LSG Bayern, Urteil vom 14.01.2009 - 2 U 234/08
Vorinstanzen: SG Landshut 19.03.2008 S 9 U 166/05
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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