gemischte Motivationslage; gepaltene Handlungstendenz; Wegeunfall; Arbeitsplatz; Arbeitszeit; Arbeitsunfall; Besorgung von
Nahrungsmitteln; gesetzliche Unfallversicherung; Konsum; Unfallversicherung; Unfall
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich der Unfall des Klägers während einer versicherten Tätigkeit ereignet hat und der
Unfall deshalb als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nach §
8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) anzusehen ist.
Der 1977 geborene Kläger war im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls vom 15.09.2013 bei der Firma T. GmbH in Bad G.
tätig. Am 15.09.2013 erlitt er während einer Arbeitspause einen Unfall. Er hatte in der Küche seine Brotzeit gegessen und
dazu Wasser aus seiner Wasserflasche getrunken. Danach begab er sich in Richtung "Raucherbude", die vom Arbeitgeber als Raucherraum
für die Arbeitspausen zur Verfügung gestellt wurde, um dort zu rauchen. Anschließend wollte er weiter zu einem Wasserspender
gehen, um seine Wasserflasche, die er mit sich führte, als Vorrat für die sich anschließende Arbeitsschicht wieder aufzufüllen,
um danach zu seinem Arbeitsplatz zurückzukehren. Noch auf dem ersten Teil des Weges von der Küche zur Raucherbude fuhr ihm
ein Gabelstapler über den linken Fuß. Der Kläger erlitt eine Lisfrancsche Luxationsfraktur am linken Vorfuß mit Weichteilschädigung
und drohendem Compartment-Syndrom. Auf die in der Beklagtenakte enthaltenen Lichtbilder von der Unfallstelle wird verwiesen.
Nach dem Bericht der Polizeiinspektion M-Stadt vom 09.10.2013 musste der Kläger auf dem Weg zum Raucherraum über einen Gang
gehen, in welchem Stapler fuhren. In diesen Gang kam er, indem er eine Nische benutzte, vor welcher Paletten mit hohen Gütern
lagerten. Aufgrund dessen konnte der Gabelstaplerfahrer ihn nicht sehen. Der Kläger übersah offensichtlich den Stapler und
trat in den Gang. Der Staplerfahrer versuchte noch zu bremsen, konnte einen Zusammenprall jedoch nicht mehr verhindern. In
den Hallen der Firma herrscht das Gebot Stapler vor Fußgänger. Die Fußgänger haben auf die Stapler zu achten. Die Sicht an
der Unfallstelle war stark eingeschränkt.
Mit Bescheid vom 04.11.2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 15.09.2013 als Arbeitsunfall und Leistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2015 als unbegründet zurück. Der
Widerspruchsbescheid wurde am 09.03.2015 abgesandt.
Dagegen hat der Kläger am 16.03.2015 beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben. Dieses hat sich mit Beschluss vom 08.04.2015 für
örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Augsburg (SG) verwiesen.
Im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, nicht aber in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.08.2015,
steht, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass er ca. 15 bis 16 Zigaretten
pro Tag rauche. Davon rauche er mehr in der Freizeit als während der Arbeitszeit. Er sei auch in der Lage, völlig ohne das
Rauchen einer Zigarette seinen Dienst zu verrichten. Auch konkret am Unfalltag hätte es ihm nichts ausgemacht, keine Zigarette
zu rauchen. Mit Schriftsatz vom 22.07.2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, es sei falsch, dass das
Rauchen für den Kläger unabweisbar notwendig gewesen sei, um weiter zu arbeiten. Derartiges sei nie vorgetragen worden.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 04.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 06.03.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall des Klägers vom 15.09.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Das SG hat mit Urteil vom 18.08.2015 (Az. S 4 U 75/15) die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor, weil die Handlung des Versicherten
zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit nicht zuzurechnen sei. Hierzu fehle der erforderliche innere Zusammenhang.
Der Kläger habe seine Arbeit für die Pause komplett unterbrochen und sich vom Arbeitsplatz zunächst in den Aufenthaltsraum
"Küche" begeben. Den weiteren Weg zum Raucherzimmer habe er rein eigenwirtschaftlich unternommen. Das Rauchen habe keinem
betrieblichen Zweck gedient. Allein der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände habe nicht zum Versicherungsschutz geführt. Ein
Beschäftigter, der eine private Tätigkeit auf dem Betriebsgelände vornehme, sei nicht versichert. Eine Ausnahme bestehe nur
dann, wenn das Rauchen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft unabweisbar notwendig sei (vergleiche u.
a. BSG, Urteil vom 20.02.2001, Az. B 2 U 6/00 R). Für den Kläger sei der Konsum der Zigarette jedoch nach seinen eigenen Angaben nicht unabweisbar notwendig für den Erhalt
oder die Wiederherstellung seiner Arbeitskraft gewesen.
Der Kläger hat gegen das Urteil des SG, das ihm am 01.09.2015 zugestellt wurde, am 30.09.2015 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2017 hat der Kläger erklärt, dass sich der Unfall nicht auf dem direkten Weg von der
Küche zum Arbeitsplatz ereignet habe. Vielmehr sei er nach der Einnahme seines Mittagessens in der Küche immer zum Rauchen
sowie zum Auffüllen seiner Trinkflasche an eine Wasserzapfstelle gegangen. An dem Ort, an dem sich der Unfall ereignet habe,
wäre er auch dann vorbeigekommen, wenn er nur zum Wasserholen und nicht auch zum Rauchen hätte gehen wollen. Während seiner
zwölfstündigen Arbeitsschicht habe ihm ein Zeitraum von 45 Minuten für Pausen zugestanden, den er sich frei habe aufteilen
können, auch auf mehrere Pausen verteilt. Er habe sich in der Pause zunächst auf direktem Weg vom Arbeitsplatz in die Küche
begeben, um dort die bei der letzten Pause vergessene Wasserflasche zu holen, und sich von dort zur Wasserstelle begeben,
um die Wasserflasche für die Mittagsmahlzeit aufzufüllen. Dann sei er in die Küche zurückgekehrt und habe das Wasser getrunken
und eine Semmel gegessen. Wie lange er dafür gebraucht habe, könne er heute nicht mehr sagen. Dann habe er sich auf den Rückweg
gemacht, wobei er zunächst in der Raucherbude kurz rauchen und sich anschließend an der Wasserstelle Wasser für die Arbeit
zapfen wollte. Wie lange er vorgehabt habe, sich in der Raucherbude aufzuhalten, könne er nicht mehr sagen. Dies sei unterschiedlich
gewesen, je nachdem, wer sich sonst noch in der Raucherbude aufgehalten habe. Oft habe er nur zwei bis drei Minuten für eine
Zigarette gebraucht, manchmal habe er sich dort noch etwas unterhalten.
Nach Vertagung des Rechtsstreits hat der Kläger mit Schreiben vom 22.05.2017 eine Skizze des Unfallortes vorgelegt, auf die
Bezug genommen wird. Daraus ist ersichtlich, dass die Unfallstelle nicht auf dem allerkürzesten Weg von der Küche zur Wasserstelle
lag. Der kürzeste Weg wäre im Gang zwischen Anlage 1 und den Sozialräumen einschließlich der Küche verlaufen. Dazu hat der
Kläger erklärt, dass dieser Durchgang zwischen Anlage 1 und dem Bereich der Sozialräume normalerweise auch passierbar sei,
sodass man dort von der Küche direkt zur Wasserstelle laufen könne. Am Unfalltag sei die Anlage 1 jedoch nicht in Betrieb
gewesen, und ein Durchlaufen von den Sozialräumen zum Trinkwasserbereich aufgrund der dort gestapelten Paletten sei nicht
möglich gewesen. Die Beklagte hat dies nicht bestritten.
Der Kläger ist der Auffassung, Rauchen in der Pause sei gestattet und diene ebenso der Wiederherstellung der Arbeitskraft
wie die Aufnahme von Nahrung. Er habe sich in einer betrieblich angeordneten Pause befunden. Entgegen der Auffassung des SG komme es auch nicht darauf an, ob er ohne das Rauchen einer Zigarette hätte weiterarbeiten können. Selbst bei starken Rauchern
bestehe keine Abhängigkeit dahingehend, dass ohne das Rauchen einer Zigarette die Weiterarbeit nicht möglich sei. Die Auffassung
des SG laufe darauf hinaus, dass ein Raucher erst vor dem Hintergrund einer starken Nikotinabhängigkeit quasi "zusammenbrechen"
müsse, damit das Rauchen während der Arbeitszeit der versicherten Tätigkeit unterliege. Das sei lebensfremd. Das Rauchen habe
dem Kläger dazu gedient, sich zu regenerieren und seine Arbeitskraft zu stärken, also zur Erhaltung der Arbeitskraft. Dies
sei ausreichend, um einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit zu bejahen. Selbst wenn das Rauchen nicht versichert
sei, sei es jedenfalls der Weg dorthin.
