zugleich
geltend gemacht, dass §
90 Abs.
1 SGB VII nicht anwendbar sei, weil die Ausbildung aus Gründen, die nicht rechtlich wesentlich mit dem Versicherungsfall zusammenhingen,
endgültig abgebrochen worden sei. Der Kläger habe aus unfallunabhängigen Gründen ab 01.09.2011 seine kaufmännische Ausbildung
begonnen. Eine Anwendung von §
90 Abs.
2 SGB VII komme nicht in Betracht und sei nicht Berufungsgegenstand. Der Entgeltrahmentarifvertrag sehe für Entgeltgruppe 1 (ungelernte
Tätigkeit) keine Höherstufung in Stufe B oder C der Entgelttabelle nach Ablauf einer bestimmten Tätigkeitsdauer oder bei Vollendung
eines bestimmten Lebensjahres vor (§ 4 ERA-TV). Auf die übersandten Tarifverträge sowie Entgelttabellen und das Schreiben der IG Metall vom 08.03.2016 wird verwiesen.
Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 08.05.2018 beanstandet, dass die Beklagte entgegen dem bisherigen Konsens
nun von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Der Kläger habe seine EQ gerade wegen des Arbeitsunfalls vom 18.01.2011 nicht
beenden können. Den Ausführungen zu §
90 Abs.
2 SGB VII sei entgegenzuhalten, dass bei ungelernten Arbeitern in der Gruppe 3 oder 4 nach § 4 ERA-TV durchaus eine Höherstufung nach gewissen Zeitabläufen vorgesehen sei.
Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 wird verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 30.10.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 27.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2014 zu verpflichten, dem Kläger unter Neufestsetzung des
Jahresarbeitsverdienstes mit 45.097,17 Euro entsprechend dem im August 2014 vorgesehenen Arbeitsentgelt eines Fertigungsmechanikers
nach Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrages für die bayerische Metall- und Elektroindustrie ab 01.09.2014 entsprechend höhere
Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG und die Akte des LSG Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
A) Die zulässige Berufung erweist sich als begründet. Denn der Kläger hat Anspruch auf höhere Verletztenrente gemäß §
90 Abs.
1 SGB VII i.V.m. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) auf den eines Fertigungsmechanikers, so dass der Gerichtsbescheid
des SG vom 30.10.2015 sowie der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27.01.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2014
aufzuheben sind.
Streitgegenstand ist nicht nur die Neufeststellung des JAV, sondern die Höhe der Verletztenrente und damit die Feststellung
der Höhe der Verletztenrente auf Grundlage eines neu festzusetzenden JAV. Denn die Neufeststellung des JAV gemäß §
90 SGB VII ist nur eine verwaltungsinterne Klärung eines Wertfaktors im Rahmen der Vorbereitung der Feststellung des Werts des Rechts
auf Verletztenrente als solches (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 14/11 R - Juris RdNr. 18). Statthafte Klageart ist daher in diesen Fällen eine kombinierte Anfechtungs- und unechte Leistungsklage
auf Verurteilung zur Zahlung einer höheren Verletztenrente nach §§
54 Abs.
1, Abs.
4 SGG. Dementsprechend ist die gerichtliche Prüfung nicht auf die Anwendung von §
90 Abs.
1 SGB VII beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 14/11 R - Juris RdNr. 21 f.).
Grundsätzlich richtet sich der JAV gemäß §
82 Abs.
1 Satz 1
SGB VII ebenso wie bei der Vorgängerregelung des § 571 Abs. 1 Satz 1
Reichsversicherungsordnung (
RVO) nach dem Gesamtbetrag von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der
Versicherungsfall eingetreten ist. Für Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres sehen die §§
85,
86 SGB VII wie zuvor § 575
RVO bestimmte Mindestwerte für den JAV vor, gestaffelt nach Lebensalter. Dementsprechend hatte die Beklagte beim Kläger, der
in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Arbeitsunfall nur 424 EUR Entgelt aus der Beschäftigung erzielt hatte, gemäß §
85 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VII den JAV bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit 40% und ab Vollendung des 18. Lebensjahres nach §
90 Abs.
5 i.V.m. §
85 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGB VII mit 60% von 30.660 EUR als der 2011 für die alten Bundesländer maßgebenden Bezugsgröße im Sinne von §
18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Anpassungsregel der Geldleistungen nach §
95 SGB VII ergab sich zuletzt ab 01.07.2017 ein monatlicher Verletztenrentenbetrag in Höhe von 346,33 EUR.
§
90 SGB VII sieht in folgenden Fällen eine Neufestsetzung des JAV nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen
vor:
(1) Tritt der Versicherungsfall vor Beginn der Schulausbildung oder während einer Schul- oder Berufsausbildung der Versicherten
ein, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst von dem Zeitpunkt an neu festgesetzt, in
dem die Ausbildung ohne den Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre oder bei einem regelmäßigen Verlauf der
Ausbildung tatsächlich beendet worden ist. Der Neufestsetzung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das in diesem Zeitpunkt
für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarifvertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche Regelung,
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt.
(2) Haben die Versicherten zur Zeit des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird, wenn es für sie
günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst jeweils nach dem Arbeitsentgelt neu festgesetzt, das zur Zeit des Versicherungsfalls
für Personen mit gleichartiger Tätigkeit bei Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder bei Vollendung eines bestimmten
Lebensjahres durch Tarifvertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für
derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt. Es werden nur Erhöhungen berücksichtigt, die bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres vorgesehen sind.
(3) Können die Versicherten in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht
nachgehen, wird, wenn es für sie günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst nach den Erhöhungen des Arbeitsentgelts neu festgesetzt,
die zur Zeit des Versicherungsfalls von der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres, der Erreichung eines bestimmten Berufsjahres
oder von dem Ablauf bestimmter Bewährungszeiten durch Tarif festgesetzt sind; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt
maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt.
(4) Ist der Versicherungsfall vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten und lässt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren
Schul- oder Berufsausbildung nicht feststellen, welches Ausbildungsziel die Versicherten ohne den Versicherungsfall voraussichtlich
erreicht hätten, wird der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 21. Lebensjahres auf 75 vom Hundert und mit Vollendung
des 25. Lebensjahres auf 100 vom Hundert der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.
(5) Wurde der Jahresarbeitsverdienst nach den Vorschriften über den Mindestjahresarbeitsverdienst oder über den Jahresarbeitsverdienst
für Kinder festgesetzt, wird er, vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 1 bis 4, mit Vollendung der in diesen Vorschriften
genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Vomhundertsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.
(6) In den Fällen des § 82 Abs. 2 Satz 2 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Die rückwirkende Ergänzung von §
90 Abs.
1 Satz 1
SGB VII um den letzten Halbsatz "oder bei einem regelmäßigen Verlauf der Ausbildung tatsächlich beendet worden ist" erfolgte mit
dem 5.
SGB IV-Änderungsgesetz vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 01.01.1997 (vgl. Art. 15 Abs. 2 5.
SGB IV-ÄndG) in Reaktion auf das BSG-Urteil vom 18.09.2012 (B 2 U 11/11 R - Juris), um entgegen dieser Entscheidung in Fortsetzung der vorherigen Rechtsprechung und Rechtslehre klarzustellen, dass
auch in Fällen, in denen die Ausbildung trotz des Versicherungsfalls ohne Verzögerung abgeschlossen wird, eine Anpassung des
JAV nach § 90 Abs. 1 erfolgen könne (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 18/3699 S. 41). Ob die Ausbildung abgebrochen,
verzögert abgeschlossen oder ohne Verzögerung abgeschlossen werde, sei für die Anpassung des JAV nach § 90 Absatz 1 unerheblich,
weil in allen drei Fällen dieselben auszugleichenden Nachteile beim JAV auftreten könnten.
Im Übrigen knüpft der mit Einführung des
SGB VII geschaffene §
90 SGB VII an die Vorgängervorschrift in § § 573
RVO i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz
- UVNG) vom 30.04.1963 (BGBl. I S. 241) an, die folgendermaßen lautete:
(1) Befand sich der Verletzte zur Zeit des Arbeitsunfalls noch in einer Schul- oder Berufsausbildung, so wird, wenn es für
den Berechtigten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung
neu berechnet. Der neuen Berechnung ist das Entgelt zugrunde zu legen, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung
und gleichen Alters durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich ist.
(2) War der Verletzte zur Zeit des Arbeitsunfalls noch nicht 25 Jahre alt, so wird, wenn es für den Berechtigten günstiger
ist, der Jahresarbeitsverdienst dem Arbeitsentgelt angepaßt, das zur Zeit des Arbeitsunfalls von der Vollendung eines bestimmten
Lebensalters ab, höchstens aber des 25. Lebensjahrs, für Personen mit gleichartiger Tätigkeit durch Tarif festgesetzt oder
sonst ortsüblich ist.
(3) Kann eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person infolge des Arbeitsunfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen,
so ist der Jahresarbeitsverdienst den Verdiensterhöhungen anzupassen, die zur Zeit des Arbeitsunfalls von der Erreichung eines
bestimmten Lebens- oder Berufsjahrs ab durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich sind.
Nach den Gesetzesmaterialien zu den
RVO-Regelungen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks. IV/120, S. 57 zu §§ 570 bis 578) sollte für alle grundsätzlich das
Arbeitseinkommen im Jahre vor dem Unfall maßgeblich (§ 571) sein. Mit § 573
RVO (§ 574 Gesetzentwurf) sollte die Regelung des bisherigen § 565
RVO beibehalten werden, die einen Ausgleich für Mindereinnahmen für Jugendliche und in der Ausbildung befindliche Verletzte vorsah
(BT-Drucks. IV/120 S. 57). § 573 Abs. 3
RVO, entsprechend § 574 Abs. 2 Gesetzentwurf, sollte die Verletzten begünstigen, die in jungen Jahren einen Arbeitsunfall erlitten haben; bei Berechnung
ihrer Leistungen sollte stets das Entgelt zu Grunde gelegt werden, das der Tarifvertrag für bestimmte spätere Lebensjahre
für sie vorgesehen hätte (vgl. BT-Drucks. IV/938 (neu) S. 11 zur § 574 Gesetz-E). Auf das bei Vollendung des 25. Lebensjahres
statt des 21. Lebensjahres zu gewährende Entgelt wurde abgestellt, weil nach manchen Tarifen das höchstmögliche Entgelt erst
nach dem 21. Lebensjahr vorgesehen sei (vgl. ebenda).
Der durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz
- UVEG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254) geschaffene §
90 SGB VII entsprach in Absatz 1 im Wesentlichen § 573 Abs. 1
RVO, wobei klargestellt wurde, dass die Vorschrift auch Anwendung finde, wenn der Versicherungsfall vor Beginn der Schulausbildung,
z.B. im Kindergarten, eingetreten sei (vgl. Gesetzesbegründung vom 24.08.1995, BT-Drucks. 13/2204 S. 96 zu §
90 SGB VII). §
90 Abs.
2 SGB VII erweiterte das geltende Recht in § 573 Abs. 2
RVO, weil nun der JAV bei tarifvertraglich festgelegten Stufen bis zum 30. Lebensjahr (bisher 25. Lebensjahr) und wegen der Erhöhung
des Arbeitsentgelts bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Berufsjahren neu festzustellen ist. §
90 Abs.
3 SGB VII entspricht im Wesentlichen § 573 Abs. 3
RVO, berücksichtigt aber auch tarifliche Entgelterhöhungen, die nicht an Lebens- oder Berufsjahre, sondern an bestimmte Bewährungszeiten
geknüpft sind. Dagegen enthält §
90 Abs.
4 SGB VII eine Neuregelung über eine pauschalierte, an der Bezugsgröße orientierte Neufestsetzung des JAV für bestimmte Unfälle im
Kindesalter.
In der Begründung (BT-Drucks. 13/2204 S. 96) wurde dazu ausgeführt: "In der Verwaltungspraxis und in der Rechtsprechung haben
sich bei der Anwendung des § 573
RVO dann Feststellungsschwierigkeiten ergeben, wenn sich der Versicherungsfall im frühen Lebensalter ereignet hat und sich weder
aus der Zeit vor dem Versicherungsfall noch aus dem weiteren Werdegang des Kindes nach dem Versicherungsfall ausreichende
Anhaltspunkte über das hypothetische Ausbildungsziel (ohne den Unfall) herleiten lassen. Dies gilt insbesondere für schwerwiegende
Schädigungen mit neurologischen und intellektuellen Ausfallerscheinungen, die zu einer starken Beeinträchtigung der weiteren
Ausbildung oder zu ihrem vollständigen Abbruch führen. Eine Orientierung an Beruf und Lebensstellung der Eltern bzw. Geschwister
ist unbefriedigend. Die Vorschrift sieht für diese Fälle in Anlehnung an eine Empfehlung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger
der öffentlichen Hand, die sich auf die Billigkeitsvorschrift des § 577
RVO stützt, eine Neufestsetzung zu gesetzlich festgelegten Zeitpunkten (21. und 25. Lebensjahr) und mit gesetzlich festgelegten
festen Beträgen in Vom-Hundert-Sätzen der Bezugsgröße vor."
Damit ergänzt §
90 Abs.
4 SGB VII die Regelung des §
90 Abs.
1 SGB VII (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R - Juris RdNr. 15).
Sachgrund für die gesetzliche Änderung der abstrakten Schadensbewertung des Ausgangs-JAV ist, dass es unbillig wäre, solche
jungen Verletzten trotz des weiteren Folgeschadens an dieser Ausgangs-JAV festzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R - Juris RdNr. 22). Grundsätzlich wird mittels der Verletztenrente (anteilig nach dem MdE-Grad) das durch den Versicherungsfall
abstrakt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im weiteren Leben (möglicherweise) nicht mehr erzielbare Gesamteinkommen ersetzt
(vgl. BSG a.a.O. - RdNr. 29). Zu dessen Schätzung wird im Rahmen der §§
82 ff.
SGB VII grundsätzlich auf das Gesamteinkommen des letzten Kalenderjahres vor dem Versicherungsfall abgestellt, weil dies meist eine
hinreichende Beurteilungsgrundlage für das wirtschaftliche Ergebnis bildet, das der Verletzte ohne den Versicherungsfall voraussichtlich
(weiterhin) erlangt hätte (vgl. BSG, a.a.O.).
Schon die Erstfeststellung des JAV (vgl. §§
82 bis
88 SGB VII) erfolgt aber mit Blick auf die Frage, ob und inwieweit die Entwicklung in diesem Kalenderjahr vor dem Versicherungsfall
den wirtschaftlichen Standard wiedergibt, wie er ohne Versicherungsfall fortbestanden hätte (vgl. BSG, a.a.O. - Juris RdNr. 30). Das Gesetz regelt in §
82 Abs.
1 Satz 2 bis §
86 SGB VII Fallgruppen, in denen u.a. die Regelberechnung nach §
82 Abs.
1 Satz 1
SGB VII keine gerechte oder billige Grundlage für die Schätzung des Entgangenen bildet; soweit gleichwohl ein im Einzelfall erheblich
unbilliges Ergebnis verbleibt, sieht §
87 SGB VII subsidiär eine Einzelfall-Schätzung des JAV nach billigem Ermessen vor (vgl. BSG, a.a.O. - Juris RdNr. 31).
Gerade bei Kindern und Jugendlichen kann die Regelberechnung der Erstfeststellung grob unangemessen werden, wenn unberücksichtigt
bleibt, dass ihr danach vermutlich fortgesetztes Gesamteinkommen (JAV der Erstfeststellung) unter Umständen nicht das wiedergibt,
was sie im späteren Leben ohne den Versicherungsfall voraussichtlich als Einkommen zur Lebensführung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
abstrakt hätten erlangen können; dann würde schon abstrakt nicht hinreichend beachtet, welche Einbußen der Versicherungsfall
zur Folge hatte (vgl. BSG, a.a.O. - Juris RdNr. 33). Deswegen hat der Gesetzgeber diese Problematik in §
90 SGB VII typisierend geregelt (vgl. BSG, a.a.O. - Juris RdNr. 34), wobei das BSG - vor der Ergänzung von §
90 Abs.
1 SGB VII durch Gesetz vom 15.04.2015 - folgendes stimmiges Konzept herausgearbeitet hatte (vgl. BSG, a.a.O. - Juris RdNr. 35):
* § 90 Abs. 1 regele, dass ein höherer Wert des JAV neu festzustellen sei, falls der JAV günstiger sei, der sich nach Maßgabe
von §
90 Abs.
1 S. 2
SGB VII für den Tag ergebe, an dem der Versicherte seine Ausbildung voraussichtlich beendet habe.
* §
90 Abs.
2 SGB VII erfasse dann die Fälle, in denen nach der Erstfeststellung bei unter 30-jährigen Versicherten diese vor Vollendung des 30.
Lebensjahres an tarifvertraglichen oder ortsüblichen Erhöhungen des Arbeitsentgelts nicht teilgenommen haben, die zur Zeit
des Versicherungsfalls für Personen mit gleichartiger Tätigkeit für den späteren Fall vorgesehen waren, dass sie ein bestimmtes
Berufsjahr erreichen oder ein bestimmtes Lebensjahr vollendet haben. Diesen Versicherten sei nämlich in der gesetzlich typisierenden
Betrachtung regelmäßig wegen des Versicherungsfalls die Entgelthöhe entgangen. Wenn dies einen günstigeren JAV brächte, bestehe
ein Neufeststellungsanspruch.
* Ferner entstehe ein Neufeststellungsanspruch gemäß §
90 Abs.
3 SGB VII sogar über das 30. Lebensjahr hinaus, falls in den Fällen des §
90 Abs.
1 oder Abs.
2 SGB VII der Versicherungsfall eine Erwerbstätigkeit unmöglich gemacht habe.
* Unter Berücksichtigung des §
90 Abs.
5 und des §
90 Abs.
6 SGB VII sowie der subsidiären Billigkeitsregelung in §
91 SGB VII ergebe sich ein stimmiges Konzept, das typisierend Fallgestaltungen regele, in denen davon ausgegangen werden könne, dass
das eigentlich nach der Regelberechnung der §§
82 ff.
