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LSG Bayern, Urteil vom 17.12.2014 - 2 U 448/12
Rechtmäßigkeit von Beitragsforderungen in der gesetzlichen Unfallversicherung; Unzulässigkeit der Veranlagung im Beitragsbescheid; Nichtanwendbarkeit von § 96 Abs. 1 SGG bei Unzulässigkeit der Klage gegen den Ausgangsbescheid wegen Fristablaufs
1. Obwohl ohne Bekanntgabe gar kein Verwaltungsakt vorliegt, kann der die Aufhebung dieses Bescheides verlangt werden, um den Rechtsschein eines Verwaltungsaktes zu zerstören.
2. Unternehmen der Forstwirtschaft sind Unternehmen, die mit Bodenbewirtschaftung planmäßig den Anbau und Abschlag von Holz betreiben. Dies setzt nicht voraus, dass jedes Jahr angepflanzt und Holz geschlagen wird; es genügt auch ein Anbau und Abschlag in mehrjährigen Zeitabständen, sog. "aussetzende Betriebe".
3. Ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen begründet die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer für den Nutzungsberechtigten, selbst wenn dieser die Fläche nicht bewirtschaften will.
4. § 96 Abs. 1 SGG ist im Wege der teleologischen Reduktion nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die Klage gegen den Ausgangsbescheid bereits wegen Verfristung unzulässig ist. Der Zweck des § 96 SGG liegt in der Prozessökonomie.
Normenkette:
SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 136 Abs. 1
,
SGB VII § 150 Abs. 1 S. 2
,
SGB VII § 150 Abs. 2
,
SGB VII § 152 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB VII § 168 Abs. 1
, ,
SGB VII § 182 Abs. 2
,
SGB VII § 182 Abs. 5 in der Fassung vom 07.08.1996
,
SGB VII § 182 Abs. 5
,
SGB X § 44
,
SGG § 96 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 28.09.2012 S 1 U 5020/12
Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 28.09.2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2006 aufgehoben.
II.
Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.09.2012 zurückgewiesen.
III.
Die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom 10.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 wird abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger zu vier Fünfteln, die Beklagte zu einem Fünftel.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Für das Berufungsverfahren wird ein Streitwert in Höhe von 800 Euro festgesetzt.

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