Jedenfalls der Weg von der Küche zur Wasserstelle sei versichert gewesen. Auf diesem Weg hätte er sich an der Unfallstelle
auch befunden, unabhängig davon, dass er vor dem Erreichen der Wasserstelle einen Zwischenaufenthalt in der Raucherbude habe
einlegen wollen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.08.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 04.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 06.03.2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall des Klägers vom 15.09.2013 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.06.2000 (Az. B 2 U 22/99 R), mit dem entschieden wurde, dass ein Beschäftigter auf dem Rückweg von einem Getränkeautomaten, aus dem eine Flasche Bier
entnommen wurde, zum Arbeitsplatz nicht versichert ist. Anders als bei Wegen zur Besorgung von Nahrungsmitteln oder zur Einnahme
einer Mahlzeit könne bei Wegen zur Besorgung von alkoholischen Getränken oder sonstigen Genussmitteln nicht grundsätzlich
davon ausgegangen werden, dass deren Verzehr der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft diene und damit versichert
sei. Unfallversicherungsschutz lasse sich auch nicht aus dem Mitwirken einer gefährlichen Betriebseinrichtung, hier nämlich
dem rücksichtslosen Fahren eines Gabelstaplerfahrers, herleiten, da es einen sogenannten "Betriebsbann" in der gesetzlichen
Unfallversicherung nicht gebe.
Der Unfall des Klägers sei geschehen, als der Kläger auf dem Weg zur Raucherbude gewesen sei. Der Verzehr von Genussmitteln,
insbesondere das Rauchen, sowie die Wege dorthin stellten eine eigenwirtschaftliche private Tätigkeit dar.
Der Kläger könne den Versicherungsschutz für den Weg zur Raucherbude auch nicht daraus ableiten, dass er danach habe zur Wasserstelle
weitergehen wollen. Der erste Teil des Weges bis zur Raucherbude sei ausschließlich von der privaten Handlungstendenz, die
Raucherbude zu erreichen, geprägt gewesen. Eine gemischte Motivationslage habe auf diesem Wegabschnitt nicht vorgelegen. Das
Aufsuchen der Raucherbude habe eine zeitlich und räumlich abgrenzbare Zäsur dargestellt, die der Annahme einer gemischten
Motivationslage für den ersten Wegeabschnitt entgegenstehe. Die Beklagte sehe ihre Rechtsauffassung auch durch das Urteil
des BSG vom 31.08.2017 (Az. B 2 U 1/16 R) bestätigt, aus dem betreffenden Terminbericht ergebe sich, dass der Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung nicht
wieder begründet werde, solange eine subjektive Handlungstendenz zum Aufsuchen der Raucherbude vorgelegen habe.
Außerdem weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger vor der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2017 niemals ausgesagt habe,
dass er nach dem Besuch der Raucherbude noch die Wasserstelle habe aufsuchen wollen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten, deren
Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2017 gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§
143,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Die Berufung bedarf gemäß §
144 SGG keiner Zulassung.
Die Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage
gemäß §
54 Abs.
1 in Verbindung mit §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG zulässig. Sie ist auch begründet, weil das Ereignis vom 15.09.2013 ein Arbeitsunfall ist.
Arbeitsunfälle sind gemäß §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist gemäß §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit.
Wege von der Arbeitsstelle zu Orten der Nahrungsaufnahme können versichert sein, auch wenn die Nahrungsaufnahme als solche
eine private unversicherte Tätigkeit darstellt. Im vorliegenden Fall ist sowohl die Aufnahme von Nahrung in der Küche als
auch der vom Kläger beabsichtigte Tabakkonsum im Raucherraum als private unversicherte Tätigkeit zu beurteilen. Die Wege dorthin
können jedoch grundsätzlich versichert sein. Ist die Nahrungsaufnahme nicht Teil der betrieblichen Tätigkeit, gilt (Keller,
in: Hauck/ Noftz, SGB, 05/15, §
8 SGB VII Rdnr. 91): Wege, die zum Zweck der Nahrungsaufnahme im Betrieb zurückgelegt werden, sind versicherte Tätigkeiten nach §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII (sogenannte Betriebswege), Wege außerhalb des Betriebsgeländes sind versicherte Wege nach §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII. Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls in der Betriebshalle befunden. Zu diskutieren ist also
ausschließlich ein Betriebsweg im Sinne des §
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII.
