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LSG Bayern, Beschluss vom 24.11.2010 - 2 U 446/10
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der hinreichende Erfolgsaussichten bei der Gebotenheit einer erneuten Zeugenvernehmung
Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe darf und muss sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben (hier: zur Erfolgsaussicht einer Klage bei gebotener erneuter Zeugenvernehmung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG München 27.08.2010 S 9 U 172/10
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. August 2010 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für den Rechtsstreit S 9 U 172/10 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin M. H., A-Stadt beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: