Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussicht
Gründe:
I. Streitig ist, ob der Klägerin für das Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) erlitt am 10. Juni 2009 einen Arbeitsunfall. Beim Ausblasen einer
Kettensäge mit einem Kompressor löste sich vor ihrem linken Ohr der Schlauch von der Druckpistole. Sie macht einen seitdem
bestehenden Tinnitus mit Hörminderung geltend. Mit Bescheid vom 1. Juni 2010 lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im
Folgenden: Bg.) nach Einholung der Berichte der behandelnden Ärzte und einer beratungsärztlichen Stellungnahme des HNO-Arztes
Prof.
Dr. T. die Gewährung von Verletztengeld ab, da Arbeitsunfähigkeit ärztlich nicht festgestellt worden sei. Den Widerspruch
wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2010 zurück.
Mit der Klage vor dem Sozialgericht Augsburg begehrt die Bf. unter Vorlage verschiedener Atteste Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung aufgrund des Arbeitsunfalls. Bei dem Unfall sei es zu einem Knalltrauma gekommen, durch das sie einen Tinnitus
auris links davongetragen habe. Gleichzeitig hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, die das Sozialgericht
mit Beschluss vom 2. Mai 2011 abgelehnt hat. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Hinsichtlich des Klagebegehrens auf Gewährung einer Verletztenrente sei die Klage bereits unzulässig, da Streitgegenstand
lediglich die Gewährung von Verletztengeld sei. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen stehe der Bf. auch kein
Anspruch auf Verletztengeld zu. Insoweit bedürfe es keiner weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Es sei nämlich nicht ersichtlich,
dass die Bf. über einen Zeitraum von drei Wochen hinweg arbeitsunfähig gewesen sei. Die klägerfreundlichen Atteste des Allgemeinarztes
Dr. K., der eine Arbeitsunfähigkeit rückwirkend über einen Zeitraum von einem Jahr bescheinige, seien nicht geeignet, Zweifel
am Bestehen der Arbeitsfähigkeit hervorzurufen.
Zur Begründung der hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Bf. vorgetragen, dass die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage
gegeben sei: sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Verletztengeld lägen vor, insbesondere sei sie über einen Zeitraum
von drei Wochen hinweg arbeitsunfähig gewesen. Arbeitsunfähigkeit sei nicht nur während der Infusionstherapie (bis 19. Juni
2009), sondern fortlaufend seit dem Unfalltag nachgewiesen. Wenn das Gericht Zweifel an den vorgelegten Attesten habe, müsse
es Ermittlungen von Amts wegen anstellen. Die Bf. hat auf die Atteste des Dr. K. verwiesen. Schließlich müsse die Bg. gegebenenfalls
noch über den Antrag auf Verletztenrente entscheiden.
Die Bg. hat unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach §
73 a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i. V. m. §§
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Voraussetzungen ist die Glaubhaftmachung der
Bedürftigkeit, des Ausschlusses der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten
Rechtsverfolgung. Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben,
wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§
121 Abs.
2 ZPO).
Das Sozialgericht ging zu Recht davon aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet. Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht darf und muss sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht
begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für sich haben. Streitgegenstand ist hierbei der Bescheid der Bg. vom 1. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 21. Oktober 2010, mit dem diese nur die Gewährung von Verletztengeld nach §
45 Abs.
1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (
SGB VII) ablehnte. Verletztengeld wird danach erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind (§
45 Abs.
1 Nr.
1 1. Alt.
SGB VII).
Wie der behandelnde Hausarzt Dr. K. am 29. September 2010 ausdrücklich bestätigt, wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
nicht ausgestellt. Er begründet dies mit der bestehenden Selbstständigkeit der Bf. Allerdings habe tatsächlich Arbeitsunfähigkeit
seit Juni 2009 bis jetzt bestanden. Ferner hat die Bf. am 1. Dezember 2009 in der Unfallanzeige angegeben, dass sie die Arbeit
sofort eingestellt und seitdem nicht wieder aufgenommen hat. Nachgewiesen ist auch eine Behandlung in der HNO-Ambulanz des
Zentralklinikums B-Stadt am 11. Juni 2009 sowie durch den HNO-Arzt Dr. R. seit 26. Juni 2009. Allerdings hat dieser als HNO-Arzt
keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt und gegenüber der Bg. am 5. Juli 2010 berichtet, dass retrospektiv Arbeitsunfähigkeit
nur bis zur Beendigung der Infusionstherapie beim Hausarzt am 19. Juni 2009 vorgelegen hat. Er begründet dies damit, dass
die Bf. in dieser Zeit ein fast taubes linkes Ohr mit massivem Ohrgeräusch hatte. Das Klinikum B-Stadt teilte mit, dass Arbeitsunfähigkeit
nur während der Behandlung vom 11. bis 13. Juni 2009 bestand; ob die Bf. darüber hinaus arbeitsunfähig war, konnte vom Klinikum
nach Aktenlage nicht beantwortet werden.
Damit ist nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht nicht von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage ausgegangen
ist und sich dabei kritisch gegenüber der ärztlichen Bescheinigung des Dr. K. äußerte. Aufgrund der umfangreichen Ermittlungen
der Bg. kann auch nicht beanstandet werden, dass das Sozialgericht keine Notwendigkeit sieht, weitere Ermittlungen von Amts
wegen vorzunehmen. Es liegen nämlich die Äußerungen aller behandelnder Ärzte sowie eine beratungsärztliche Stellungnahme vor.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts war daher zurückzuweisen.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen §
73 a Abs.
1 S. 1
SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.