Allerdings sind nach der Rechtsprechung nur Wege von und zur Nahrungsaufnahme versichert. Soweit es dagegen um den Konsum
reiner Genussmittel wie Tabakwaren oder alkoholische Getränke geht, besteht für die diesbezüglichen Wege kein Versicherungsschutz
(Keller, in Hauck/ Noftz, a.a.O., Rdnr. 110). Für das Rauchen hat das BSG eine Ausnahme erwogen für den Fall, dass das Rauchen in der jeweiligen Situation so unabweisbar notwendig wie das Stillen
des Hungers ist (BSGE 12, 254, 256). In einer späteren Entscheidung hat das BSG eine Ausnahme für den Fall erwogen, dass der beabsichtigte Genuss einer Zigarette für die Erhaltung oder Wiederherstellung
der Arbeitskraft unabweisbar notwendig ist (BSG, Urteil vom 20.02.2001, Az. B 2 U 6/00 R, Rdnr. 18) - im konkreten Fall jedoch abgelehnt, weil der Kläger mit der Revision diesbezüglich nichts vorgebracht hatte.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger in der ersten Instanz auf Befragen klar kundgetan, dass er auch ohne das Rauchen in
der Lage gewesen wäre, seine Arbeit fortzusetzen. Mit der Berufung hat er dann aber betont, dass ihm das Rauchen sehr wohl
dazu gedient habe, sich zu regenerieren und seine Arbeitskraft zu stärken, also zur Erhaltung seiner Arbeitskraft. Dies sei
ausreichend, um einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit zu bejahen. Die vorgenannte BSG-Rechtsprechung ist insoweit nicht einheitlich. "Unabweisbarkeit" wird man aufgrund der Äußerung des Klägers nicht annehmen
können. Wenn es dann aber in der älteren Formel der BSG-Rechtsprechung heißt, es komme darauf an, ob das Rauchen "so unabweisbar notwendig wie das Stillen des Hungers" war, stellt
sich jedoch schon die Frage, ob das Bedürfnis nach Rauchen bei jemandem, der 15 bis 16 Zigaretten täglich raucht, nicht ähnlich
hoch einzustufen ist wie das Bedürfnis nach Nahrungsaufnahme. Dass es der Kläger auch ohne zu rauchen ausgehalten hätte, steht
dem nicht zwangsläufig entgegen. Denn auch ohne zu essen, kann man einmal einen Arbeitstag durchhalten, wenn es sein muss,
auch wenn dies der Konzentration und Arbeitsleistung nicht unbedingt förderlich sein mag.
Die Frage, ob der Weg zur Raucherbude als solcher versichert war oder nicht, braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden
zu werden, da sich der Versicherungsschutz des Klägers jedenfalls aus den Grundsätzen der Rechtsprechung über Handlungen mit
gespaltener Handlungstendenz oder gemischter Motivationslage ergibt:
In den Fällen der gespaltenen Handlungstendenz oder gemischten Motivationslage steht der Handelnde nach ständiger Rechtsprechung
dann unter Versicherungsschutz, wenn der Versicherte die Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn die private Zielrichtung
des Handelns entfallen wäre (Keller, in: Hauck/ Noftz, SGB, 05/15, §
8 SGB VII Rdnrn. 25; st. Rspr., z. B. BSG, Urteil vom 12.05.2009, B 2 U 12/08 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 33; BSG, Urteil vom 09.11.2010, B 2 U 14/10 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 39; BSG, Urteil vom 18.06.2013, B 2 U 7/12 R, Rz. 15; BSG, Urteil vom 26.06.2014, B 2 U 4/13 R, NZS 2014, 788 ff. Rz. 20).
Der Kläger bewegte sich an der Stelle, an der der Unfall geschah, sowohl mit der Handlungstendenz, zur Raucherbude zu kommen,
als auch mit der jedenfalls versicherten Handlungstendenz, den Wasserspender zu erreichen. Es ist zuzugeben, dass der Kläger
unmittelbar nach der Unfallstelle vom Weg zum Wasserspender abgewichen wäre, weil er dann zunächst zur Raucherbude gegangen
wäre. Der Unfall ist jedoch nach den eindeutigen Feststellungen des Senats genau an der Stelle geschehen, an der der Kläger
zwischen den Paletten herauskam und deshalb vom Fahrer des Gabelstaplers übersehen wurde. An dieser Stelle befand sich der
Kläger jedoch nach seinen glaubhaften und von der Beklagten nicht bestrittenen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vom
05.04.2017 sowie der mit Schreiben vom 22.05.2017 vorgelegten Skizze auch noch auf dem Weg, der zum Wasserspender führte.