SGB VII zu Grunde zu legende Arbeitseinkommen als unbillig erscheine.
* Im Übrigen werde selbst bei denjenigen, die nur von der Regelberechnung erfasst werden und keinen Anspruch auf Neufeststellung
nach §
90 SGB VII haben, im Falle eines besonders niedrigen Erwerbseinkommens im letzten Jahr vor dem Versicherungsfall in jedem Fall entweder
der Mindest-JAV des §
85 SGB VII oder - bei Kindern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - ein besonders gesetzlich festgelegter JAV zu Grunde
gelegt (§
86 SGB VII).
Als gemeinsame Voraussetzung hatte das BSG gesehen, dass zeitlich nach Erstfeststellung des JAV ein Ereignis - in hypothetischer und typisierender Beurteilung wegen
des Versicherungsfalls - nicht oder verspätet eingetreten ist, das ein höheres Gesamteinkommen/Arbeitsentgelt erbracht hätte
als es bei der Erstfestsetzung des JAV zu Grunde gelegt worden sei (vgl. BSG, a.a.O. - Juris RdNr. 34).
§
90 Abs.
1 SGB VII soll also Personen, die schon vor oder während der Zeit der Ausbildung für einen Beruf einen Arbeitsunfall erleiden und deshalb
im Jahr vor dem Unfall regelmäßig noch nicht das volle Arbeitsentgelt erzielt haben, zur Vermeidung von Härten so stellen,
als hätten sie den Unfall nach der voraussichtlichen Beendigung der Berufsausbildung - bei höherem JAV - erlitten (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 11/ 11 R - Juris RdNr. 27 m.w.N., BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 17). Dabei muss kein innerer Zusammenhang zwischen der Schul- oder Berufsausbildung und der zum Unfall führenden
Verrichtung gegeben sein; vielmehr genügt der zeitliche Zusammenhang ("während") mit der Ausbildung (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2011 - B 2 U 11/11 R - Juris RdNr. 27), z.B., dass ein Schüler in seiner Freizeit eine Aushilfstätigkeit verrichtet.
Der Begriff der Berufsausbildung wird in §
90 Abs.
1 Satz 1
SGB VII selbst nicht definiert, so dass seine Bedeutung aus dem Wortsinn sowie dem systematischen Zusammenhang und dem Zweck der
Regelung erschlossen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 15). Das BSG hat zu der dem §
90 Abs.
1 SGB VII inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des § 573 Abs. 1
RVO ausgeführt, dass Ausbildung in diesem Sinne ein eigenständiger, nach dem Gesetzeszweck zu bestimmender Rechtsbegriff ist
und nicht ohne Weiteres eine Übertragung aus anderen sozialrechtlichen Vorschriften oder aus dem Steuerrecht erfolgen kann
(vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 - Juris RdNr. 17; BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 15). Nach dem Wortsinn dient eine Berufsausbildung der Vermittlung bzw. dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten,
die zur späteren Ausübung des Berufes benötigt werden. Daran anknüpfend hat das BSG für die Anwendung von §
90 Abs.
1 SGB VII bzw. seiner Vorläufervorschriften stets eine geregelte, zu einem qualifizierten beruflichen Abschluss führende Ausbildung
vorausgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 16 m.w.N.) Dieses Begriffsverständnis decke sich mit der in § 1 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) beschriebenen Aufgabenstellung, nach der Berufsausbildung die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit
in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)
in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen hat (vgl.
BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 16). Erforderlich sei, dass von einer qualifizierten Ausbildungsinstitution für den Beruf notwendige Kenntnisse
und Fertigkeiten planmäßig vermittelt werden (vgl. BSG, a.a.O.). Allerdings erstreckt sich der Anwendungsbereich von §
90 Abs.
1 SGB VII auch auf Bereiche der beruflichen Bildung, für die das BBiG nicht oder nicht uneingeschränkt gilt wie eine Hochschulausbildung, eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
oder in einem Handwerksberuf, weil Wortlaut und Zweckbestimmung einer Begrenzung auf bestimmte berufliche Ausbildungen entgegenstehen
(vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 18). Ferner werden Berufe einbezogen, bei denen die Ausbildung nicht durch Rechtsnormen geregelt ist, wie z.B.
bei einer Ausbildung zum Journalisten (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris). Voraussetzung ist aber, dass die Bildungsmaßnahme zu einem qualifizierten Abschluss führt (vgl. Keller, in: Hauck/
Noftz, Kommentar zum
SGB VII, zu § 90 RdNr. 7a; BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris; BSG, Urteil vom 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R - Juris), weshalb eine Einarbeitung für eine ungelernte Tätigkeit nicht genügt. Ob Ausbildungen unterhalb der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG bestimmten Ausbildungsdauer - also von weniger als zwei Jahren - ausreichen, hat das BSG im Urteil vom 07.02.2006 (B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 18) offengelassen (bejahend Keller, a.a.O. - RdNr. 7a). Auch ist Berufsausbildung im Sinn von §
90 SGB VII nicht nur die erste, sondern jede zu einem beruflichen Abschluss führende Bildungsmaßnahme, z.B. eine zweite Ausbildung (vgl.
BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr.
18); allerdings ist zu beachten, dass nach §
90 Abs.
1 SGB VII nur eine einzige Neuberechnung stattfindet und zwar nach der voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Beendigung der ersten Ausbildung
nach dem Versicherungsfall (vgl. Keller, a.a.O. - RdNr. 7b). Berufsausbildung kann auch aus mehreren Abschnitten bestehen.
Wesentlich ist nach der BSG-Rechtsprechung, welcher (mögliche) Abschluss mit der zur Zeit des Unfalls begonnenen Ausbildung angestrebt wird.
Dagegen zählt berufliche Weiterbildung (z.B. Ausbildung zum Facharzt, Studium zum Zweck der Promotion) nicht zur Berufsausbildung,
selbst wenn während dieser Zeit die Berufstätigkeit unterbrochen oder reduziert wird (vgl. BSG vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 16). Denn im Gegensatz zur Ausbildung ist eine Weiterbildung von dem Ziel geprägt, vorhandene berufliche Kenntnisse
und Fähigkeiten festzustellen, zu erhalten oder der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu
ermöglichen (vgl. Keller, a.a.O. - RdNr. 7d) und wird nicht vom Wortsinn der Ausbildung erfasst; einer Anwendung der Vorschrift
stehen der Ausnahmecharakter des §
90 SGB VII (vgl. BSG, Urteil vom 26.04.2016 - B 2 U 14/14 R - Juris) und die unterschiedliche typische Ausgangssituation entgegen. Während eine Person in Schul- oder Berufsausbildung
typischerweise noch kein oder nur geringes Arbeitseinkommen erzielt, ist für Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen typisch,
dass sie schon zuvor berufstätig waren und die Bildungsmaßnahme berufsbegleitend oder zur Behebung zwischenzeitlich eingetretener
Arbeitslosigkeit - dann i.d.R. mit Bezug von Lohnersatzleistungen - durchführen, woran die JAV-Berechnung anknüpfen kann (vgl.
BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris RdNr. 21).
Eine einheitliche Ausbildung im Sinne von §
90 Abs.
1 SGB VII ist nach Rechtsprechung des BSG nicht nur eine Stufenausbildung, bei der der erfolgreiche Abschluss einer Stufe Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zur
weiteren Ausbildungsstufe ist (z.B. Abschluss als landwirtschaftlicher Gehilfe als Aufnahmebedingung für die Höhere Landbauschule),
sondern auch eine sogenannte Gesamtausbildung, d.h. wenn eine Ausbildung in eine darauf aufbauende Ausbildung einmündet, dies
von vornherein so geplant war und dies objektiv sinnvoll ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.08.1993 - 2 RU 24/92 - Juris RdNr. 20).
Als Zeit der Schul- und Berufsausbildung ist ferner nicht nur die Zeit anzusehen, in der der junge Mensch tatsächlich an Ausbildungsmaßnahmen
teilnimmt, sondern auch die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z.B. Abitur und Studium), sofern sich diese
im Rahmen des Üblichen hält (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 18). Das BSG hat hierzu im Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 18) folgendes ausgeführt:
"RdNr.18: In die Schul- oder Berufsausbildung sind solche Unterbrechungen einzubeziehen, die mit ihr notwendigerweise oder
regelmäßig verbunden sind (BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81; BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 12). Das sind u.a. solche, die der Ausbildung eigentümlich, also nicht vom Auszubildenden zu vertreten sind und auf schul-
bzw. hochschulorganisatorischen Ursachen beruhen (vgl. BSGE 32, 120, 121 = SozR Nr 42 zu § 1267
RVO; BSGE 56, 154, 156 = SozR 2200 § 1267 Nr. 31; BSG SozR 2200 § 1259 Nrn. 39, 51). Diese die Ausbildung verzögernden, aber ihr zuzurechnenden Übergangszeiten können in der Regel eine Dauer von
bis zu vier Monaten haben. Dies hat die Rechtsprechung des BSG zum Rentenversicherungsrecht in Anlehnung an § 2 Abs 2 Satz 4 des
Bundeskindergeldgesetzes (
BKGG) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung entschieden (BSG SozR 3-2200 § 1267 Nrn. 1 und 3; BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 1 m.w.N). Danach - wie auch nach der zeitlich daran anschließenden Regelung des §
32 Abs.
4 Satz 1 Nr.
2 Buchst b des
Einkommensteuergesetzes und des § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst b
BKGG n.F.- ist die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten als Ausbildungszeit nur zu berücksichtigen, wenn sie höchstens
vier Monate beträgt. Der Senat hält die entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften zum Kindergeld bei der Auslegung
des §
90 Abs
1 Satz 1
SGB VII jedenfalls dann für geboten, wenn es sich - wie hier ... - um den Zeitraum zwischen Abitur und Studienbeginn handelt, der
innerhalb der Viermonatsfrist liegt und der von der Rechtsprechung des BSG im Rentenversicherungsrecht als Hauptanwendungsfall der Übergangszeiten angesehen wird, für welche die Aufrechterhaltung
des Ausbildungsstatus bejaht worden ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3)."
