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LSG Bayern, Urteil vom 26.10.2016 - 2 U 430/15
Arbeitsunfall Antrag auf Hinterbliebenenleistungen Suizid Versicherte Tätigkeit
1. Zu den versicherten Tätigkeiten i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII zählen neben allen Hilfen bei Unglücksfällen oder bei Unfällen, bei der Bergung von Toten und bei der Beseitigung von Unfallfolgen auch Verwaltungsarbeiten, Vorbereitungshandlungen oder sonstige Verrichtungen, die dem Unternehmen wesentlich zu dienen bestimmt sind und damit letztlich der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Unternehmens dienen.
2. Neben der Erfüllung der in der Satzung festgelegten Aufgaben des Unternehmens i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII sind damit Verrichtungen versichert, die der Betroffene nach objektivierter Handlungstendenz im Interesse des Unternehmens vornimmt und von denen er aufgrund der objektiven Verhältnisse annehmen durfte, dass diese dem Interesse des Unternehmens wesentlich dienen.
3. Versicherter i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt.
4. Dabei müssen die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit" und "Verrichtung zur Zeit des Unfalls" erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - für das Gericht feststehen.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 12
, ,
Vorinstanzen: SG München 28.09.2015 S 41 U 205/11
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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