Während die Handlungstendenz, zur Raucherbude zu kommen, nach den oben stehenden Ausführungen möglicherweise nicht versichert
war und bei den hiesigen Überlegungen zur Tätigkeit mit gemischter Motivationslage im Folgenden als unversicherte Tätigkeit
angesehen werden soll, betraf die Handlungstendenz, den Wasserspender zu erreichen, um sich dort die Wasserflasche für die
anschließende berufliche Tätigkeit zu füllen, eindeutig eine versicherte Tätigkeit. Denn ein Weg zu einem Wasserspender ist
- möglicherweise anders als ein Weg zu einem Zigarettenautomaten oder zur Raucherbude - jedenfalls versichert, da er der Aufnahme
von Nahrungsmitteln dient (Hauck/ Noftz, SGB, 05/15, §
8 SGB VII Rdnr. 91).
Es lag damit zumindest eine Tätigkeit mit gespaltener Handlungstendenz oder gemischter Motivationslage vor. Nach ständiger
Rechtsprechung steht eine solche Tätigkeit dann unter Versicherungsschutz, wenn der Versicherte die Verrichtung auch dann
vorgenommen hätte, wenn die private Zielrichtung des Handelns entfallen wäre. Dies ist der Fall, da nach dem Ergebnis der
Einvernahme des Klägers in der Sitzung vom 05.04.2017 und aufgrund der vom Kläger mit Schreiben vom 22.05.2017 vorgelegten
Skizze davon auszugehen ist, dass der Kläger auch dann an der Unfallstelle zu dem konkreten Zeitpunkt vorbeigekommen wäre,
wenn er nicht auch zur Raucherbude, sondern nur zum Wasserholen gegangen wäre. Insbesondere hätte der Kläger nicht den kürzeren
Weg zum Wasserspender im Durchgang zwischen der in der Skizze bezeichneten "Anlage 1" und den Sozialräumen genommen, weil
am Tag des Unfalls dieser Weg durch Paletten versperrt war, da die "Anlage 1" nicht arbeitete. Dieses Vorbringen des Klägers
ist von der Beklagten nicht bestritten worden, und das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Vorbringens zu
zweifeln.
Der Kläger war im Zeitpunkt des Unfalls auch noch nicht von dem gemeinsamen Weg, der sowohl zur Raucherbude als auch zum Wasserspender
führte, abgewichen, als er aus der Nische in den von dem Stapler befahrenen Gang hinaustrat, der ihm in diesem Moment über
den Fuß fuhr. Denn erst im weiteren Verlauf des Ganges wäre der Kläger von dem unmittelbar zum Wasserspender führenden Weg
abgewichen, um die Raucherbude auf der gegenüber liegenden Seite des Ganges zu erreichen.
Außerdem ist der Senat auch davon überzeugt, dass der Kläger zu keinem anderen Zeitpunkt an der Unfallstelle vorbeigekommen
wäre, wenn er nicht auch gleichzeitig zur Raucherbude, sondern ausschließlich zur Wasserstelle hätte gehen wollen. Denn die
Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2017 ergibt keinen Anlass zu der Annahme, dass der Kläger
etwa erst später die Küche verlassen hätte, wenn er den Zwischenstopp in der Raucherbude nicht eingeplant hätte. Der Kläger
hat geschildert, in der Einteilung seiner Pausen zeitlich flexibel gewesen zu sein, insbesondere dass er die Gesamtpausenzeit
von 45 Minuten auf mehrere Pausen habe verteilen dürfen. Er hat geschildert, die Küche verlassen zu haben, sobald er seine
Semmel gegessen und sein Wasser getrunken hatte. Es war keine Rede davon, dass er in der Küche eine bestimmte Zeit "abgesessen"
hätte, um das Ende der Pause abzuwarten. Die Zeitdauer, die er in der Raucherbude verbringen wollte, war nicht vorherbestimmt,
es hätten nur zwei bis drei Minuten für das Rauchen einer Zigarette oder etwas mehr Zeit sein können, wenn er beispielsweise
jemanden dort getroffen hätte. All dies zeigt, dass der Moment, in dem der Kläger die Küche verließ, in keiner Weise von dem
geplanten Zwischenstopp in der Raucherbude beeinflusst war, sondern dass sich das Verlassen der Küche zwanglos an die dortige
Beendigung der Mahlzeit anschloss. All dies spricht dafür, dass sich der Kläger genau im gleichen Zeitpunkt auf den Weg zur
Wasserstelle gemacht hätte, wenn er nicht vorgehabt hätte, einen Zwischenstopp in der Raucherbude einzulegen.
Soweit die Beklagte eingewandt hat, dass der Weg bis zur Raucherbude allein von der Handlungstendenz, die Raucherbude zu erreichen,
geprägt gewesen sei und deswegen die Grundsätze über die Tätigkeiten mit gemischter Motivationslage nicht anwendbar seien,
ist zu entgegnen, dass eine solche Einschränkung der Grundsätze zu Tätigkeiten mit gemischter Motivationslage in der Rechtsprechung
keine Grundlage findet. Vielmehr gilt: Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach eine
Tätigkeit mit gespaltener Handlungstendenz oder gemischter Motivationslage dann unter Versicherungsschutz steht, wenn der
Versicherte die Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn die private Zielrichtung des Handelns entfallen wäre, gelten
auch für die Zurücklegung von Wegstrecken, die sowohl mit einer versicherten als auch einer unversicherten Handlungstendenz
vorgenommen werden. Es findet insoweit keine Aufteilung des Versicherungsschutzes nach Streckenabschnitten dergestalt statt,
dass sich der Versicherungsschutz jeweils nach dem nächsten Streckenziel richtet, dass also ein unversichertes Zwischenziel
die gesamte Wegstrecke bis zum Erreichen dieses Zwischenziels von dem im Hinblick auf das Endziel bestehenden Versicherungsschutz
ausnimmt.
Der Weg des Klägers von der Küche zum Wasserspender stellte einen Betriebsweg im Sinne des §
8 Abs.
1 SGB VII dar. Die Unterscheidung zwischen Betriebswegen und Wegen nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit im Sinne des §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII richtet sich nur danach, ob der Weg innerhalb oder außerhalb des Betriebsgeländes erfolgt (siehe oben). Deshalb können für
die Beurteilung des Einflusses nicht versicherter Handlungstendenzen bzw. von Unterbrechungen des Weges keine anderen Grundsätze
gelten. Für Wege vom und nach dem Ort der versicherten Tätigkeit im Sinne des §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII ist jedoch völlig unstreitig, dass die von vornherein bestehende Absicht, den versicherten Weg nach einer Teilstrecke aus
nicht versicherten Gründen zu unterbrechen, die erste Teilstrecke nicht vom Versicherungsschutz ausnimmt. Vielmehr findet
eine Unterbrechung des versicherten Wegs erst dann statt, wenn der Versicherte objektiv erkennbar nach außen hin sichtbar
seine subjektive Handlungstendenz in ein für Dritte beobachtbares "objektives" Handeln umsetzt, um von dem Weg vom oder nach
der Arbeit abzuweichen (BSG, Urteil vom 04.07.2013 Az. B 2 U 3/13 R). Erst wenn der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen,
wird der Versicherungsschutz unterbrochen, und zwar so lange, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder
aufnimmt (BSG, Urteil vom 04.07.2013 Az. B 2 U 12/12 R, Rdnr. 19 bei Juris). Eine solche Unterbrechung wäre im vorliegenden Fall erst dann eingetreten, wenn der Kläger nach dem
Verlassen der Nische, aus der er gekommen war, in den Gang nach rechts eingebogen und dann nicht Richtung Wasserspender geradeaus
weitergegangen sondern sich halb links Richtung Raucherbude gewandt hätte, wozu es jedoch wegen des Unfalles nicht mehr gekommen
ist.
Die Beklagte hat für ihre Auffassung, dass sich der Versicherungsschutz auf Wegstrecken jeweils nach dem nächstliegenden Ziel
richte, keine überzeugende Nachweise aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorlegen können. Soweit sich die Beklagte
mit Schreiben vom 05.09.2017 zur Stützung ihrer Auffassung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.08.2017 (Az. B 2 U 1/16 R) bezogen hat, ist ihre Argumentation nicht nachvollziehbar. Das zitierte Urteil betrifft einen völlig anderen Fall. Im Fall
des BSG hatte der Kläger die Fahrt zur Arbeit unterbrochen, indem er das Auto abstellte und sich zu Fuß auf den Weg in eine Bäckerei
machte. Als er die lange Schlange vor der Bäckerei bemerkte, machte er kehrt und verunglückte auf dem Fußweg zurück zum Auto.
