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LSG Bayern, Urteil vom 24.11.2010 - 2 U 423/05
Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung
Die Feststellung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung setzt einerseits das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne der haftungsbegründenden Kausalität, andererseits der medizinischen Voraussetzungen im Sinne der haftungsausfüllenden Kausalität voraus, d.h. es muss das typische Krankheitsbild der Berufskrankheit vorliegen und dieses muss im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sein. Dabei reicht es aus, dass die berufliche Tätigkeit wesentlich mitursächlich für den Gesundheitsschaden ist. Bei der Beurteilung sind die Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKV Nr. 2108
,
SGB VII § 56 Abs. 1
,
SGB VII § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 16.11.2005 S 5 U 331/03
I. Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16.11.2005 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2003 verurteilt festzustellen, dass eine Berufskrankheit Nummer 2108 der Berufskrankheiten-verordnung vorliegt.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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