In der Literatur (vgl. hierzu Keller, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum
SGB VII, Stand 09/2017, zu §
90 RdNr. 8a; Schudmann, in: Juris-Praxiskommentar zum
SGB VII, Stand 08.12.2015, zu §
90 RdNr. 44; Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, zu §
90 SGB VII RdNr. 4b) wird ferner die Auffassung vertreten, dass die zeitliche Höchstgrenze des §
67 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 Buchst. b
SGB VII von vier Monaten für eine Unterbrechung von Ausbildungszeiten im Rahmen von §
90 SGB VII nicht gelte, sofern der Versicherte die Ausbildung erkennbar so bald wie möglich fortsetzen wolle, weil sich die Zweckbestimmung
von §
90 Abs.
1 SGB VII - Vermeidung von Härten durch Anknüpfung auf Dauer an ausbildungsbedingt geringe Bezüge - von derjenigen des §
67 SGB VII - Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrente - unterscheide. Nach dieser Auffassung ist §
90 Abs.
1 SGB VII auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich der Versicherungsfall in der Zeit des Wartens auf eine Ausbildungsstelle nach Ende
der Schulausbildung, unabhängig von der Dauer der Zwischenzeit, ereignet hat (vgl. Keller, a.a.O. - RdNr. 8a). Anhaltspunkte
für das Bestreben, die Ausbildung sobald wie möglich fortzusetzen, seien z.B. laufende Bewerbungsgesuche um eine Ausbildungsstelle.
Vor diesem Hintergrund befand sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt nach Überzeugung des Senats in einer Ausbildung im Sinne
von §
90 Abs.
1 SGB VII und hat Anspruch auf höhere Verletztenrente ab 01.09.2014 aufgrund Neufestsetzung des JAV gemäß §
90 Abs.
1 SGB VII. Angesichts der Besonderheiten im vorliegenden Fall ist nach Überzeugung des Senats die Teilnahme des Klägers an der EQ zum
Fertigungsmechaniker seiner Ausbildung zuzurechnen.
Allerdings ist die EQ zum Fertigungsmechaniker selbst keine eigenständige Berufsausbildung im Sinne von § 1 Abs. 3 BBiG. Das Instrument der EQ wurde nach der gesetzlichen Grundkonzeption im Wesentlichen als Maßnahme der Berufsausbildungsvorbereitung
gemäß § 1 Abs. 2 BBiG geschaffen, mit dem Ziel, durch Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung
in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen, wie die Entstehungsgeschichte zeigt.
Rechtsgrundlage für die EQ des Klägers war § 235b Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) in der Fassung des 23. BAföG-Änderungsgesetz vom 24.10.2010 (BGBl. I S. 1422) in der vom 01.08.2010 bis 31.03.2012 geltenden Fassung (im Folgenden:
SGB III a.F.) und lautete folgendermaßen:
(1) 1Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer
Höhe von 216 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag
des Auszubildenden gefördert werden. 2Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen
für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. 3Soweit die betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung
nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie
1. auf der Grundlage eines Vertrages im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes mit dem Auszubildenden durchgeführt wird,
2. auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes, § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des Seemannsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes vorbereitet und
3. in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeit von mindestens
20 Wochenstunden durchgeführt wird.
(3) 1Der Abschluss des Vertrages ist der nach dem Berufsbildungsgesetz, im Falle der Vorbereitung auf einen nach dem Altenpflegegesetz anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen. 2Die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. 3Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche
Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.
(4) Förderungsfähig sind
1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven,
die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keinen Ausbildungsplatz haben,
2. Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen, und
3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende.
(5) 1Die Förderung eines Auszubildenden, der bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb
oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen
Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist
ausgeschlossen. 2Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartner oder Eltern durchgeführt
wird.
Gemäß § 26 BBiG gelten, soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten,
Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses
Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 23 und 25 BBiG mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung
des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden kann.
Zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls des Klägers war die EQ im
SGB III (§ 235 b
SGB III) unter dem Fünften Kapitel (Leistungen an Arbeitgeber) Zweiter Abschnitt (Einstiegsqualifizierung, berufliche Aus- und Weiterbildung
und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) Erster Unterabschnitt "Förderung der Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung"
geregelt. Mit Wirkung zum 01.04.2012 wurde die EQ mit im Wesentlichen gleichlautendem Inhalt in §
54a SGB III durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geregelt (im Folgenden:
SGB III n.F.), eingegliedert unter dem Dritten Kapitel (Aktive Arbeitsförderung) Dritter Abschnitt (Berufswahl und Berufsausbildung)
Zweiter Unterabschnitt "Berufsvorbereitung". Diese mittlerweile erfolgte Eingliederung zwischen dem Ersten Unterabschnitt
"Übergang von der Schule in die Berufsausbildung" (u.a. Berufsorientierungsmaßnahme, Berufseinstiegsbegleitung) und dem Dritten
Unterabschnitt "Berufsausbildungsbeihilfe" weist auf die Übergangsfunktion der EQ zwischen Schul- und Berufsausbildung hin.
Bereits mit dem Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) war mit Wirkung zum 01.01.2004 in § 235b
SGB III die Erstattung einer Praktikumsvergütung in Höhe von bis zu 192 EUR zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für den
Arbeitgeber geregelt, wenn er Auszubildenden im Rahmen eines Praktikums Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten vermittelte,
die für eine Berufsausbildung förderlich waren, und wenn das Praktikum mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in
Teilzeit verbunden war (§ 235b Abs. 1
SGB III). Förderungsfähig waren Betriebspraktika, die berufs- oder berufsbereichsbezogene fachliche sowie soziale Kompetenzen vermittelten,
die einen Übergang in eine Berufsausbildung erleichterten. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Gesetz erfolgreiche Elemente
aus dem bis 2003 befristeten Sofortprogramm der Bundesregierung zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit übernehmen, u.a. mit
§ 235b
SGB III das betriebliche Praktikum der AQJ-Maßnahmen des Jugendsofortprogramms (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs vom 24.09.2001,
BT-Drucks. 14/6944 S. 2, S. 26, S. 41 zu Nr. 71 (§ 235b)). Hintergrund war, dass Arbeitslosigkeit junge Menschen in einer
entscheidenden Phase ihres persönlichen Entwicklungs- und Entfaltungsprozesses treffe und ein misslungener Einstieg in die
Arbeitswelt die Gefahr von Orientierungs- und Perspektivlosigkeit sowie gesellschaftlicher Isolation berge. Darum sollten
Jugendliche, die Wettbewerbsnachteile bei der beruflichen Eingliederung haben, stärker gefördert werden können. Dazu gehörten
die AQJ-Maßnahmen als stärker praxisorientiertes Element der Berufsvorbereitung, das ein sozialversicherungspflichtiges Betriebspraktikum
mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in Teilzeit kombiniere (vgl. BT-Drucks. 14/6944 S. 26).
Diese Regelung in § 235b
SGB III wurde durch Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) m.W.v. 01.08.2006 aufgehoben, weil es wegen seiner Kompliziertheit zu wenig genutzt worden sei, und im Rahmen des Ausbildungspaktes
die betriebliche Einstiegsqualifizierung nach dem Sonderprogramm des Bundes zur Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ-Programm)
zur Verfügung stehe, das gut angenommen worden sei (vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 32 zu Art. 2 Nr. 6). Diese betriebliche EQ
Jugendlicher (EQJ-Programm) des Sonderprogramms des Bundes wurde wiederum mit Wirkung vom 01.10.2007 durch Art. 1 Nr. 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des
SGB III - Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen - vom 10.10.2007 (BGBl. I S. 2329) als Ermessensleistung für Arbeitgeber in § 235b
SGB III geregelt (vgl. Gesetzesbegründung vom 19.06.2007, BT-Drucks. 16/5714 S. 1 f. zu B Lösung). Damit sollte das Angebot an der
Schnittstelle von Berufsvorbereitung und Berufsausbildung für jüngere Menschen mit erschwerten Vermittlungsperspektiven und
für benachteiligte Auszubildende ergänzt werden. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/5714 S. 1 f.) wird Folgendes ausgeführt:
"Fehlende berufliche Qualifikation, gesundheitliche Einschränkungen und Schuldenprobleme erschweren eine erfolgreiche berufliche
Eingliederung. Schlechte Startchancen ziehen in der späteren Erwerbsbiografie häufig Arbeitslosigkeit nach sich, bis hin zu
sich verfestigender Langzeitarbeitslosigkeit. Bildungsschwache Jugendliche und junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, sollen daher die Chance erhalten, sich am Arbeitsplatz zu bewähren und ihre Qualifikation zu verbessern.