Hier war das BSG - im Gegensatz zum dritten Senat des Bayerischen Landessozialgerichts als Vorinstanz - der Auffassung, dass allein die subjektive
Handlungstendenz, den Weg zur Arbeitsstätte wieder aufnehmen zu wollen, objektiviert durch den Richtungswechsel zurück zum
Auto, noch nicht ausreichend sei, um nach der Unterbrechung des Arbeitsweges den Versicherungsschutz wieder zu begründen.
Zum Zeitpunkt des Sturzes sei die Unterbrechung des an sich versicherten Weges objektiv noch nicht beendet und der ursprüngliche
Weg noch nicht wieder aufgenommen worden. Bei abgrenzbaren Unterbrechungen wie im vorliegenden Fall bedürfe es als weiterem
objektivem Kriterium zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes einer das Ende der Unterbrechung nach natürlicher Betrachtungsweise
markierenden Handlung. Bei einer privaten Besorgung während eines mit dem Kfz zurückgelegten Weges bestehe diese regelmäßig
in der Fortsetzung der Autofahrt.
Der vom BSG entschiedene Fall ist mit der vorliegenden Konstellation nicht ansatzweise vergleichbar. Beim BSG war die versicherte Fahrt durch den Gang zur Bäckerei eindeutig völlig unterbrochen worden. Der Gang zur Bäckerei stellte
- anders als im vorliegenden Fall der Weg von der Küche zur Raucherstube - keine Tätigkeit mit gemischter Motivationslage
dar, sondern eine Tätigkeit mit ausschließlicher privater Motivationslage. Der Weg und die eingeschlagene Richtung waren dort
aber von der privaten Handlungstendenz getragen. Die Frage war nun beim BSG nur, wann nach einer solchen eindeutigen Unterbrechung des Arbeitsweges der Versicherungsschutz wieder beginnt, wenn der
Betreffende sein privates Geschäft erledigt hat oder die private Motivation aufgibt, insbesondere ob dann der Versicherungsschutz
bereits mit dem Rückweg zum Auto oder erst mit der Fortsetzung der Autofahrt beginnt. Im vorliegenden Fall wäre das zitierte
Urteil des BSG also für die Frage von Bedeutung gewesen, ab welchem der Zeitpunkt der Kläger nach dem Verlassen der Raucherbude mit dem
Ziel, nun den Wasserspender anzusteuern, wieder versichert gewesen wäre, beispielsweise ab dem Durchschreiten der Türe der
Raucherbude oder erst ab dem Erreichen einer Stelle im Gang, an der er auch ohne den Zwischenstopp in der Raucherbude vorbeigekommen
wäre.
Auch aus dem Urteil des BSG vom 09.11.2010 Az. B 2 U 14/10 R lassen sich keine Argumente für die Rechtsauffassung der Beklagten ableiten. Darin lehnte das BSG es ab, eine aus privaten Gründen erfolgte Fahrt nur deshalb für versichert zu halten, weil der Kläger ohne die private Motivation
an der Unfallstelle ebenfalls vorbeigekommen wäre. Dabei war der Sachverhalt im vom BSG entschiedenen Fall so, dass sich ein Beschäftigter während seiner 30-minütigen Arbeitspause an einen anderen Einsatzort im
Stadtgebiet begeben musste, wobei sich der Zielort in der Nähe seiner Wohnung befand. Er ließ sich in der Pause von einem
Kollegen zu einer Werkstatt bringen, in der sein Motorrad zur Reparatur war. Er nahm das reparierte Motorrad von der Werkstatt
mit und wollte damit zu sich nachhause fahren, um das Motorrad dort abzustellen und sich dann von dort zum Einsatzgebiet zu
begeben. Auf dem Weg von der Werkstatt nachhause verunglückte der Kläger. Hier war das BSG der Auffassung, dass die Motorradfahrt von der Werkstatt nachhause nicht versichert sei, und zwar auch dann nicht, wenn der
Kläger - wenn er nicht das Motorrad aus der Werkstatt geholt hätte - mit dem Pkw an der Stelle auf einer versicherten Fahrt
von einem Einsatzgebiet zum anderen - versichert gewesen wäre. Maßgeblich war dabei für das BSG, dass die Motorradfahrt des Klägers von der Werkstatt zur Wohnung einen sachlichen Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit,
hier zum Beispiel sich zum nächsten Einsatzgebiet zu begeben, nicht deutlich werden lasse (aaO. Rdnr. 25 bei Juris). Der betriebliche
Zweck, sich von einem zum nächsten Einsatzgebiet zu begeben, vermöge nach den objektiven Umständen nicht zu erklären, dass
die Fahrt an der Werkstatt beginnt, dass als Ziel im nächsten Einsatzgebiet gerade die Wohnung des Klägers gewählt worden
ist und die Fahrt auf dem Motorrad erfolgt anstatt einer Fahrt mit dem eigenen Pkw oder einer Fahrt als Beifahrer im Pkw des
Kollegen. Vorliegend seien Ausgangsort, Ziel und das genutzte Verkehrsmittel nicht durch betriebliche Erfordernisse bestimmt
worden, sondern hätten ihren Grund in der privaten Motivation des Klägers, sein Motorrad von der Werkstatt zur eigenen Wohnung
zu fahren, gefunden.
