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LSG Bayern, Urteil vom 06.05.2015 - 2 U 128/13
Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Versicherungsschutz bei der Unterbrechung eines privaten Weges aus unvorhersehbaren betrieblichen Gründen
1. Der innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.
2. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles ist, ob der Versicherte eine der grundsätzlich versicherten Tätigkeit dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird.
3. Bei Wegeunfällen ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII oder um einen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII handelt.
4. Wenn allerdings der Versicherte bereits den Ort seiner Tätigkeit erreicht hat, von diesem aus zu einer privaten Verrichtung aufbricht und danach zum Ort der versicherten Tätigkeit zurückkehrt, besteht sowohl für den Hinweg zu der privaten Verrichtung als auch für den Rückweg von der privaten zur versicherten Tätigkeit kein Versicherungsschutz.
Fundstellen: NZS 2015, 714
Normenkette: , , ,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG München 21.02.2013 S 23 U 418/11
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.02.2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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