Mit der Integration in Betriebe sollen sie auch in sozialer Hinsicht profitieren und über die Erwerbsintegration eventuell
noch bestehende Vermittlungshemmnisse abbauen. Über die vorhandenen Leistungen zur Ausbildungs- und Arbeitsförderung für Jugendliche
und junge Erwachsene hinaus werden deshalb mit diesem Gesetzentwurf spezifische Eingliederungs- und Qualifizierungszuschüsse
sowie unterstützende Arbeitgeberleistungen im Bereich der Einstiegsqualifizierung, der Berufsausbildungsvorbereitung und der
betrieblichen Ausbildung vorgesehen."
Ferner heißt es (BT-Drucks. 16/5714 S. 9 - zu Nr. 5 (§ 235b)): "Die betriebliche Einstiegsqualifizierung wird als Arbeitgeberleistung
in das Arbeitsförderungsrecht aufgenommen. Sie ist als Leistung im Vorfeld der Aufnahme einer Berufsausbildung dem Bereich
Berufsvorbereitung zuzuordnen ... Die Einstiegsqualifizierung hat sich für die Zielgruppe als Türöffner in betriebliche Berufsausbildung
erwiesen. Von den Teilnehmern des zweiten Programmjahrgangs haben nach den Ergebnissen der Begleitforschung bis zum Oktober
2006 fast 70 Prozent eine Berufsausbildung (62,7 Prozent eine betriebliche Berufsausbildung) begonnen. Die Vergleichswerte
einer Kontrollgruppe mit ähnlichen Ausgangsvoraussetzungen liegen deutlich niedriger: Nur 38,7 Prozent bzw. 29,7 Prozent dieser
Gruppe konnten eine Ausbildung einmünden. Einstiegsqualifizierungen sollten nicht dazu führen, dass Betriebe ihre Ausbildungsleistung
zurückfahren und durch betriebliche Einstiegsqualifizierungen ersetzen. Die Einstiegsqualifizierung hat sich insgesamt nicht
negativ auf die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen ausgewirkt ... Abweichend vom EQJ-Programm sollen auch öffentliche Arbeitgeber
gefördert werden können ... Da das
SGB III bei der Förderung junger Menschen grundsätzlich keine Altersgrenze festlegt, wird abweichend vom EQJ-Programm keine Altersgrenze
bestimmt. Die Vermittlung der Kenntnisse kann auch in Form von Ausbildungsbausteinen erfolgen. Dies soll dazu beitragen, eine
folgende Berufsausbildung durch - teilweise - Anrechnung zu verkürzen. Über die Verweisung in § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch steht die betriebliche Einstiegsqualifizierung ... - künftig auch als Leistung des Trägers der Grundsicherung
für Arbeitsuchende für erwerbsfähige hilfebedürftige Jugendliche zur Verfügung."
Die Ersetzung des bis 31.12.2008 in § 235b Abs. 4 Nr. 2
SGB III verwendeten Begriffs "Ausbildungsbefähigung" mit "Ausbildungsreife" (vgl. Gesetz vom 21.12.2008 - BGBl. I S. 2917; BT-Drucks. 16/10810 S. 39 zu Buchst. c) sollte keine inhaltliche Änderung bedeuten, sondern zum einheitlichen Verständnis
der häufig verwendeten Wörter "Ausbildungsreife", "Ausbildungsfähigkeit", "Ausbildungseignung" und "berufliche Eignung" beitragen.
Die Partner des Ausbildungspaktes hätten sich geeinigt, immer dann von Ausbildungsreife zu sprechen, wenn eine Person die
allgemeinen Merkmale der Bildungs- und Arbeitsfähigkeit erfülle und die Mindestvoraussetzungen für den Einstieg in die Berufsausbildung
mitbringe.
Aus der Gesetzesbegründung zum erst nach dem Arbeitsunfall des Klägers erlassenen Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen
am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BT-Drucks. 17/6277 S. 79 und S. 103 zu § 131 Gesetzentwurf "Einstiegsqualifizierung") lässt
sich ferner entnehmen, dass ausbildungsreife junge Menschen unmittelbar den Weg in die Berufsausbildung - auch mithilfe der
Zusagen im Ausbildungspakt - finden sollen und nicht-ausbildungsreife junge Menschen nach passgenauen vorbereitenden Maßnahmen
ohne weitere Umwege in die Berufsausbildung eintreten können sollen. Die verbesserte wirtschaftliche Lage und die demografische
Entwicklung sollten dazu genutzt werden, ausbildungsreife junge Menschen vorrangig in eine betriebliche Berufsausbildung zu
vermitteln und die EQ deutlich stärker auf noch nicht ausbildungsreife junge Menschen auszurichten (vgl. BT-Drucks. 17/6277
S. 103 zu § 131 Gesetzentwurf).
Ferner ergibt sich aus den von der IHK vorgelegten Informationen (vgl. Nr. 17 Fragen und Antworten zur Einstiegsqualifizierung),
dass Schwerpunkt einer EQ die Qualifikation bildet und kein Einsatz der Teilnehmer als Hilfsarbeiter - also wie eine ungelernte
Kraft - erlaubt ist.
Vor diesem Hintergrund ist der Senat nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass der JAV des Klägers
gemäß §
90 Abs.
1 SGB VII neu festzusetzen ist und der Kläger ab 01.09.2014 Anspruch auf höhere Verletztenrente hat.
Zwar ist die EQ zum Fertigungsmechaniker, an der der Kläger zum Unfallzeitpunkt teilgenommen hat, keine eigenständige Berufsausbildung,
die zu einem qualifizierten Berufsabschluss führt. Das ausgestellte Zeugnis, das lediglich grobe Bewertungen von notwendigen
Grundfähigkeiten enthält, befähigt nach erfolgreicher Teilnahme nämlich nicht dazu, eine qualifizierte Tätigkeit aufzunehmen,
wie u.a. die Auskunft der B. AG und der IHK ergeben hat.
Mit Teilnahme an der EQ begann auch noch nicht die dreijährige Ausbildung zum Fertigungsmechaniker gemäß § 2 der damals geltenden
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker/zur Fertigungsmechanikerin vom 20.06.1997 (BGBl. I S. 1453). Denn nach der dargelegten gesetzlichen Grundkonzeption soll eine EQ typischerweise Kenntnisse und Fähigkeiten als Grundlagen
für eine sich daran erst anschließende Aufnahme einer erfolgreichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vermitteln
oder vertiefen. Dabei entsprach auch im vorliegenden Fall die Vermittlung von Kenntnissen im Rahmen der EQ mittels der vereinbarten
Qualifizierungsbausteine noch nicht der Planmäßigkeit des ersten Lehrjahres im anerkannten Ausbildungsberuf. Die Ermittlungen
haben u.a. ergeben, dass die Qualifizierungsbausteine der EQ jeweils Teilbereiche aus dem ersten und zweiten Ausbildungsjahr
der zweijährigen Ausbildung zum Metall- und Anlagenführer umfasst haben, dass die Ausbildungsinhalte der EQ-Teilnehmer aber
nicht - wie vom Kläger vorgetragen - mit denen im 1. Lehrjahr identisch waren. Ferner hat die B. AG mitgeteilt, dass es für
EQ-Teilnehmer anders als für Auszubildende im ersten Lehrjahr keine definierten Lehrbausteine und keine anschließenden Lernzielkontrollen
gebe. Die EQ-Teilnehmer müssen danach nur am Metallkurs verpflichtend teilnehmen, ansonsten können sie an weiteren Kursen
nur nach Verfügbarkeit teilnehmen, also wenn Plätze nicht von Azubis benötigt werden.
Die Teilnahme an der EQ-Maßnahme ist angesichts der Besonderheiten im vorliegenden Fall aber nach Überzeugung des Senats als
unvermeidbare Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten der Ausbildung des Klägers im Sinne von §
90 Abs.
1 Satz 1
SGB VII mit dem Ausbildungsziel Fertigungsmechaniker zuzurechnen, unabhängig von der Frage, ob die Teilnahme an einer EQ generell
als Ausbildungsverhältnis eigener Art bzw. entsprechend einer Stufenausbildung eine Ausbildung im Sinne von §
90 Abs.
1 SGB VII sein kann.
Dieser Zurechnung der EQ zur Ausbildung des Klägers kann hier nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger vor Teilnahme
an der EQ nicht ausbildungsreif gewesen wäre und deswegen gar nicht in der Lage gewesen wäre, eine auf einen qualifizierenden
Abschluss abzielende Berufsausbildung aufzunehmen. Unter Ausbildungsreife versteht der Gesetzgeber in Anknüpfung an die Ausführungen
der Partner des Ausbildungspaktes, dass eine Person die allgemeinen Merkmale der Bildungs- und Arbeitsfähigkeit erfüllt und
die Mindestvoraussetzungen für den Einstieg in die Berufsausbildung mitbringt (vgl. BT-Drucks. 16/10810 S. 39). Dazu gehören
gewisse schulische Kenntnisse und Fertigkeiten, physische und psychische Belastbarkeit, die Bewältigung eines 8-Stunden-Tages,
lebenspraktische Kompetenzen für die Teilnahme am Arbeitsleben sowie generelle Voraussetzungen für Ausbildungsberufe mit weniger
komplexen Anforderungen (vgl. Nationaler Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs - Kriterienkatalog zur Ausbildungsreife,
Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit, Stand März 2009). Zu unterscheiden ist damit die (allgemeine) Ausbildungsreife von
der Berufseignung für einen bestimmten Ausbildungsberuf und der Vermittelbarkeit. Vermittelbar ist eine Person, wenn bei beruflicher
Eignung ihre Vermittlung in eine entsprechende Ausbildung oder berufliche Tätigkeit nicht durch Einschränkungen erschwert
oder verhindert wird, die marktabhängig, betriebs- oder branchenbezogen, in der Person selbst oder in ihrem Umfeld begründet
sein können (vgl. Nationaler Pakt für Ausbildung und Fachkräfenachwuchs, a.a.O.).
Der mittels EQ förderfähige Personenkreis gemäß § 235b Abs. 4
SGB III a.F. bzw. §
54a Abs.
4 SGB III n.F. umfasst aber neben Personen, denen die allgemeine Ausbildungsreife fehlt, auch ausbildungsreife Bewerber mit aus individuellen
Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die trotz bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle
haben (Abs. 4 Nr. 1), sozial benachteiligte oder lernbeeinträchtigte Ausbildungsuchende (Abs. 4 Nr. 3) oder Ausbildungsuchende,
die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen (Abs. 4 Nr. 2). Dabei können individuelle Gründe
für die eingeschränkte Vermittlungsperspektive i.S.v. Abs. 4 Nr. 1 auch darin liegen, dass der Betroffene wegen Festlegung
auf einen Wunschberuf oder wegen mangelnder örtlicher Flexibilität keinen Ausbildungsplatz findet (vgl. Kühl, in: Brand, Kommentar
zum
SGB III, 7. Auflage, zu §
54a RdNr. 8; Großmann, in: Hauck/ Noftz, Kommentar zum
SGB III, zu §
54a RdNr.
58). Die volle Ausbildungsreife im Sinne von Abs. 4 Nr. 2 fehlt auch dann, wenn Eignungsdefizite im Fachbereich vorliegen bzw.
partielle Defizite der Ausbildungseignung für einen bestimmten Beruf fehlen (vgl. Knickrehm, in: Juris-Praxiskommentar zum
SGB III, Stand 05/2016, zu §
54a SGB III RdNr. 18; Grimmke, in: Eicher/ Schlegel, Kommentar zum
SGB III, Stand 02/2013, zu §
54a RdNr.
57 f.). Zu sozial Benachteiligten i.S.v. Abs. 4 Nr. 3 gehören u.a. junge Alleinerziehende, ehemals drogenabhängige oder straffällig
gewordene Jugendliche, Personen mit Teilleistungsschwächen, Verhaltensgestörte, Personen mit gravierenden persönlichen und/oder
psychischen Problemen sowie ausländische Jugendliche, die aufgrund von Sprachdefiziten oder bestehender sozialer Eingewöhnungsschwierigkeiten
in einem fremden soziokulturellen Umfeld besonderer Unterstützung bedürfen (vgl. Knickrehm, a.a.O - RdNr. 22). Nach Mitteilung
der Agentur für Arbeit D-Stadt kommt die Förderung mittels EQ für folgende Zielgruppen in Betracht:
* ausbildungsreife Bewerberinnen und Bewerber mit Vermittlungshemmnissen, die in der Person oder persönlichen Umständen liegen,
oder Personen, die wegen des Mangels an verfügbaren Ausbildungsangeboten im angestrebten Ausbildungsberuf nicht vermittelt
werden konnten
* Personen, die eignungsbedingte Einschränkungen im Hinblick auf den angestrebten Ausbildungsberuf aufweisen, aber grundsätzlich
für die Ausbildung in einem Betrieb geeignet sind. Die EQ diene hier insbesondere der Behebung noch vorhandener Einschränkungen.
* Personen mit Lernbeeinträchtigung oder sozialer Benachteiligung
* junge Menschen mit Behinderungen, sofern mit der EQ ihr individueller Förderbedarf abgedeckt werden könne.
Letztlich werden mit EQ-Maßnahmen also auch Personen gefördert, die ausbildungswillig und ausbildungsreif sind, aber keinen
Ausbildungsplatz in ihrem Wunschberuf erhalten konnten bzw. die aus Sicht des Ausbildungsbetriebes lediglich gewisse Defizite
hinsichtlich ihres Wunschberufs aufweisen. Dass die EQ nicht von vornherein auf noch nicht ausbildungsreife junge Menschen
beschränkt ist, ergibt sich ferner aus der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 (BT-Drucks. 17/6277 S. 103 zu § 131 Gesetzentwurf "Einstiegsqualifizierung"), wenn ausgeführt wird, die EQ
solle angesichts der verbesserten wirtschaftlichen Lage und der demografischen Entwicklung (künftig) deutlich stärker auf
noch nicht ausbildungsreife junge Menschen ausgerichtet werden.
Der Senat hat nach durchgeführter Beweisaufnahme keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger bereits vor Beginn der EQ über die
notwendige Ausbildungsreife für einen qualifizierten Ausbildungsberuf verfügte. Der Kläger hatte mit dem Wirtschaftsschulabschluss
einen mittleren Schulabschluss (entsprechend mittlerer Reife) erreicht. Die Bewertung seines Verhaltens im Wirtschaftsschulzeugnis
lässt keinerlei Einschränkungen im sozialen Bereich erkennen, sondern spricht im Gegenteil für eine gute Sozialkompetenz.
Geschildert wurde u.a., dass er ihm übertragene Verwaltungsaufgaben stets zuverlässig und korrekt erfüllt habe und als Klassensprecher
und Schülersprecher sehr engagiert für seine Mitschüler eingetreten sei. Bestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass
der Kläger die Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation am 23.07.2014 erfolgreich abgeschlossen hat.
Welche Gründe aus Sicht der Agentur für Arbeit für die Bewilligung der Förderung einer EQ im Fall des Klägers maßgeblich waren,
konnte diese dem Gericht nicht mehr mitteilen. Soweit die B. AG im Schreiben vom 20.04.2017 mitgeteilt hat, der Kläger habe
zu Beginn der EQ noch nicht über die notwendige Ausbildungsreife verfügt, ohne dies näher zu konkretisieren, versteht der
Senat diese Aussage unter Berücksichtigung der Schulfächer und Noten des Klägers und dessen eigener Auskunft vom 20.11.2016
dahingehend, dass für die B. AG nicht die allgemeine Ausbildungsreife des Klägers problematisch erschien, sondern dass von
Arbeitgeberseite Bedenken an ausreichenden schulischen Vorkenntnissen des Klägers im technischen Bereich wegen seines kaufmännischen
Abschlusses bestanden haben. Aus Veröffentlichungen im Berufenet der Bundesagentur für Arbeit (www.berufnet.arbeitsagentur.de
Stand 01.06.2018) zur Ausbildung des Fertigungsmechanikers lässt sich entnehmen, dass rechtlich zwar kein bestimmter Schulabschluss
Voraussetzung ist (vgl. auch die zum Unfallzeitpunkt geltende Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker/
zur Fertigungsmechanikerin vom 20.06.1997, BGBl. I S. 1453), dass in der Praxis aber überwiegend Auszubildende mit mittlerem Bildungsabschluss eingestellt werden, dass u.a. technisches
Verständnis und handwerkliches Geschick erforderlich ist und dass vor diesem Hintergrund Schulfächer wie Werken/ Technik,
Mathematik und Physik als wichtig angesehen werden. Tatsächlich lässt sich den Zeugnissen des Klägers entnehmen, dass er im
Rahmen des Wirtschaftsschulbesuchs nur wenige naturwissenschaftliche bzw. technische Fächer hatte. Letztlich lag der Fokus
der EQ im Falle des Klägers daher vor allem in dessen praktischer Erprobung im Ausbildungsbetrieb und im Erwerb weiterer,
von der Schule noch nicht vermittelter technischer Kenntnisse.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Kläger bereits 2010 mit einer schulischen Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation
begonnen hatte und diese Ausbildung zu Gunsten der EQ abgebrochen hatte, um über diese Maßnahme der Berufsvorbereitung bei
der B. AG den ersehnten Ausbildungsplatz in seinem Wunschberuf Fertigungsmechaniker zu erhalten. Die B. AG hat auf Frage nach
den Übernahmechancen bestätigt, dass sie ihre EQ-Teilnehmer bei persönlicher Eignung in der Regel auch in ein Ausbildungsverhältnis
übernimmt und dass sie tatsächlich konkret alle anderen EQ-Teilnehmer von 2010 in ein Ausbildungsverhältnis übernommen hat.
Das bestätigt die vom Gesetzgeber bereits 2007 hervorgehobene "Türöffnerfunktion" der EQ für die betriebliche Berufsausbildung
(vgl. BT-Drucks. 16/5714 S. 9).
