Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 20.06.2012 - 2 U 340/10
Anerkennung einer somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eines leichten organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma und einer spezifischen Phobie als weitere Folgen eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung
1. Ist ein Schädel-Hirn-Trauma nicht im Vollbeweis als Gesundheitserstschaden nachgewiesen, scheidet die Feststellung eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirntrauma als Unfallfolge aus.
2. Ist davon auszugehen, dass eine bestimmte Gesundheitsstörung ohne das Unfallereignis nicht aufgetreten wäre, ist das Unfallereignis conditio sine qua non.
3. Die Feststellung, dass das Unfallereignis zudem rechtlich wesentliche (Teil-)Ursache war, bedarf bei Krankheitsbildern mit multifaktorieller Genese der Feststellung und Gewichtung der verschiedenen Ursachenbeiträge.
4. Während der Gesundheitserstschaden (Gesundheitsbeeinträchtigung, Krankheit oder Tod des Versicherten), der durch ein Unfallereignis im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII verursacht wird (sog. haftungsbegründende Kausalität), eine den Versicherungsfall selbst begründende Tatbestandsvoraussetzung und damit keine Folge des Arbeitsunfalls ist, ist das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (sog. haftungsausfüllende Kausalität) Voraussetzung für weitergehende Leistungsansprüche wie z.B. die Gewährung einer Verletztenrente. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG München 10.06.2010 S 41 U 475/05
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.06.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: