Gründe:
I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Übernahme der durch die Beauftragung
der Dr. A. entstandenen Kosten auf die Staatskasse.
Der Kläger und Bf. begehrte in dem Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht München aufgrund des Arbeitsunfalls vom 28. Februar
2003 die Gewährung von Verletztengeld über den 14. April 2003 hinaus. Die Beklagte erkannte am 10. Oktober 2006 u.a. nach
Einholung eines chirurgischen Gutachtens des Dr. K. vom 18. August 2004 durch das Sozialgericht das Vorliegen eines Arbeitsunfalls
an, der zu einem Schaden der Quadrizepssehne rechts führte. Sie gewährte Verletztengeld bis 14. April 2003.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2007 die Gewährung
von Verletztengeld über den 14. April 2003 hinaus ab. Die vorliegenden ärztlichen Berichte insbesondere der Kreisklinik M.
vom 5. Mai 2003 könnten eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über den 14. April 2003 hinaus nicht belegen. Mit Beschluss
vom 10. September 2007 hat das Sozialgericht die Verfahren mit den Az.: S 41 U 764/06, S 41 U 136/07 und S 41 U 195/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2010 darauf hingewiesen, dass ein Gutachten von Amts wegen
nicht eingeholt werde; auf den klägerischen Antrag auf Begutachtung nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) hat es den Rechtsstreit vertagt und das beantragte Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. vom 30. Juni
2010 eingeholt. Es habe danach eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis 14. April 2003 bestanden.
Die Beteiligten haben im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom 30. November 2010 die Klageverfahren übereinstimmend für
erledigt erklärt. Einen Antrag auf Übernahme der Kosten für das Gutachten der Dr. A. auf die Staatskasse hat das Sozialgericht
mit Beschluss vom 27. Juli 2011 abgelehnt, da das Gutachten nicht wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen habe.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. vorgebracht, dass die Gutachterin weitere verschlimmernde
Diagnosen gestellt habe. Die Kosten seien zumindest teilweise auf die Staatskasse zu übernehmen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht lehnte eine Kostenübernahme, auch nur teilweise,
zutreffend ab.
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Kosten einer Begutachtung nach §
109 SGG von dem Antragsteller zu tragen sind, steht im Ermessen des Gerichts. Die Ermessensentscheidung ist im Beschwerdeverfahren
beschränkt darauf nachprüfbar, ob die Voraussetzungen und die Grenzen des Ermessens vom Sozialgericht richtig bestimmt und
eingehalten sind (a.A.: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. §
109 Rdnr. 22 m.w.N. - volle Ermessensausübung durch das Sozialgericht).
Die Übernahme der für ein Gutachten nach §
109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" ist gerechtfertigt, wenn das Gutachten die Aufklärung
objektiv gefördert hat und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung gewonnen hat bzw. hätte. Dabei spielt weder der
Ausgang des Verfahrens noch die Frage eine Rolle, ob das Gutachten die Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil gefördert
und damit dem Rechtsfrieden gedient hat. Entscheidend ist vielmehr, ob durch das Gutachten beispielsweise neue beweiserhebliche
Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Leistungsbeurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die
Prozessbeteiligten überzeugendere Grundlage gestellt wurde.
Diese Voraussetzungen liegen bei dem Gutachten der Dr. A. nicht vor. Die Sachverständige fasste in dem Gutachten vor allem
die bisherigen medizinischen Berichte und Gutachten zusammen. Der eigene neurologische Befund beschränkte sich auf eine halbe
Seite. Dabei bestätigte sie den guten klinischen Vorbefund. Neue klinische Gesichtspunkte wurden, entgegen der Beschwerdebegründung,
nicht deutlich. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit schätzte sie dementsprechend auf neurologischem Fachgebiet mit 0 v.H. ein.
Durch die vorangegangene Beweisaufnahme war der Sachverhalt somit hinreichend aufgeklärt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens
war damit lediglich mit Rücksicht auf die aus §
109 SGG folgenden prozessualen Rechte des Bf. erforderlich. Für eine eventuelle gerichtliche Entscheidung hätte das Gutachten der
Dr. A. aller Voraussicht nach aus den dargelegten Gründen keine Bedeutung gewonnen.
Die Kosten für das Gutachten waren daher nicht auf die Staatskasse zu übernehmen.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar und ergeht kostenfrei (§
183 SGG).