Der vom BSG am 09.11.2010 entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden in mehrfacher Hinsicht nicht vergleichbar. Im Fall des BSG waren sowohl der Ausgangs- als auch der Zielort und darüber hinaus das Verkehrsmittel rein privat bestimmt. Die einzige Verbindung
zur versicherten Tätigkeit bestand darin, dass der Kläger zufälligerweise auch ohne seine privaten Aktivitäten etwa zur selben
Zeit über dieselbe Strecke gefahren wäre. Im Fall des Klägers dagegen war Ausgangspunkt der Strecke die Küche, die Ziel und
Ausgangspunkt versicherter Wege von und zur Arbeitsstelle bildete. Auch der Zielort - der Wasserspender - wurde durch den
versicherten Zweck der Nahrungsaufnahme zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit bestimmt. Ebenso wenig wurde aus privaten Gründen
ein anderes Verkehrsmittel benutzt. Vielmehr war das Zurücklegen des Weges nach Ort und Zeit von der Handlungstendenz getragen,
sich Wasser am Wasserspender zu holen.
Der entscheidende Unterschied zwischen dem vom BSG am 09.11.2010 entschiedenen und dem vorliegenden Fall des Klägers liegt aber darin, dass es für eine versicherte Handlungstendenz,
die bei einer gemischten Motivationslage neben einer unversicherten Handlungstendenz vorliegen muss, nicht ausreicht, dass
die Handlungstendenz in irgendeiner Weise betriebsbezogen ist, wie im Fall des BSG die Absicht, über einen Zwischenstopp in der Wohnung des Klägers zur Arbeitsstelle zu kommen, sondern dass sich diese Handlungstendenz
auf eine Tätigkeit beziehen muss, die für sich genommen - also beim Fehlen der privaten Handlungstendenz - eine versicherte
Tätigkeit begründen würde. Schon daran fehlte es aber im Fall des BSG vom 09.11.2010. Denn auch wenn sich der Kläger im Fall des BSG von der Autowerkstätte aus auf den Weg direkt zu seinem Arbeitsplatz gemacht hätte, ohne einen Zwischenstopp zu Hause mit
dem privaten Ziel, dort das Motorrad abzustellen, vorzunehmen, wäre diese Fahrt unzweifelhaft nicht versichert gewesen, auch
nicht als Weg zur Arbeit im Sinne des §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII, da Ausgangspunkt der Fahrt nicht die Wohnung des Klägers sondern ein sogenannter "dritter Ort" war, der jedoch nur dann
Ausgangs- oder Zielort einer versicherten Fahrt vom und zur Arbeitsstelle sein kann, wenn der Aufenthalt dort mindestens zwei
Stunden dauert, was jedoch im Fall des BSG angesichts der nur 30-minütigen Mittagspause nicht der Fall war (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSG, Urteil vom 05.07.2016 Az. B 2 U 16/14 R).
Nach alledem ist der Unfall des Klägers vom 15.09.2013 infolge einer versicherten Tätigkeit eingetreten und hat zu einem Gesundheitsschaden
des Klägers in Form einer Lisfrancschen Luxationsfraktur am linken Vorfuß mit Weichteilschädigung geführt, somit liegt gemäß
§
8 Abs.
1 Satz 1
SGB VII ein Arbeitsunfall vor. Die auf eine entsprechende Feststellung gerichtete Klage ist begründet, ebenso die gegen das klageabweisende
Urteil gerichtete Berufung des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung
des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG).