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LSG Bayern, Urteil vom 18.09.2015 - 2 U 174/10
Keine Anerkennung der Berufskrankheit Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische in der gesetzlichen Unfallversicherung bei zeitlicher Lücke zu den ersten Symptomen
1. Soweit das Vorliegen einer Wie-Berufskrankheit im sozialgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich beantragt und thematisiert wurde, liegt im Berufungsverfahren jedenfalls eine zulässige Klageerweiterung vor, die als sachdienlich angesehen wird.
2. Nach ständiger BSG-Rechtsprechung ist für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o.ä. auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
3. Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK.
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 1317
,
BKV Anlage 1 Nr. 1317
,
RVO § 551 Abs. 1
,
RVO § 551 Abs. 2
,
SGG § 99 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 16.03.2010 S 5 U 82/09
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16. März 2010 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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