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LSG Bayern, Urteil vom 15.04.2015 - 2 U 40/14
Anerkennung einer Lyme Borreliose als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Erforderlichkeit eines klinischen Befundes
1. Nach ständiger BSG-Rechtsprechung ist für die Feststellung einer Listen-BK im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o.ä. auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
2. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erkrankung auch durch Einwirkungen bedingt sein kann, die nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind, sind die für und gegen einen Kausalzusammenhang sprechenden Umstände im Sinne des Grundsatzes von der rechtlich wesentlichen Bedingung zu prüfen und abzuwägen.
3. Eine Krankheit im Sinne vom § 9 SGB VII ist ein regelwidriger - d.h. von der Norm des gesunden Menschen abweichender - Zustand von Körper, Geist oder Seele; im Gegensatz zum Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung setzt der Krankheitsbegriff des § 9 SGB VII weder Arbeitsunfähigkeit noch Behandlungsbedürftigkeit zwingend voraus.
4. Die Anerkennung einer Lyme-Borreliose setzt nach Überzeugung des Senats neben dem Nachweis einer Borrelien-Infektion einen zum Krankheitsbild der Borreliose passenden klinischen Befund voraus.
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 3102
,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Landshut 28.10.2013 S 8 U 5063/11
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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