Vor diesem Hintergrund war die von B. angebotene EQ für den Kläger in seiner konkreten Situation eine notwendige Zwischenstufe
auf seinem Weg zur erfolgreichen Ausbildung zum Fertigungsmechaniker bzw. eine notwendige Übergangszeit zwischen seinem Schulabschluss
und dem Beginn der dreijährigen Ausbildung zum Fertigungsmechaniker. Wenn aber selbst notwendige Übergangszeiten zwischen
Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung gemäß §
90 Abs.
1 SGB VII der Ausbildung des Verletzten zugerechnet werden, obwohl sich der Betroffene währenddessen nicht seiner Ausbildung widmet
(vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 18), oder auch Zeiten der Bewerbung um eine Lehrstelle einer Ausbildung nach §
90 Abs.
1 SGB VII zugerechnet werden, erscheint es dem Senat hier um so mehr geboten, die Teilnahme des Klägers an der EQ als Teil seiner Ausbildung
zum Fertigungsmechaniker zu berücksichtigen, zumal der Kläger im Rahmen der arbeitstäglich 7-stündigen Qualifizierung im Betrieb
und des parallel erfolgenden Berufsschulbesuchs mit entsprechenden Fachkursen seinen Ausbildungswillen eindrücklich unter
Beweis gestellt hat.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Gesetzgeber die EQ gerade als Fördermaßnahme geschaffen hat, die typischerweise
den Übergang junger Menschen vom Schulabschluss zur Berufsausbildung erleichtern und ggf. Bildungslücken und verbliebene Defizite
der Schulausbildung mit dem Ziel der anschließenden qualifizierten Berufsausbildung ausgleichen soll. Dass sowohl Schulausbildung
als auch Berufsausbildung der Regelung des §
90 Abs.
1 SGB VII unterfallen, könnte im Übrigen durchaus dafür sprechen, auch die gesetzlich geschaffene Übergangsmaßnahme in Form der EQ
als Teil der Ausbildung zu werten. Zugleich belegt die vom Gesetzgeber befürwortete Vermittlung in Form von Ausbildungsbausteinen
mit möglicher teilweiser Anrechnung der EQ auf die Ausbildung (vgl. BT-Drucks.16/5714 S. 9 zu Nr. 5 (§ 235b)) eine beabsichtigte
enge Verzahnung.
Dass die EQ für einen längeren Zeitraum als 4 Monate geplant war, nämlich für insgesamt 8 Monate, steht ihrer Berücksichtigung
als Übergangszeit nach §
90 Abs.
1 SGB VII nach Überzeugung des Senats nicht entgegen. Das BSG hat im Urteil vom 07.11.2000 (B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 18) ausgeführt, dass in die Zeit der Schul- und Berufsausbildung auch die notwendige Übergangszeit zwischen
zwei Ausbildungsabschnitten einzubeziehen ist, sofern sich diese im Rahmen des Üblichen hält. Da der Gesetzgeber für eine
förderfähige EQ eine Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten vorgesehen hat, entsprach die Dauer von acht Monaten hier
durchaus dem Üblichen. Soweit das BSG (Urteil vom 07.11.2000 - B 2 U 31/99 R - Juris RdNr. 18) ferner ausgeführt hat, dass die Ausbildung verzögernde, aber ihr zuzurechnende Übergangszeiten in der Regel
eine Dauer von bis zu vier Monaten haben, unter Hinweis auf Regelungen im Renten- und Steuerrecht mit dortiger Angabe einer
Höchstdauer von vier Monaten für Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, hat das BSG gerade keine absolute Zeitgrenze für Übergangszeiten im Sinne von §
90 Abs.
1 Satz 1
SGB VII abgeleitet, wie schon die Formulierung "in der Regel" zeigt. Außerdem betraf der dortige Fall eine Übergangszeit zwischen
zwei Ausbildungsabschnitten, in denen der Kläger keine weiteren erkennbaren Aktivitäten mit Blick auf seine geplante Ausbildung
(Studium) entfaltet hatte, während hier die Teilnahme an der EQ gerade der späteren Aufnahme der qualifizierten Berufsausbildung
dient. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich die Zweckbestimmung von §
90 Abs.
1 SGB VII - Vermeidung von Härten, die aus der dauerhaften Anknüpfung an ausbildungsbedingt geringe Bezüge resultieren - von derjenigen
des §
48 SGB VI oder §
67 SGB VII - Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrente - bzw. des Steuer- und Kindergeldrechts (vgl. u.a. §§
31,
32 EStG) - steuerliche Freistellung des kindlichen Existenzminimums bzw. Familienförderung - grundlegend unterscheidet, so dass sich
die zeitliche Höchstgrenze nicht übertragen lässt. Sofern der Versicherte seine Ausbildung erkennbar so bald wie möglich fortsetzen
will und sich um die Aufnahme bzw. Fortsetzung seiner Ausbildung bemüht, ist vielmehr auch die Zeit des Wartens bzw. die Bewerbungszeit
auf eine Ausbildungsstelle über den Zeitraum von vier Monaten hinaus als Ausbildungszeit gemäß §
90 Abs.
1 Satz 1
SGB VII zu berücksichtigen (vgl. hierzu Keller, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum
SGB VII, Stand 09/2017, zu §
90 RdNr. 8a; Schudmann, in: Juris-Praxiskommentar zum
SGB VII, Stand 08.12.2015, zu §
90 RdNr. 44; Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, zu §
90 SGB VII RdNr. 4b). Hier gingen die Bemühungen des Klägers um einen Ausbildungsplatz als Fertigungsmechaniker mit Teilnahme an der
EQ noch deutlich über das bloße Schreiben von Bewerbungen hinaus. Dass der Kläger ein vom Gesetzgeber gerade zur Förderung
qualifizierter Berufsausbildung geschaffenes Instrument mit einer üblichen Dauer von 8 Monaten zur Verbesserung seiner Bewerbungschancen
nutzt, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Zumindest angesichts der Besonderheiten im vorliegenden Fall ist hier eine Neuberechnung des JAV gemäß §
90 Abs.
1 SGB VII nach Überzeugung des Senats geboten und entspricht dem Zweck der Norm. Denn die Neuberechnung des JAV nach §
90 Abs.
1 SGB VII erfolgt, weil junge Menschen, die einen Versicherungsfall vor bzw. am Anfang ihres Berufslebens erleiden, typischerweise
noch nicht die Gelegenheit hatten, sich ein Erwerbseinkommen zu erarbeiten, das ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht
und sich im JAV vor dem Versicherungsfall widerspiegeln kann (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R; BSG, Urteil vom 07.02.2006 - B 2 U 3/05 R - Juris). Diese Konstellation entspricht aber der Situation des Klägers, zumal dieser sich im Interesse einer späteren Ausbildung
zum Fertigungsmechaniker für eine EQ-Maßnahme entschieden hat, deren Entgelt mit 212,- EUR monatlich deutlich unter dem monatlichen
Entgelt eines Auszubildenden vom 844,13 EUR und unter dem Lohn von Hilfskräften gelegen hatte. Letztlich hatte der Kläger
im Interesse einer fundierten Berufsausbildung aktuelle Erwerbsmöglichkeiten hintangestellt und zusätzlich eine bereits begonnene
Berufsausbildung abgebrochen.
Dabei war die mit Teilnahme an der EQ vom Kläger angestrebte Ausbildung auch konkret auf den Beruf Fertigungsmechaniker gerichtet,
wie sich eindeutig aus dem EQ-Vertrag ergibt. Dass hier zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch nicht sicher feststand,
ob der Kläger - ohne Versicherungsfall - einen entsprechenden Ausbildungsplatz wirklich erhalten würde, steht einer Anwendung
von §
90 Abs.
1 SGB VII nicht entgegen. Zwar unterscheidet sich der Fall des Klägers damit von der Konstellation eines Versicherungsfalls während
einer laufenden Berufsausbildung, bei der typischerweise ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss ohne Versicherungsfall erwartet
werden kann. Allerdings ist ein gewisses Maß an Unsicherheit der Anwendung des §
90 Abs.
1 SGB VII angesichts der notwendigen Prognose zum voraussichtlich ohne Versicherungsfall erreichten Ausbildungsabschluss immanent.
Das gilt insbesondere in Fällen, in denen der Versicherungsfall bereits vor Beginn oder während der Schulausbildung eintritt.
Angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger ohne den Versicherungsfall
die EQ-Maßnahme erfolgreich und planmäßig am 30.06.2011 abgeschlossen und anschließend erfolgreich eine dreijährige Ausbildung
zum Fertigungsmechaniker absolviert hätte. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass B. nach eigener Auskunft gegenüber dem
Gericht in der Regel EQ-Teilnehmer bei persönlicher Eignung in die Ausbildung übernimmt und darüberhinaus alle Teilnehmer
an der EQ-Maßnahme, die diese gemeinsam mit dem Kläger begonnen haben, übernommen hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
der Kläger ohne Versicherungsfall als einziger nicht übernommen worden wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des SG steht die Entscheidung des BSG vom 07.02.2006 (B 2 U 3/05 R - Juris) der Bewertung der EQ-Maßnahme als Teil der Berufsausbildung nicht entgegen. Dort hatte das BSG eine Maßnahme der "Qualifizierung zur Hauspflegehelferin" nicht als Berufsausbildung nach §
90 Abs.
1 SGB VII gewertet, weil sie ausschließlich auf eine ungelernte Tätigkeit als Hauspflegehelferin vorbereiten und nicht zu einem anerkannten
Berufsabschluss führen sollte. Ziel dort war lediglich, die Chancen für Frauen ohne Ausbildung und Arbeit für einen unmittelbaren
(Wieder-) Einstieg in den Arbeitsmarkt zu verbessern. Damit diente die dortige Maßnahme ähnlichen Zwecken wie eine berufliche
Weiterbildung bei ausgebildeten Personen, nämlich durch Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten eine breitere Qualifikation
und eine bessere Position im beruflichen Wettbewerb zu schaffen. Davon unterscheidet sich die hier maßgebliche EQ-Maßnahme
aus den oben dargestellten Gründen, insbesondere aufgrund der eindeutigen Zielrichtung einer anschließenden qualifizierten
Ausbildung, ganz wesentlich. Im Übrigen hatte das BSG in dieser Entscheidung auf grundlegende Unterschiede zwischen dem begünstigten Personenkreis nach §
90 Abs.
1 SGB VII hingewiesen, der typischerweise bei Eintritt des Versicherungsfalls während einer Ausbildung noch kein oder nur ein geringes
Arbeitseinkommen erzielen konnte, zum typischen Teilnehmerkreis beruflicher Qualifizierung oder Weiterbildung, der - so auch
im vom BSG entschiedenen Fall - typischerweise berufsbegleitend oder in Phasen der Arbeitslosigkeit an solchen Bildungsmaßnahmen teilnimmt,
aber vor Eintritt des Versicherungsfalls typischerweise bereits Arbeitsentgelt oder Lohnersatzleistungen bezogen hat, an die
der JAV anknüpfen kann. Die Situation des Klägers entspricht aber gerade dieser für die Fallgruppe des §
90 Abs.
1 SGB VII als typisch dargestellten Situation.
Nach Überzeugung des Senats scheiterten der erfolgreiche Abschluss der EQ und die Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis sowie
der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zum Fertigungsmechaniker an den Unfallfolgen. Soweit die Beklagte zuletzt in Schriftsätzen
teilweise vorgetragen hat, dass der Kläger aus unfallunabhängigen Gründen von der Ausbildung zum Fertigungsmechaniker abgesehen
haben soll, fehlt dafür jegliche Grundlage. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass die von der Beklagten
anerkannten Unfallfolgen und damit der Arbeitsunfall maßgeblich dafür waren, dass der Kläger die ursprünglich gewünschte Ausbildung
zum Fertigungsmechaniker nicht absolvieren konnte. Denn als Unfallfolgen waren unter anderem deutliche Kraftdefizite beider
Hände und Einschränkungen von Bewegung und Koordinationsfähigkeit der Finger der linken Hand verblieben. Für die Tätigkeit
als Fertigungsmechaniker ist jedoch die Funktionstüchtigkeit der Arme und Hände sowie der Feinmotorik von Händen und Fingern
von großer Bedeutung, weil Präzisions- und Feinarbeit, u.a. beim Einpassen und Montieren von Bauteilen unter hohen Genauigkeitsanforderungen
sowie beim Warten von Maschinen, Werkzeugen, Produktionsanlagen und Fertigungssystemen, erforderlich ist. Dies entspricht
Beschreibungen im Berufenet der Bundesagentur für Arbeit, der Arbeitsplatzbeschreibung vom 01.04.2011 und der ärztlichen Empfehlung
vom 04.05.2011, wonach u.a. starke Beanspruchung oder hoher Kraftaufwand der Hände sowie hohe Fingerfertigkeit vom Kläger
vermieden werden sollten. Ferner war bereits im Reha-Plan der Beklagten (Stand 06.09.2011) festgehalten worden, dass der Kläger
keine gewerblichen Tätigkeiten mehr ausüben könne, sondern im kaufmännischen Bereich eingesetzt werde. Der Senat ist daher
überzeugt, dass der Kläger ohne den Versicherungsfall voraussichtlich die EQ-Maßnahme erfolgreich und planmäßig am 30.06.2011
abgeschlossen, anschließend die dreijährige Ausbildung zum Fertigungsmechaniker zum 01.09.2011 begonnen und diese im August
2014 erfolgreich beendet hätte.
Daher ergibt sich aufgrund der Neufestsetzung des JAV wegen der im August 2014 beendeten Ausbildung ab 01.09.2014 gemäß §
73 Abs.
1 SGB VII ein Anspruch auf höhere Verletztenrente (vgl. zum Zeitpunkt der Rentenerhöhung Schudmann, in: Juris-PK zum
SGB VII, zu §
90 RdNr. 57). Der Senat schließt sich hinsichtlich der Höhe des JAV der von der Beklagten vorgelegten Berechnung an, die diese
anhand der übersandten Tarifverträge und der Auskunft der IG Metall D-Stadt vom 08.03.2018 erstellt und überzeugend begründet
hat.
Die IG Metall hat insbesondere mitgeteilt, dass Fertigungsmechaniker (Facharbeiter) in der Regel in der Entgeltgruppe 5 oder
6 eingruppiert sind. Gemäß § 3 des Entgeltrahmentarifvertrags für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (ERA-TV) erfordert die Arbeitsaufgabe in Entgeltgruppe (EG) 5 Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine einschlägige
mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden. Demgegenüber setzt EG 6 daneben fachspezifische Zusatzqualifikationen
voraus.
Daher ist nach Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beklagten das Grundentgelt nach EG 5 nach
Abschluss der Ausbildung zu Grunde zu legen in Höhe von 2.706 EUR. Ferner hat die Beklagte entsprechend der Auskunft der IG
Metall zutreffend ein monatliches leistungsabhängiges Entgelt von 14% des Grundentgelts, ein 13. Monatsgehalt in Höhe von
55% sowie Urlaubsentgelt berücksichtigt und daraus einen JAV von 45.097,17 EUR errechnet. Zutreffend hat die Beklagte ferner
im Schreiben vom 18.05.2018 darauf hingewiesen, dass die Verletztenrente des Klägers 30 v.H. der Vollrente beträgt und die
jährliche Vollrente gemäß §
56 Abs.
3 Satz 1
SGB VII jeweils 2/3 des JAV beträgt. Außerdem hat die Beklagte zutreffend ausgeführt, dass der maßgebliche JAV gemäß §
95 SGB VII entsprechend den Rentenanpassungsfaktoren anzupassen ist, also ab 01.07.2015 auf 46.044,21 EUR (Anpassungsfaktor 1,0210),
ab 01.07.2016 auf 48.001,09 EUR (Anpassungsfaktor 1,0425) und ab 01.07.2017 auf 48.913,11 EUR (Anpassungsfaktor 1,0190). Daraus
errechnet sich eine monatliche Verletztenrente des Klägers nach einer MdE von 30 v.H. ab 01.09.2014 in Höhe von 751,62 EUR,
ab 01.07.2015 in Höhe von 767,40 EUR, ab 01.07.2016 in Höhe von 800,02 EUR und ab 01.07.2017 in Höhe von 815,22 EUR.
Ein Anspruch des Klägers auf höhere Verletztenrente gemäß §
90 Abs.
2 SGB VII besteht dagegen nicht. Im Rahmen der EQ stand auch bei der betrieblichen täglichen Qualifizierungszeit eindeutig der Ausbildungscharakter
im Vordergrund, u.a. mit Teilnahme an verschiedenen Kursen. Darin unterscheidet sich die Tätigkeit eines Teilnehmers an einer
EQ wesentlich von derjenigen eines abhängig beschäftigten Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber darf EQ-Teilnehmer nicht wie einen
normalen ungelernten Arbeitgeber, z.B. als Hilfskraft, einsetzen, sonst verliert er die Förderung. Ein tarifvertragliches
Entgelt für EQ-Teilnehmer, wie es mittlerweile manche Tarifverträge vorsehen, ist hier zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls des
Klägers am 18.01.2011 nicht ersichtlich.
§
90 Abs.
4 SGB VII greift nicht, da dieser §
90 Abs.
1 SGB VII nur ergänzt und sich nach Überzeugung des Senats durchaus feststellen lässt, welches Ausbildungsziel der Versicherte ohne
Versicherungsfall voraussichtlich erreicht hätte, nämlich den eines Fertigungsmechanikers. Im Übrigen liegt der nach §
90 Abs.
1 SGB VII anzusetzende JAV über der Bezugsgröße für die alten Bundesländer gemäß §
18 SGB IV in Höhe von 33.180 EUR, die bei Vollendung des 21. Lebensjahres (15.09.2014) galt, bzw. über der Bezugsgröße in Höhe von
37.103 EUR, die bei Vollendung des 25. Lebensjahres (15.09.2018) gelten wird.
B) Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
C) Der Senat sieht keinen Grund für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG. Der Senat weicht weder von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab noch hat die Rechtssache angesichts der dargelegten Besonderheiten grundsätzliche,
über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.